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Betrugsmasche „falsche Polizeibeamte bzw. Bankmitarbeiter“

Ein unmittelbares Ansetzen zum Betrug kann bereits in der ersten irreführenden Einwirkung auf das Opfer liegen. Eine Täuschung in mehreren Teilschritten und mit der Tathandlung zusammengehörige Zwischenakte stehen dem nicht entgegen, wenn sie an diese zeitlich und räumlich angrenzen und mit ihr im Falle der Ausführung eine natürliche Einheit bilden.

(Leitsatz des Verfassers)

BGH, Beschl. v. 14.1.20255 StR 583/24

I. Sachverhalt

Verurteilung wegen Betrugs

Das LG hat die Angeklagten u.a. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs, versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs und anderer Delikte verurteilt. Die Verurteilten hatten in mehreren Fällen nach dem modus operandi „falsche Bankmitarbeiter“ versucht, an Geld und Wertgegenstände der Opfer zu gelangen, indem sie diese zu überzeugen suchten, dass Falschgeld an sie ausgezahlt worden sei. Dabei legten die Angerufenen teilweise bereits in einem frühen Stadium auf, schöpften im Verlauf der Gespräche Verdacht oder das Einschreiten Dritter verhinderte nachteilige Vermögensverfügungen. Nur in einem Fall waren die Verurteilten erfolgreich.

OLG Bremen eröffnet teilweise

Auf die zunächst teilweise abgelehnte Eröffnung des Verfahrens durch das LG – 18 von 28 Anklagepunkten waren mit teils abweichender rechtlicher Würdigung zur Hauptverhandlung zugelassen worden – hatte das OLG Bremen (Beschl. v. 19.3.2024 – 1 Ws 28/24, veröffentlicht bei https://www.burhoff.de) neun weitere Tatvorwürfe zur Hauptverhandlung zugelassen. Gegen die nachfolgende Teilverurteilung wegen versuchten und in einem Fall vollendeten gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs durch das LG Bremen wandten sich die Angeklagten weitestgehend vergeblich mit der Sachrüge.

II. Entscheidung

Schwelle des strafbaren Versuchs erreicht?

In der Entscheidung hat der BGH soweit ersichtlich erstmals explizit zu der Frage Stellung genommen, wann bei bandenmäßigem Telefonbetrug in den sogenannten Abholer-Fallgruppen (Enkeltrick, falsche Polizeibeamte, Schockanrufe, falsche Bankmitarbeiter) die Schwelle des strafbaren Versuchs erreicht ist. Dieser setze – in Abgrenzung von der Vorbereitung – das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung voraus (§ 22 StGB): Der Täter müsse subjektiv die Schwelle zum Jetzt-geht’s-los überschreiten und objektiv zur tatbestandsmäßigen Handlung ansetzen. Bezogen auf den Tatbestand des Betrugs soll nach ständiger Rechtsprechung erst diejenige Täuschung tatbestandlich sein, die den Getäuschten irrtumsbedingt zu der schädigenden Vermögensverfügung bestimmt und damit für den Eintritt des Schadens ursächlich wird (BGH, Urt. v. 16.1.1991 – 2 StR 527/90, BGHSt 37, 294, 296).

Bisherige Rechtsprechung

In Ansehung dieser Rechtsprechung dürfte es bei den Abholer-Fällen nahezu einhellige Ansicht gewesen sein, dass ein unmittelbares Ansetzen erst dann vorliegt, wenn die – vielmals Dutzende Kilometer entfernt wartenden – Abholer in die unmittelbare Nähe der Opfer gelangen (für viele und explizit gegen das OLG Bremen Hefendehl, in: MüKo-StGB, § 263 Rn 1358). Das OLG Bremen hatte demgegenüber die weitergehende Eröffnung darauf gestützt, dass hier die Täuschungen, welche die Geschädigten zu Vermögensverfügungen bestimmen sollten, im Rahmen jeweils einer zusammenhängenden telefonischen Kommunikation an einem einzigen Tag erfolgten.

