Die Verteidigung hat keinen Anspruch auf Aushändigung eines amtlich verwahrten Beweisstücks, um unter dessen Nutzung mit dem Angeklagten unbeaufsichtigt eigene Ermittlungen durchzuführen.
(Leitsatz des Gerichts)
I. Sachverhalt
Streit um „Beweismittelbesichtigung“
Das LG hat den Angeklagten wegen besonders schwerer sexueller Nötigung und sexuellen Übergriffs verurteilt. Dagegen hat sich der Angeklagte u.a. mit der Verfahrensrüge gewendet. Damit hatte er u.a. die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung des Verfahrens zur Gewährung einer Beweismittelbesichtigung beanstandet.
Verfahrensgeschehen
Der Rüge lag folgendes Geschehen zugrunde: Im Ermittlungsverfahren wurde das Mobiltelefon des Angeklagten sichergestellt. Im Zwischenverfahren beantragte die Verteidigung, es dergestalt besichtigen zu dürfen, dass es dem Angeklagten und dem Verteidiger in den Räumen der Untersuchungshaftanstalt überlassen wird, damit beide es gemeinsam in Betrieb nehmen, gespeicherte Inhalte ansehen und Zugriff auf personalisierte Online-Dienste nehmen können. Auf diese Weise sollte näher bezeichnetes entlastendes Material aufgefunden werden. Die Vorsitzende des LG hat auf den Antrag zum einen dem Verteidiger eine Kopie des Datenbestands des Mobiltelefons zukommen lassen. Zum anderen genehmigte sie den begehrten Zugriff auf das Gerät selbst mit dem Angeklagten in der Haftanstalt, allerdings unter Überwachung durch Polizeibeamte. Von dieser Möglichkeit machte die Verteidigung keinen Gebrauch. Mit dem Einwand, eine Überwachung von Gesprächen zwischen Angeklagtem und Verteidigung sei unzulässig, beantragte sie stattdessen am ersten Hauptverhandlungstag die Aussetzung des Verfahrens und eine unüberwachte Überlassung des Mobiltelefons. Diesen Antrag hat das LG zurückgewiesen. In diesem Vorgehen sieht der Angeklagte eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung nach § 338 Nr. 8 StPO sowie eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 3 Buchst. b MRK.
II. Entscheidung
Zulässigkeit der Rüge bedenklich …
Der BGH hat bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rüge. Zwar könne die Verteidigung durch eine unterbliebene Gewährung von Akteneinsicht oder Beweismittelbesichtigung nach § 147 Abs. 1 StPO unzulässig i.S.d. § 338 Nr. 8 StPO beschränkt sein (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 11.11.2004 – 5 StR 299/03, BGHSt 49, 317, 328; v. 29.9.2022 – 5 StR 191/22, NStZ 2023, 116; v. 4.1.2023 – 5 StR 412/22, NStZ 2024, 59, 60). Vorliegend wende sich der Verteidiger aber nicht gegen eine Versagung des Rechts auf Besichtigung. Vielmehr begehre er dessen Ausübung gemeinsam mit dem Angeklagten ohne polizeiliche Überwachung. Damit beanstande er die Art und Weise der gestatteten Beweismittelbesichtigung nach § 147 Abs. 1 StPO. Entscheidungen über die Form der Gewährung von Akteneinsicht seien allerdings nach § 32f Abs. 3 StPO der Anfechtung entzogen. Entsprechendes gelte für die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisstücken; auch hier seien die Modalitäten der gewährten Beschau nicht anfechtbar (BGH, Urt. v. 29.10.2021 – 5 StR 443/19, NZWiSt 2022, 326; OLG Hamburg, Beschl. v. 27.5.2016 – 2 Ws 88/16, NStZ-RR 2016, 282; OLG Koblenz, Beschl. v. 30.3.2021 – 5 Ws 16/21, wistra 2022, 41, 42). Das habe gemäß § 336 S. 2 StPO die Unzulässigkeit einer entsprechenden Verfahrensrüge in der Revision zur Folge (BGH, a.a.O.). Es spreche viel dafür, den in den Vorschriften zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers nicht durch die Statthaftigkeit einer gegen die Nichtaussetzung der Hauptverhandlung gerichteten Rüge zu umgehen und Beanstandungen der Form der Gewährung von Akteneinsicht oder Beweismittelbesichtigung auf diese Weise gleichwohl zur Überprüfung des Revisionsgerichts zu stellen (insoweit nicht weiter problematisiert in BGH, Beschl. v. 11.2.2014 – 1 StR 355/13).
