1. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bei der Beteiligung eines Staatsanwalts, gegen den ein Ermittlungsverfahren läuft, liegt nur dann vor, wenn bei einer Gesamtbetrachtung die Nähe zu einem für Richter geltenden gesetzlichen Ausschlusstatbestand besteht.
2. Hierbei sind zu berücksichtigen: der Verdachtsgrad gegen den beschuldigten Staatsanwalt, die Enge des prozessualen Bandes zwischen der von ihm ermittelten Tat und der ihm vorgeworfenen Tat, das Gewicht etwaiger Verstöße des beschuldigten Staatsanwalts gegen seine staatsanwaltlichen Amtspflichten, sein konkretes Verhalten in der Hauptverhandlung sowie Absicherungen durch den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft etwa durch durchgehende Zuteilung eines weiteren Sitzungsvertreters.
(Leitsätze des Verfassers)
I. Sachverhalt
Ermittlungsverfahren gegen den zuständigen Staatsanwalt
Das LG hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. In einer polizeilichen Vernehmung machte der Angeklagte Angaben zu Personen aus dem Bereich von Polizei und Justiz, die Informationen an Tatverdächtige herausgegeben hätten. Er habe Gespräche in der JVA gehört, denen zufolge der in seinem Verfahren ermittelnde Staatsanwalt G „Schmiergelder für Informationen und/oder Zusagen erhalten habe“. Diesen habe „man wohl wegen seines in Haft sitzenden Schwagers in der Hand“. Es wurden daraufhin gegen Staatsanwalt G ein verdeckt geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfs der Bestechlichkeit eingeleitet und ein Durchsuchungsbeschluss erwirkt. Zwar hätten die bisherigen Ermittlungen „keinen direkten Tatverdacht ergeben“, begründeten aber einen solchen Anfangsverdacht, dass „auf jeden Fall keine Verfahrenseinstellung in Betracht“ komme. Der Durchsuchungsbeschluss wurde vollstreckt. Ebenfalls noch vor Beginn der Hauptverhandlung setzten die Verteidiger des Angeklagten die Strafkammervorsitzende hiervon in Kenntnis. Auf deren Nachfrage teilte die Behördenleiterin der Staatsanwaltschaft mit, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Staatsanwalt G geführt werde, ein Abschluss der Ermittlungen aber bis zum Beginn der Hauptverhandlung nicht zu erwarten sei. In der Hauptverhandlung werde neben Staatsanwalt G auch dessen Vorgesetzter die Sitzungsvertretung der Staatsanwaltschaft übernehmen. Dieser nahm an sämtlichen Sitzungstagen an der Hauptverhandlung teil und übernahm u.a. die Befragung eines Polizeibeamten zu der Vernehmung des Angeklagten. Der Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft wurde von Staatsanwalt G gehalten. Das Ermittlungsverfahren gegen ihn dauerte zu diesem Zeit punkt noch an. Die Revision des Angeklagten blieb zum Schuldspruch erfolglos.
II. Entscheidung
Verfahrensrüge bereits unzulässig
Die Verfahrensrüge, mit der die Revision einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens geltend macht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK), den sie in der Mitwirkung von Staatsanwalt G an der Hauptverhandlung als einer von zwei Sitzungsvertretern der Staatsanwaltschaft sieht, bleibe ohne Erfolg. Die Verfahrensrüge entspreche wegen Mängeln in der Begründung bereits nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO und erweise sich damit als unzulässig. Für sich genommen sei die Mitwirkung eines Staatsanwalts als Sitzungsvertreter, der Beschuldigter (irgend-)einer Straftat ist, nicht geeignet, die Gesamtfairness eines Strafverfahrens in Frage zu stellen. Andernfalls wäre es Verfahrensbeteiligten möglich, bereits durch einen fingierten Tatvorwurf einen für sie missliebigen Staatsanwalt vom Verfahren auszuschließen. Vor diesem Hintergrund komme es auch im Fall der Mitwirkung eines Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, gegen den ein Ermittlungsverfahren geführt wird, auf die Bewertung des gesamten Verfahrensablaufs an, der in der Revisionsbegründung umfassend darzustellen ist. Insoweit sei insbesondere von Bedeutung, ob ein Zusammenhang zwischen dem Verfahrensgegenstand des gegen den Sitzungsvertreter geführten Ermittlungsverfahrens und dem in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten verhandelten Tatvorwurf bestand, wie eng dieses „prozessuale Band“ war und wie substantiiert die Verdachtsmomente gegen den Staatsanwalt waren. In die Wertung einzubeziehen sei zudem, ob die Staatsanwaltschaft insoweit Verfahrenssicherungen ergriffen hat, etwa durch Einteilung eines weiteren Sitzungsvertreters. Diese in die Gesamtabwägung einzustellenden Umstände seien mit Tatsachen zu belegen. Daran fehle es hier (wird eingehend ausgeführt).
