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Gendern in Urteilsgründen

Geschlechtsneutrale Formulierungen sind in einem Urteil (nur) dann angebracht, wenn die betreffenden Verfahrensbeteiligten ausdrücklich um eine geschlechtsneutrale Bezeichnung nachsuchen.

(Leitsatz des Verfassers)

OLG Naumburg, Beschl. v. 12.6.20251 ORbs 133/25

I. Sachverhalt

AG gendert in den Urteilsgründen

Das AG hat den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Im Urteil wurde der Betroffene, bei dem es sich nach den Ausführungen seines Verteidigers eindeutig um einen „Herrn“ handelte, im Tenor und in den Urteilsgründen durchweg als „betroffene Person“ bezeichnet, der angehörte Sachverständige wurde mit „sachverständige Person“ tituliert und der Messbeamte wurde im Urteil „messverantwortliche Person“ genannt, nur der erkennende Richter selbst hatte sich als solcher und nicht etwa als „richtende Person“ bezeichnet.

Das OLG hat das AG-Urteil auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen aufgehoben.

II. Entscheidung

Geschlechtsneutrale Bezeichnungen im Urteil sind despektierlich

Das OLG nimmt in seinem Beschluss zunächst unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der GStA zur den vom AG gewählten Formulierungen Stellung. Derartige Bezeichnungen seien nach Auffassung des OLG (nur) dann angebracht, wenn die betreffenden Verfahrensbeteiligten ausdrücklich um eine geschlechtsneutrale Bezeichnung nachsuchen. Im Übrigen würden derartige Bezeichnungen von Menschen in hoheitlichen Erkenntnissen despektierlich anmuten. Denn sie würden – unter Außerachtlassung des Geschlechts als wesentliches Persönlichkeitsmerkmal – Verfahrensbeteiligte auf ein Neutrum reduzieren. Es bestehe die naheliegende Gefahr, dass damit in die persönliche (Geschlechter-)Ehre eingegriffen und diese herabgesetzt werde. Dem gelte es durch die typische Bezeichnung (Betroffener/Betroffene, Sachverständiger/Sachverständige, Messbeamter/Messbeamtin, Zeuge/Zeugin, Täter/Täterin) entgegenzuwirken, wobei im letztgenannten Fall die neutrale Bezeichnung „tuende Person“ oder „tat-tuende Person“ außerdem lächerlich anmute. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung solle die Darstellung in den Urteilsgründen „klar und bestimmt sein und alles Unwesentliche fortlassen“ (BGH, Beschl. v. 30.5.2018 – 3 StR 486/17). Diesem Klarheitsgebot widerspreche ein Urteil, in welchem Verfahrensbeteiligte geschlechtslos oder -verwirrend bezeichnet werden.

Aufhebung aus anderen Gründen

Sodann hat das OLG die Aufhebung begründet. Die Ausführungen des AG zum Verkehrsverstoß der Geschwindigkeitsüberschreitung und zur Beweiswürdigung seien auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass an die Urteilsfeststellungen in Bußgeldsachen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (OLG Hamm VRS 104, 370; OLG Brandenburg VRS 112, 281; OLG Düsseldorf VRS 81, 376), als „ungenügend“ zu rügen, was das OLG im Einzelnen begründet hat.

III. Bedeutung für die Praxis

Gilt auch für Strafurteile

Wenn man das liest, fragt man sich, was das AG sich eigentlich mit seiner gendergerechten Urteilsbegründung gedacht hat. Zur Klarheit trägt das nun wirklich nicht bei. Daher ist die „Beanstandung“ des OLG, die auch für Strafurteile gilt, m.E. zu Recht erfolgt. Hoffentlich hat sie geholfen. Im Übrigen: Der Amtsrichter hätte vielleicht besser mehr Sorgfalt auf die eigentliche Begründung seiner Entscheidung verwandt. Denn da passte nach den Ausführungen des OLG aber auch gar nichts.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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