Zur Frage der Anwendung des Haftgrundes der Schwerkriminalität in Fällen des § 213 StGB.
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Haftbefehl wegen versuchten Totschlags
Dem Angeklagten wird im Haftbefehl des AG versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Last gelegt. Der Haftbefehl ist auf den Haftgrund der Schwerkriminalität nach § 112 Abs. 3 StPO gestützt. Mit Urteil des Schwurgerichts ist der Angeklagte wegen der dem Haftbefehl zugrunde liegenden Tat zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt.
Haftbefehl aufrechterhalten
Die Strafkammer hat den Haftbefehl des AG „aus den fortbestehenden Gründen seines Erlasses nach Maßgabe des heutigen Urteils und aus dessen Gründen aufrechterhalten“. Dagegen hat der Angeklagte Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, dass der Haftgrund der Schwerkriminalität ausscheide, weil an sich ein Fall des § 213 StGB vorliege, den die Strafkammer nur deshalb nicht angewendet habe, weil sie eine doppelte Strafmilderung nach §§ 23, 49 StGB und §§ 46a, 49 StGB als für den Angeklagten günstiger erachtet habe. Auch ein anderer Haftgrund sei nicht gegeben.
Die Beschwerde hatte beim OLG keinen Erfolg.
II. Entscheidung
Haftgrund der Schwerkriminalität
Nach Auffassung des OLG ist der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO) weiterhin gegeben. Der Angeklagte sei einer im Katalog des § 112 Abs. 3 StGB aufgeführten Straftat nach § 212 StGB dringend verdächtig. Dieser Haftgrund greife auch, wenn – wie hier – (nur) dringender Tatverdacht wegen Versuchs (§ 22 StGB) einer Katalogtat bestehe (BGH, Beschl. v. 16.3.1979 – AK 5/79, BGHSt 28, 355; LR-StPO/Lind, 28. Aufl., § 112 Rn 98; KK-StPO/Graf, 9. Aufl. 2023, § 112 Rn 41; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 112 Rn 36).
Minder schwerer Fall ändert nichts
Dem steht auch nicht entgegen, dass hier ein minder schwerer Fall nach § 213 StGB vorliege, der nur deshalb nicht angewendet worden sei, weil die Strafmilderungsgründe nach §§ 23, 49 StGB und §§ 46a, 49 StGB ansonsten verbraucht gewesen wären und deren doppelte Anwendung für den Angeklagten günstiger war.
Anwendbarkeit bei § 213 StGB in der Diskussion
Zwar solle nach h.M. der Haftgrund der Schwerkriminalität in Fällen des § 213 StGB nicht anwendbar sein (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 11.6.2001 – 1 Ws 44/01, StV 2001, 687; OLG Köln, Beschl. v. 1.4.1996 – 2 Ws 122/96, StV 1996, 382; LR-StPO/Lind a.a.O.; KK-StPO/Graf, a.a.O.; SK-StPO/Paeffgen, 6. Aufl., § 112 StPO Rn 42a, Schmitt/Köhler, a.a.O.). Die hierfür gegebene Begründung, dass § 213 StGB in der abschließenden Aufzählung des § 112 Abs. 3 StGB nicht enthalten sei, überzeuge indes nicht. Denn § 213 StGB normiere – anders als die Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) – keinen eigenständigen Tatbestand, sondern eine bloße Strafzumessungsregel, die den § 212 StGB ergänze (BGH, Urt. v. 26.2.2015 – 1 StR 574/14, NStZ 2015, 582; Beschl. v. 12.10.1977 – 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287; LK-StGB/Rissing-van Saan/Zimmermann, 13. Aufl., § 213 Rn 3; Tübinger Kommentar/Sternberg-Lieben/Steinberg, 31. Aufl. 2025, StGB § 213 Rn 2; MüKo-StGB/Schneider, 4. Aufl., § 213 Rn 1; Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 213 Rn 2). Das sei für die zweite Alternative unbestritten, doch bilde auch der Affekttotschlag weder einen eigenen privilegierten Tatbestand noch entfalte er sonst tatbestandsähnliche Wirkungen; dies ergebe eindeutig der Wortlaut, der die Provokationstötung dem Oberbegriff des minder schweren Falls unterordne und damit der Kategorie der Strafzumessungsvorschriften einfüge (Rissing-van Saan/Zimmermann, a.a.O.; Sternberg-Lieben/Steinberg, a.a.O.; MüKo-StGB/Schneider, a.a.O.). Da es sich bei der Aufzählung in § 112 Abs. 3 StPO um einen Katalog von Straftaten handele, sei es deshalb nur folgerichtig, dass § 213 StGB als bloße Strafzumessungsregel dort nicht erwähnt werde, ohne dass sich daraus eine Einschränkung der Anwendbarkeit dieses Haftgrundes auf Straftaten nach § 212 StGB ergebe (so schon OLG Hamm, Beschl. v. 26.7.1982 – 3 Ws 365/82, NJW 1982, 2786). Die verübte Straftat bleibe auch bei Anwendung von § 213 StGB weiterhin eine solche nach § 212 StGB und damit vom Katalog des § 112 Abs. 3 StPO erfasst. Es erscheine auch widersprüchlich, einerseits zu vertreten, dass „nach der Tatbestandstechnik des Strafgesetzbuchs“ der Haftgrund auch bei einem Versuch (§ 22 StGB) anwendbar sei (Lind, a.a.O.), andererseits aber von dieser Tatbestandstechnik abzuweichen, wenn es um § 213 StGB gehe. Soweit vereinzelt als weiteres Argument das gegenüber anderen Katalogtaten geringere Unrechtsgewicht angeführt werde (SK-StPO/Paeffgen, a.a.O.), trage auch dies nicht. Denn der Strafrahmen des § 213 StGB entspreche mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren immer noch dem der Katalogtaten nach § 129a Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 226 Abs. 1 StGB. Zudem kennen auch andere Katalogtaten minder schwere Fälle (z.B. §§ 226 Abs. 3, 308 Abs. 4 StGB) oder spezielle Milderungsgründe (z.B. § 129a Abs. 6 StGB), ohne dass die Rechtsprechung diese Katalogtaten generell von der Anwendbarkeit des Haftgrundes der Schwerkriminalität ausnehme (vgl. BGH, Beschl. v. 31.10.2024 – StB 61/24). Der Senat neige daher zu der Auffassung, Fälle des § 213 StGB nicht von der Anwendbarkeit des § 112 Abs. 3 StGB auszunehmen.
