Wer als sog Logistiker in einem hochgradig organisiert und arbeitsteilig agierenden Personenzusammenschluss zur Begehung von Betrugstaten in der Form „falscher Polizeibeamter“ die Abholer der Beute von den Geschädigten aus der Tatbeute entlohnt, begeht hierdurch keine Hehlerei, sondern kann wegen Geldwäsche strafbar sein.
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
„Falscher Polizeibeamter“, Täter als „Logistiker“
Das LG hat den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs und nach Zurückverweisung durch den BGH (NStZ-RR 2023, 49) im zweiten Rechtsgang wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei verurteilt. Der Angeklagte schloss sich einer Gruppierung an, die Betrugstaten nach dem modus operandi „falscher Polizeibeamter“ beging. In der Türkei befindliche Anrufer („Keiler“) nahmen telefonisch Kontakt mit älteren Personen in Deutschland auf, wobei den Opfern mittels Caller-ID-Spoofing als Telefonnummer des Anrufers die Notrufnummer der Polizei (110) angezeigt wurde. Die Angerufenen sollten ihre zu Hause befindlichen Bargeldbestände und Wertsachen zusammentragen und Bargeld von ihren Bankkonten abheben und die Vermögenswerte, um diese zu sichern, zur zeitweiligen Aufbewahrung Polizeibeamten übergeben, die sie zu Hause aufsuchen würden (sog. Abholer). Anschließend übergaben die „Abholer“ die erlangte Beute an „Logistiker“, denen es oblag, die „Abholer“ aus der Tatbeute zu entlohnen und die erlangten Vermögenswerte nach Abzug eines weiteren Beuteanteils für die „Logistiker“ an die Hintermänner in der Türkei zu transferieren. Der Angeklagte übernahm in dem hochgradig organisiert und arbeitsteilig agierenden Personenzusammenschluss als „Logistiker“ fortlaufend die eng begrenzte Aufgabe, „Abholer“ nach der Beuteerlangung aus dieser zu entlohnen. Nach einer Tat mit einer Beute von mindestens 315.000 EUR deponierte der Angeklagte eine Tasche mit den erlangten Gegenständen zur Abholung durch andere Bandenmitglieder. Drei Tage später übergab der Angeklagte auftragsgemäß Bargeld in Höhe von 1.000 EUR, das er zuvor erhalten hatte und das der Tatbeute entstammte, als Entlohnung der „Abholer“ an einen von ihnen. Auf die erneute Revision des Angeklagten hat der BGH das Urteil bei Aufrechterhaltung der Feststellungen aufgehoben.
II. Entscheidung
Keine Hehlerei
Die rechtliche Einordnung des Tathandelns des Angeklagten – der Entlohnung der „Abholer“ – als gewerbsmäßige Bandenhehlerei gemäß § 260a Abs. 1 StGB gehe fehl. Denn der Tatbestand der Hehlerei (§ 259 Abs. 1 StGB) sei nicht erfüllt; das Agieren des Angeklagten lasse sich unter keine der dort aufgeführten Handlungsvarianten subsumieren. Der Angeklagte habe sich die 1.000 EUR nicht verschafft, weil er das Geld nicht zur eigenen Verfügung erhielt, sondern mit der Maßgabe, damit die „Abholer“ zu entlohnen (BGH wistra 2022, 380 Rn 9; BGHSt 63, 228 Rn 13 = NJW 2019, 1311). Eine „Drittverschaffung“ liege schon deshalb nicht vor, weil die „Abholer“, denen der Angeklagte die 1.000 EUR zukommen ließ, zugleich Vortäter, also Täter der (Vor-)Tat waren, aus der das Geld stammte. Ein Vortäter sei aber nicht Dritter i.S.d. § 259 Abs. 1 StGB (BGH wistra 2022, 380 Rn 7 ff.; NStZ-RR 2019, 379, 380). Die Handlungsvariante des „Absetzens“ (beziehungsweise der Absatzhilfe) sei nicht erfüllt, weil es bei dem Zurückreichen von Tatbeute an den Vortäter an der insofern erforderlichen entgeltlichen wirtschaftlichen Verwertung des Erlangten fehlt und zudem auch bei dieser Tatvariante der Empfänger der Sache ein Dritter sein muss (BGH wistra 2022, 380 Rn 6; BGHSt 63, 228 Rn 1).
