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Kfz als gefährliches Werkzeug?

1. Ein Kraftfahrzeug ist weder Waffe noch gefährliches Werkzeug gem. § 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB.

2. Zu den Voraussetzungen eines schweren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. §§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB beim „Freirammen“ aus einer polizeilich geschaffenen Sperre.

(Leitsätze des Verfassers)

BGH, Beschl. v. 22.5.20254 StR 74/25

I. Sachverhalt

Versuch des „Freirammens“

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel und Sachbeschädigung verurteilt. Der vor einer Festnahme durch die Polizei mit seinem Pkw fliehende Angeklagte kam in einem von dieser veranlassten künstlichen Stau auf der rechten Fahrspur hinter einem Lkw zum Stehen. Hinter dem Fahrzeug des Angeklagten befand sich ein weiterer Lkw, in der Fahrspur links neben ihm standen zwei Streifenwagen der Polizei. Vier Polizeibeamte traten auf der Fahrerseite, ein weiterer auf der Beifahrerseite an den Pkw des Angeklagten heran, versuchten, mit ihm zu sprechen und forderten ihn mit vorgehaltener Dienstwaffe vergeblich auf, die Tür zu öffnen und auszusteigen. Der Angeklagte, der sich der Festnahme durch die Polizeibeamten entziehen und fliehen wollte, entschloss sich daraufhin, mit seinem Pkw den Weg „freizurammen“. Er legte den Vorwärtsgang ein und fuhr mit seinem Pkw zunächst gegen den vor ihm stehenden Lkw, sodann gegen einen der links neben ihm stehenden Streifenwagen. Aufgrund des plötzlichen Vorwärtsfahrens mussten die umstehenden Polizeibeamten sich durch einen Sprung nach hinten – teilweise über die Mittelleitplanke auf die zu diesem Zeitpunkt unbefahrene Gegenfahrbahn – in Sicherheit bringen. Anschließend fuhr der Angeklagte ungebremst rückwärts gegen den dortigen Lkw und einen Streifenwagen. Eine Polizeibeamtin, die hinter einem abgestellten Streifenwagen stand, musste sich daher ebenfalls durch einen Sprung über die Mittelleitplanke auf die Gegenfahrbahn in Sicherheit bringen. Der Angeklagte versuchte weiter, sich durch mehrfaches Vor- und Zurückfahren gegen die abgestellten Streifenwagen und Lkw der Festnahme zu entziehen und zu fliehen, wobei er eines der Polizeifahrzeuge bis auf die Mittelleitplanke schob. Infolgedessen musste ein Polizeibeamter zur Seite springen, um nicht von dem Polizeifahrzeug getroffen zu werden. Dabei kam es dem Angeklagten darauf an, seine Fahrt mit seiner auf der Rückbank in einem Kindersitz angeschnallten Tochter fortzusetzen; letztlich gelang es ihm aber nicht, die Blockade zu durchbrechen. Die Revision des Angeklagten führte lediglich zu einer Schuldspruchberichtigung.

II. Entscheidung

Kfz ist keine Waffe oder kein gefährliches Werkzeug

Rechtsfehlerhaft sei die Annahme eines besonders schweren Falles des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte bzw. des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte. Ein besonders schwerer Fall des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB – in entsprechender Anwendung gem. § 114 Abs. 2 StGB ebenso ein besonders schwerer Fall des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte – liege in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt. Das Beisichführen eines Kfz erfülle diese Regelbeispiele nicht. Ein Kfz könne nicht als Waffe i.S.v. § 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB angesehen werden, da es weder von der Zweckbestimmung noch von einem typischen Gebrauch her zur Bekämpfung anderer oder zur Zerstörung von Sachen eingesetzt wird. Den Begriff der Waffe in § 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB in einem „nichttechnischen“ – gefährliche Werkzeuge und insbesondere bei entsprechender Verwendung auch Kfz – umfassenden Sinne zu verstehen, lasse sich mit dem im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willen ohne Verletzung des strafrechtlichen Analogieverbots (Art. 103 Abs. 2 GG) nicht in Einklang bringen (BVerfG NJW 2008, 3627 = VRR 2008, 477 [Burhoff]). Ein Kfz erfülle auch nicht die Voraussetzungen eines gefährlichen Werkzeugs i.S.v. § 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB. Denn trotz der von ihm ausgehenden erheblichen Bewegungsenergie sei ein Kfz bei objektiver Betrachtung kein Gegenstand, der dazu bestimmt ist, eine Kraft gegen ein anderes Objekt zu entfalten oder zu verstärken. Er unterscheide sich dadurch von alltäglichen Werkzeugen wie etwa einem Hammer oder einem Schraubendreher, die schon bei bestimmungsgemäßer Verwendung diesen Zweck haben und sich ohne weitreichende Veränderung der vorgesehenen Einsatzform (Schlagen, auf einen Punkt konzentrierte Druckausübung etc.) verbotenen Waffen ähnlich gegen Menschen einsetzen lassen. Dass sich unter krasser Pervertierung seines Zwecks als Fortbewegungsmittel auch ein Kfz dazu missbrauchen lässt, Sachen zu zerstören oder Menschen zu verletzen, ändere daran nichts (BGH, Urt. v. 22.6.2023 – 4 StR 481/22 Rn 20 [zu § 244 Abs. 1 Nr. 1a Alt. 2 StGB]). Soweit es naheliegt, die durch den Angeklagten erfolgte Verwendung seines Kfz rechtlich als unbenannten besonders schweren Fall i.S.v. § 113 Abs. 2 S. 1 StGB bzw. §§ 114 Abs. 2, 113 Abs. 2 S. 1 StGB zu würdigen, habe die Strafkammer dies nicht getan. Das Revisionsgericht könne eine solche Wertung nicht selbst vornehmen (BGHSt 48, 354, juris Rn 18).