Anders der BGH

Dem tritt der BGH mit der weitgehenden Verwerfung der Revisionen bei. Durch die zeitlich enge Verknüpfung seien sämtliche Täuschungshandlungen bis zur erstrebten Tatbestandsverwirklichung inhaltlich untrennbar miteinander verbunden. Sobald sich der jeweilige Geschädigte dem Anrufer anvertraue, sei aus Tätersicht sein Vermögen bereits konkret gefährdet gewesen.

Obiter dictum

Damit nicht genug: In einem obiter dictum führt der BGH aus, selbst soweit die Anrufer nicht einmal zu der eigentlichen Täuschung, es sei Falschgeld ausgezahlt worden, gekommen seien, hätte das Landgericht wegen versuchten Betrugs verurteilen können. Die (oben zitierte) höchstrichterliche Rechtsprechung stehe dem nicht entgegen, sie betreffe zeitlich abgesetzte „gestreckte Täuschungen“ „teils über Wochen oder Monate hinweg“.

III. Bedeutung für die Praxis

Begrüßenswerte Entscheidung

1. Die Entscheidung ist zu begrüßen: Die Praxis zeigt, dass der Erfolg der Täter damit steht und fällt, das Opfer ohne Pause an das Telefon zu binden. Der BGH setzt mit der Fokussierung hierauf einen überzeugenden Kontrapunkt gegen die zeitliche und räumliche Distanz zwischen Anruf und geplanter Abholung und stellt damit klar, dass ein in höchstem Maße strafwürdiges Verhalten – dem wird jeder, der einmal die Aufzeichnung eines Schockanrufs gehört hat, sicherlich beipflichten – auch de lege lata schon bestraft werden kann.

Bedeutsam ist die Entscheidung vor allem in Fällen, in denen die Anrufer feststehen: Sie können nunmehr für eine ungleich höhere Zahl von versuchten Schockanrufen, Enkeltricks u.Ä. belangt werden.

Staatsanwaltliche Ermittlungsmaßnahmen

2. Staatsanwaltliche Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere eine Telefonüberwachung nach § 100a StPO, können auf der Grundlage der Entscheidung von Anfang an auf Ermittlungen wegen versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs gestützt werden. Bisher mussten sich Staatsanwälte, wenn es noch nicht zu einer (versuchten) Geldübergabe gekommen war, damit behelfen, etwaige Maßnahmen auf den Verdacht einer Straftat nach § 129 StGB zu stützen, wobei insoweit die diffuse Rechtsprechung zu den Anforderungen an das durch die kriminelle Vereinigung zu verfolgende „übergeordnete Ziel“ zu umschiffen war. Soweit in der Folge auch die Anrufer selbst ermittelt sind, wird eine deutlich größere Zahl an Einzeltaten angeklagt werden können als bisher.

Bei anderen Varianten des Telefonbetrugs oder dem sogenannten WhatsApp-Trick wird dem Opfer eine Zielkontonummer vorgegeben oder ein anderer Transaktionsweg genannt. Auch für diese Fälle könnte aus der besprochenen Entscheidung zu folgern sein, dass nicht erst dann, wenn alles gesagt ist und die Vollendung nur noch von der Mitwirkung der Getäuschten abhängt, ein versuchter Betrug vorliegt, sondern bereits mit der ersten Täuschung des Opfers, wenn der Tatplan auf eine fortlaufende und unablässige Einwirkung bis zur Durchführung der Überweisung gerichtet ist.

Verabredung zu einem Verbrechen

3. Strafverteidiger kommen mit dem modus operandi vor allem im Rahmen von Haftsachen in Berührung, wenn Geldabholer von der Polizei erwartet und festgenommen werden. In diesen Fällen konnte auch bisher kaum gegen das unmittelbare Ansetzen argumentiert werden. Selbst dann bliebe eine Verurteilung wegen Verabredung zu einem Verbrechen, § 30 Abs. 1 StGB.

OStA Björn Heidberg, Detmold

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