Aber Geldwäsche denkbar
Das neue Tatgericht werde eine mögliche Strafbarkeit des Angeklagten durch seine Tätigkeit bei der Entlohnung der „Abholer“ wegen Geldwäsche gemäß § 261 StGB zu prüfen haben (zur Geldwäschestrafbarkeit in Fallkonstellationen wie der vorliegenden BGH NJW 2021, 2813 Rn 47). Es komme nicht darauf an, ob die vom Angeklagten an die „Abholer“ gezahlten 1.000 EUR gegenständlich aus der Tatbeute stammten (BGH NStZ-RR 2024, 147, 148; NZWiSt 2024, 187 Rn 63 m.w.N.). Ob angesichts der Tatzeit (10.9.2017) die Tatzeitfassung des § 261 StGB a.F. oder gem. § 2 Abs. 3 StGB die gegenwärtige Gesetzesfassung einschlägig ist, hänge von einem als Strafzumessungsakt dem Tatgericht obliegenden konkreten Gesamtvergleich im Einzelfall ab (BGH NStZ-RR 2017, 240, 241 f.): Sollte das neue Tatgericht – naheliegend – eine Geldwäschehandlung und angesichts der Gewerbsmäßigkeit des Agierens des Angeklagten einen besonders schweren Fall der Geldwäsche (§ 261 Abs. 4 StGB a.F.; § 261 Abs. 5 StGB n.F.) bejahen, wäre im Hinblick auf die identischen Strafrahmen und die täterfreundlichere Regelung zur Einziehung in § 261 Abs. 7 StGB a.F. (gegenüber § 261 Abs. 10 S. 2 StGB n.F.) das Tatzeitrecht maßgeblich (BGH NZWiSt 2024, 187 Rn 85; wistra 2023, 378 Rn 4 m.w.N.). Bei einer Bestrafung aus dem Grundtatbestand wäre wegen des niedrigeren Strafrahmens die aktuelle Gesetzesfassung die mildere und damit gem. § 2 Abs. 3 StGB die relevante (BGH NZWiSt 2024, 187 Rn 70; BGHSt 67, 130 Rn 13 f., 24 ff. = NJW 2023, 460).
Einziehung
Bei Bejahung einer Strafbarkeit des Angeklagten wegen Geldwäsche werde von der anzuwendenden Gesetzesfassung abhängen, ob im dritten Rechtsgang erneut die Einziehung des Wertes von Taterträgen bezüglich der vom Angeklagten erlangten und an die „Abholer“ weitergereichten 1.000 EUR anzuordnen sein wird. Denn bei dem Geld handele es sich mit Blick auf den Geldwäschetatbestand um ein Tatobjekt i.S.d. § 74 Abs. 2 StGB (BGH NZWiSt 2024, 148 Rn 5; wistra 2023, 378 Rn 4 f.). Wertersatzeinziehung nach § 74c StGB scheide aus, weil der Angeklagte kein Eigentum an dem Geld erlangte. Denn das Betrugsopfer habe dieses dem „Abholer“ als vermeintlichem Polizeibeamten nur zur Verwahrung ausgehändigt, sei also Eigentümer geblieben (BGH NZWiSt 2024, 148 Rn 6; wistra 2023, 378 Rn 5). Die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB im Hinblick auf die vom Angeklagten weitergereichten 1.000 EUR ungeachtet der Qualifikation des Geldes als Tatobjekt wäre wegen der Sonderregelung des § 261 Abs. 10 StGB n.F. nur statthaft bei Anwendung der aktuellen Gesetzesfassung des § 261 StGB, also bei einer Bestrafung aus dem Grundtatbestand des § 261 Abs. 1 StGB n.F. (BGH NZWiSt 2024, 187 Rn 86; BGHSt 67, 130 Rn 22 ff.).
III. Bedeutung für die Praxis
Komplexe rechtliche Bewertung
Ein einfacher Sachverhalt und eine komplexe rechtliche Bewertung. Das LG hat sich im Gestrüpp der Hehlerei verfangen und trotz der schon vorhandenen Vorgaben des BGH (Nw. oben) für die Behandlung des Logistikers in dieser Fallkonstellation offenbar eine Geldwäsche nicht in den Blick genommen. In einer Segelanweisung zeigt der 3. Senat für den dritten Rechtsgang auch den sich aus der Rechtsprechung des BGH ergebenden Weg zur Bestimmung der anwendbaren Fassung des zwischenzeitlich geänderten § 261 StGB bezüglich des milderen Rechts und der Folgen zur Einziehung auf.






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