Übersehen: schwerer gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

Der aufgezeigte Rechtsfehler führe jedoch nicht dazu, dass die verhängte Strafe aufzuheben wäre, da der Angeklagte hierdurch nicht beschwert wird. Zwar sei der aus (§ 114 Abs. 2 StGB i.V.m.) § 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB zur Anwendung gebrachte Strafrahmen (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren) für den Angeklagten ungünstiger als der aus der Vorschrift des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB folgende Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe), deren Voraussetzungen die Strafkammer – für sich genommen rechtsfehlerfrei – als erfüllt betrachtet hat. An dem Strafrahmen des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB sei die Beschwer des Angeklagten aber nicht zu messen, da sich der Angeklagte auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht nur eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht hat, sondern eines schweren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 315 Abs. 3 Nr. 1a) StGB. Durch die absichtlich herbeigeführten Kollisionen habe der Angeklagte unter Anwendung der Eigendynamik seines Fahrzeugs fremde Sachen von bedeutendem Wert nicht nur gefährdet, sondern beschädigt. Die erforderliche Pervertierungsabsicht und der zumindest bedingte Schädigungsvorsatz (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 13.3. 2025 – 4 StR 223/24 Rn 21, m.w.N.) lägen auf der Hand. Rechtsfehlerfrei belegt sei mit diesen Feststellungen zugleich aber auch, dass der Angeklagte in der Absicht handelte, einen Unglücksfall herbeizuführen, sodass auch ein schwerer gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gegeben ist. Dieser Qualifikationstatbestand setze voraus, dass es dem Täter darauf ankommt, einen Unglücksfall dadurch herbeizuführen, dass sich die durch seine Tathandlung i.S.d. § 315b Abs. 1 StGB verursachte konkrete verkehrsspezifische Gefahr verwirklicht. Hingegen müsse seine Absicht nicht auf die Herbeiführung eines Personenschadens gerichtet sein, vielmehr reiche auch die Absicht aus, einen Sachschaden zu verursachen (BGH NJW 2022, 409 = StRR 6/2022, 26 [Deutscher]). Dies sei hier der Fall, denn nach den Feststellungen beinhaltete das durch den Angeklagten beabsichtigte „Freirammen“ notwendig das Beschädigen der zu diesem Zweck jeweils von ihm angesteuerten Fahrzeuge. Dass er hierbei mit seiner Flucht ein weitergehendes Ziel verfolgte, sei ohne Bedeutung (BGH NZV 2001, 265).

Schuldspruchberichtigung

Der Senat holt den versehentlich unterbliebenen Ausspruch nach, in dem er den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ergänzt. § 265 StPO stehe dem nicht entgegen, weil sich der – überwiegend geständige – Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Auch das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 S. 1 StPO hindere die Ergänzung des Schuldspruchs nicht, da es nur davor schützt, das Urteil im Strafausspruch – also in Art und Höhe der Strafe – zum Nachteil des Angeklagten zu verändern (st. Rspr.; BGH, Beschl. v. 26.22025 – 4 StR 433/24 Rn 2 m.w.N.).

III. Bedeutung für die Praxis

Schwein gehabt!

Da hat die Strafkammer aber reichlich Schwein gehabt. Trotz zweier Fehler (Regelfall des § 113 Abs. 2 StGB und unbenannter besonders schwerer Fall, Übersehen des Verbrechenstatbestands des § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB) hat der 4. Senat das Urteil nicht aufgehoben, sondern lediglich den Schuldspruch berichtigt. Gerade die Nichtanwendung des Verbrechenstatbestands überrascht, da er sich beim „Freirammen“ aufdrängt und Staatsanwaltschaften selbst bei einfachen Fällen des gefährlichen Eingriffs gerne das Verbrechen mitanklagen, schon allein um die Zuständigkeit des Schöffengerichts zu begründen oder der Strafkammer zu erhärten. Die Darstellung des BGH zum gefährlichen Werkzeug in § 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB klingt zwar zunächst schlüssig. Der 4. Senat hat aber bereits ausdrücklich gegenteilig entschieden (NZV 2016, 345 m. Anm. Sandherr; zu § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB auch in NStZ 2000, 530; aktuell zu § 113 Abs. 2 S. 2 StGB in einem vergleichbaren Fall ebenso OLG Karlsruhe, Beschl. v. 2.3.2023 – 1 ORs 35 Ss 57/23 Rn 4). Auch die als Reaktion auf die Entscheidung BVerfG NJW 2008, 3627 = VRR 2008, 477 [Burhoff] erfolgte Einfügung des gefährlichen Werkzeugs als Tatmittel für einen Regelfall im Jahr 2011 deutet schon auf den Wunsch des Gesetzgebers nach einer Ausdehnung der Anwendung des Regelbeispiels hin (BT-Drucks 17/2165, S. 6). Schließlich ist auch der Gleichklang mit dem gefährlichen Werkzeug in §§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 244 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a, 250 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a StGB zu beachten. Zu alledem findet man im vorliegenden Beschluss leider nahezu nichts. Die Diskussion dürfte also weitergehen. Abschließend ist auch bemerkenswert, dass hier ausnahmsweise mal eine Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr vom 4. Senat gehalten wird. Oft mangelt es an den erforderlichen Feststellungen (zuletzt BGH VRR 6/2025, 20 [Deutscher]).

RiAG a.D. Dr. Axel Deutscher, Bochum

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