… Rüge aber jedenfalls unbegründet
Die Rüge habe aber jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Die Ablehnung der begehrten unüberwachten gemeinsamen „Besichtigung“ sei nicht zu beanstanden.
Herausgabeverbot für das sichergestellte Mobiltelefon
Zum einen habe für das sichergestellte Mobiltelefon ein Herausgabeverbot, das früher dem Wortlaut des § 147 Abs. 4 StPO in der bis zum 31.12.2017 gültigen Fassung zu entnehmen war und das sich seither im Umkehrschluss aus § 32f Abs. 2 S. 1 und 3 StPO ergebe (vgl. LR/Jahn, StPO, 27. Aufl., § 147 Rn 127), gegolten. Denn das Smartphone sei ein amtlich verwahrtes Beweisstück. Bei einem solchen Gegenstand habe die Verteidigung grundsätzlich nur ein Recht auf Einsichtnahme am Ort der behördlichen Verwahrung, nicht auf Überlassung (BGH, Urt. v. 24.4.1979 – 5 StR 513/78, bei Pfeiffer, NStZ 1981, 95; Beschl. v. 11.2.2014 – 1 StR 355/13; Urt. v. 29.10.2021 – 5 StR 443/19). Hintergrund für die Beschränkung des Besichtigungsrechts bei Beweisstücken sei einerseits die Gefahr ihres Verlusts, andererseits die ihres Beweiswerts, also ihrer Integrität (MüKo-StPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl., § 147 Rn 37 m.w.N.; LR/Jahn, StPO, 27. Aufl., § 147 Rn 120). Diesem Interesse liefe es zuwider, das Beweismittel dem unbeaufsichtigten Zugriff anderer zu überlassen, und sei es innerhalb der Räumlichkeiten der Justizbehörden. Denn schon dann bestünde – jedenfalls bei einem Mobiltelefon – eine Gefahr für die Authentizität.
Zu weiter Antrag auf Ermöglichung eigener Ermittlungen
Zum anderen sei der Antrag der Verteidigung der Sache nach über eine Besichtigung i.S.d. § 147 Abs. 1 StPO hinausgegangen. Nach dem zugrunde liegenden Vorbringen habe ihr nicht nur an der Durchsicht des auf dem Mobiltelefon gespeicherten Datenbestands, der ihr bereits vollständig vorlag, und schon gar nicht an der Betrachtung des (ausgeschalteten) Geräts gelegen. Sie habe vielmehr mit dem in Betrieb genommenen Smartphone zum Beispiel in eine Cloud des Angeklagten gelangen wollen, um dort nach entlastendem Material zu suchen. Deshalb sei das Begehren nicht darauf gerichtet, Einsicht in bereits vorhandenes Beweismaterial zu nehmen, sondern selbst Ermittlungen durchzuführen. Eigene Ermittlungen seien der Verteidigung zwar unbenommen (vgl. BGH, Beschl. v. 8.8.1979 – 2 ARs 231/79, AnwBl 1981, 115; Urt. v. 10.2.2000 – 4 StR 616/99, BGHSt 46, 1, 4; Beschl. v. 10.5.2019 – 5 StR 623/18; MüKo-StPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl., § 137 Rn 14). So wäre gegebenenfalls in Betracht gekommen, dass sie über ein anderes Endgerät eine Cloud des Angeklagten durchsucht oder mittels seiner Kennwörter personifizierte Online-Dienste abruft. Ein Anspruch auf staatliche Hilfestellung für solche eigenen Ermittlungen der Verteidigung bestehe indes im Regelfall nicht (BGH, Beschl. v. 5.3.2025 – 3 StR 35/24, NStZ-RR 2025, 182, 183; vgl. auch OLG Celle, Beschl. v. 20.4.2015 – 1 Ws 135/15, wistra 2015, 366; LR/Kurtze, StPO, 27. Aufl., § 464a Rn 49; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 464a Rn 16, jeweils m.w.N.). Die StPO sehe nicht vor, Angeklagten und der Verteidigung zeitliche, finanzielle oder sonstige staatliche Ressourcen für eigene