Verfahrensrüge wäre auch unbegründet: Grundlagen
Die Rüge wäre aber auch unbegründet. Die StPO enthalte keine Regelungen über den Ausschluss eines „befangenen“ oder einer Straftat verdächtigen Staatsanwalts von der Mitwirkung im Verfahren; die für Richter geltenden Regelungen über die „Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen“ gem. §§ 22, 23 StPO und § 24 StPO fänden auf Staatsanwälte weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung (BVerfGE 25, 336, 345; BGH NStZ-RR 2024, 252 f. = StRR 11/2024, 13 [Deutscher]). In Betracht könne aber eine Verletzung des Rechts des Angeklagten auf ein faires und justizförmiges Verfahren kommen (BGH NJW 1980, 845, 846; zum „befangenen Staatsanwalt“ BGH NStZ-RR 2024, 252 = StRR 11/2024, 13 [Deutscher]). In die bei der Prüfung einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren vorzunehmende Gesamtbetrachtung wäre jedenfalls im Fall der Mitwirkung eines in derselben Sache beschuldigten Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft – ungeachtet der fehlenden Voraussetzungen für eine Gesetzesanalogie (BGH a.a.O.) – im Ausgangspunkt die Nähe zu einem für Richter geltenden gesetzlichen Ausschlusstatbestand einzustellen. Dies folge insbesondere aus der Rolle der Staatsanwaltschaft als „Wächter der Gesetze“ (hierzu BVerfGE 133, 168, 220 = StRR 2013, 179 [Deutscher]; BGH NJW 2024, 846, 847 = StRR 5/2014, 15 [Burhoff]) und als ein dem Gericht gleichgeordnetes Organ der Strafrechtspflege (BGHSt 24, 170, 171) sowie der hieraus folgenden Pflicht zur Objektivität, die insbesondere in § 160 Abs. 2 StPO ihren Niederschlag im Gesetz gefunden hat (BGH NStZ-RR 2024, 252, 253 = StRR 11/2024, 13 [Deutscher]). Wesentliche Bedeutung in der Gesamtbetrachtung komme auch dem Verdachtsgrad gegen den beschuldigten Staatsanwalt zu. Zu berücksichtigen seien weiterhin das Gewicht etwaiger Verstöße des beschuldigten Staatsanwalts gegen seine staatsanwaltlichen Amtspflichten (vgl. § 95 NdsJG) sowie sein konkretes Verhalten in der Hauptverhandlung. Von erheblicher Bedeutung für die Frage, ob bei einer Gesamtbetrachtung ein Verstoß gegen den Fairnessgrundsatz anzunehmen wäre, seien schließlich auch etwaige Absicherungen durch den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft.
Der konkrete Fall
An diesen Maßstäben gemessen lasse eine Gesamtbetrachtung aller Umstände hier keinen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens erkennen. Dafür sei zunächst von Bedeutung, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Hauptverhandlung nur sehr vage Anhaltspunkte gegen Staatsanwalt G bestanden. Hinzu komme, dass eine Pflichtverletzung in der Hauptverhandlung durch ihn nicht ersichtlich ist. Entscheidendes Gewicht komme schließlich dem Umstand zu, dass neben Staatsanwalt G dessen Vorgesetzter durchgängig als weiterer Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten mitgewirkt hat; jedenfalls hierdurch sei gewährleistet gewesen, dass die der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung überantworteten Aufgaben prozessordnungsgemäß wahrgenommen wurden.
III. Bedeutung für die Praxis
Zutreffend
Der Angeklagte kann sich seinen Staatsanwalt nicht aussuchen. Bei diesem Grundsatz bleibt es auch nach diesem zutreffenden Urteil des BGH, das eine ungewöhnliche, aber interessante Konstellation zum Gegenstand hat. Anderenfalls wäre es dem Angeklagten ohne Weiteres möglich, sich einen unliebsamen Staatsanwalt durch unbegründete Anzeigen vom Hals zu schaffen. Der BGH macht klar, dass ein Straftatvorwurf gegen einen Staatsanwalt selbst bei nahem Tatbezug nur in Ausnahmefällen zu einem Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens führt. Mangels Anwendbarkeit der Normen zur Befangenheit ist nur ein Ersuchen an den Dienstvorgesetzten zur Ablösung des Staatsanwalts denkbar (näher Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 11. Aufl. 2025, Rn 47), allerdings in der Regel wenig erfolgversprechend. Eine Ablösung des mit dem Verfahren vertrauten Staatsanwalts insbesondere mit Blick auf die Hauptverhandlung dürfte vielfach auch nicht sachdienlich sein. Zudem war hier durch durchgehende Einteilung des Vorgesetzten als Sitzungsvertreter gewährleistet, dass eventuelles Fehlverhalten des Staatsanwalts ausgeschlossen war (zur „befangenen“ Staatsanwältin mit Blick auf Äußerungen betreffend die allgemeine Haltung zu sexualisierter Gewalt gegen Frauen BGH NStZ-RR 2024, 252 f. = StRR 11/2024, 13 [Deutscher]).






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