Ermittlungen zur Verfügung zu stellen. Nichts anderes gelte, wenn es um die Aushändigung eines Beweisstücks gehe. Auch hier besteht grundsätzlich kein Anspruch des Angeklagten auf Überlassung des sichergestellten Gegenstands zwecks Vornahme eigener Ermittlungen. Sehe die Verteidigung Aufklärungsbedarf, dem sie mit eigenen Mitteln nicht nachkommen könne, stehe es ihr vielmehr offen, die begehrten Ermittlungen durch Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte anzuregen oder zu beantragen und eine etwaige Verletzung der Pflicht aus § 244 Abs. 2 StPO in der Revision geltend zu machen. Dies folge aus dem die StPO prägenden Grundsatz der Amtsermittlung. Eigene Ermittlungen der Verteidigung muss der Staat hingegen grundsätzlich nicht ermöglichen (s. zum Ganzen BGH, Beschl. v. 5.3.2025 – 3 StR 35/24, NStZ-RR 2025, 182, 183).
III. Bedeutung für die Praxis
Linie der strengen Rechtsprechung
1. Die Entscheidung liegt (leider) auf der Linie der doch recht strengen Rechtsprechung des BGH und anderer Obergerichte zu eigenen Ermittlungen des Angeklagten/Verteidigers. Man tut sich schwer damit, diese zu ermöglichen (vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 5.3.2025 – 3 StR 35/24, NStZ-RR 2025, 182) oder ggf. nachträglich zu finanzieren, indem die durch eigene Ermittlungen entstandenen Auslagen erstattet werden (vgl. dazu Burhoff, AGS 2023, 193). Die Rechtsprechung, so auch hier der BGH, zieht sich immer wieder darauf zurück, dass es der Verteidigung offenstehe, bei Aufklärungsbedarf, dem sie mit eigenen Mitteln nicht nachkommen könne, die nach ihrer Ansicht erforderlichen Ermittlungen bei den Strafverfolgungsbehörden oder Gerichten anzuregen oder zu beantragen und eine etwaige Verletzung der Pflicht aus § 244 Abs. 2 StPO dann in der Revision geltend zu machen. Eine hohe Hürde, die zu überwinden in der Praxis kaum gelingt. So letztlich auch hier. Allerdings ist m.E. nicht ganz nachvollziehbar, warum die Verteidigung nicht wenigstens den von der Strafkammer eröffneten Weg des Zugriff auf das Mobiltelefon mit dem Angeklagten in der Haftanstalt, allerdings unter Überwachung durch Polizeibeamte, gegangen ist oder warum man nicht – wie auch vom BGH erwogen – über ein anderes Endgerät eine Cloud des Angeklagten durchsucht oder mittels seiner Kennwörter personifizierte Online-Dienste abgerufen und die Ergebnisse dann mit dem Angeklagten erörtert hat. Das wäre zwar nicht die gewünschte Taube auf dem Dach, aber zumindest der Spatz in der Hand gewesen.
Ausnahmekonstellationen offen
2. Der BGH hat in der Entscheidung offengelassen, ob (überhaupt) Ausnahmekonstellationen in Betracht kommen, in denen das gewünschte, den Zweck der amtlichen Verwahrung womöglich gefährdende Vorgehen geboten sein könnte. Das ist schon daran gescheitert, dass mit der Revision nicht vorgetragen war, warum allein der Angeklagte die von der Verteidigung begehrten Informationen ausschließlich mit dem Mobiltelefon hätte beschaffen können. Das sind dann wieder Taube und Spatz.






![Erbrecht im Gespräch: Kurze[s] Update: #21 Ehegatten: Testament oder Erbvertrag? – mit Dr. Markus Sikora](https://anwaltspraxis-magazin.de/wp-content/uploads/2025/11/Erbrecht-im-Gespraech-21-1024x536.jpeg)