Frage kann offenbleiben
Diese Frage könne hier jedoch dahingestellt bleiben. Denn die Strafkammer habe – wie die Beschwerde selbst vortrage – § 213 StGB nicht angewendet. Dass die Strafkammer stattdessen eine im Ergebnis günstigere doppelte Milderung vorgenommen habe, sei für die Anwendbarkeit des Haftgrundes nach § 112 Abs. 3 StPO unerheblich. Sie bewirke insbesondere nicht, dass es sich „eigentlich“ um einen Fall des § 213 StGB handele. Denn diese doppelte Milderung beruhe auf vertypten Milderungsgründen, die bei jeder Katalogtat zur Anwendung kommen können. Würde man der Auffassung der Beschwerde folgen, hätte dies die systematisch fragwürdige Konsequenz, dass bei einer Straftat nach § 212 StGB mit doppelter Strafmilderung nach den genannten Vorschriften der Haftgrund nach § 112 Abs. 3 StGB ausgeschlossen wäre, während dies bei einer anderen Katalogtat mit von vornherein niedrigerem Strafrahmen – wie etwa § 226 StGB – und doppelter Strafmilderung nach den gleichen Vorschriften nicht der Fall wäre.
Hieran verdeutliche sich, dass Strafzumessungserwägungen – einschließlich solchen nach § 213 StGB – für die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 112 Abs. 3 StPO keine Relevanz haben. Sie wirken sich vielmehr erst im Rahmen der – aufgrund verfassungskonformer Auslegung – vorzunehmenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles aus, und zwar insbesondere bei der Beurteilung der Straferwartung.
Fluchtgefahr zu bejahen
Das OLG hat auch Umstände bejaht, welche die Gefahr begründen, dass ohne die Verhaftung des Beschuldigten die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sein könnte (BVerfG, Beschl. v. 15.12.1965 – 1 BvR 513/65, BVerfGE 19, 342, 350 f.). Genügen könne bereits die zwar nicht mit bestimmten Tatsachen belegbare, aber nach den Umständen des Falls doch nicht auszuschließende Flucht- oder Verdunkelungsgefahr, ferner die ernstliche Befürchtung, der Täter werde weitere Taten ähnlicher Art begehen. Ausreichend, aber auch erforderlich sei die Feststellung, dass eine verhältnismäßig geringe oder entfernte Gefahr dieser Art bestehe. Hier sei unter Würdigung sämtlicher fluchthemmender und -begünstigender Faktoren eine Fluchtgefahr nicht auszuschließen. Nach den gegebenen Umständen bestünde, falls der Angeklagte auf freien Fuß gesetzt würde, zumindest die entfernte Gefahr, dass er sich dem weiteren Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahren entzöge. In die gebotene Würdigung der Umstände des Falls hat das OLG dabei u.a. eingestellt, dass der Angeklagte bei hypothetischer Rechtskraft seiner Verurteilung mit einer Haftstrafe von drei Jahren und sechs Monaten zu rechnen hätte. Von der nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibenden Straferwartung gehe auch unter Berücksichtigung der Aussicht auf eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB noch immer ein solcher Fluchtanreiz aus, dass eine Fluchtgefahr nicht auszuschließen sei. Denn die fluchthemmenden Faktoren sind nicht von einem solchen Gewicht, dass sie gegen jede Fluchtgefahr sprächen.
III. Bedeutung für die Praxis
OLG positioniert sich deutlich
Das OLG hat die Antwort auf die Frage der Anwendbarkeit des § 112 Abs. 3 StPO im Fall des § 213 StGB, also Totschlag im minder schweren Fall, letztlich offengelassen, sich aber doch recht deutlich mit m.E. nicht von der Hand zu weisenden Argumenten gegen die h.M. in der Rechtsprechung und Literatur positioniert. In vergleichbaren Fällen sollte die Verteidigung das Schwergewicht daher auf andere Punkte legen.
Fluchtgefahr
Das sind einmal die auch in den Fällen des § 112 Abs. 3 StPO immer noch, wenn auch abgeschwächt, erforderlichen Haftgründe. Insoweit kann ich mich hier der Auffassung des OLG, dass die im Raum stehende Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten auch unter Berücksichtigung von § 57 StGB immer noch einen erheblichen Fluchtanreiz bilde, nicht anschließen (vgl. zur Fluchtgefahr Burhoff, in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 10. Aufl. 2025, Rn 4721 ff. m.w.N.). Die Straferwartung ist m.E. zu gering.
Außervollzugsetzung
In Betracht kommt im Übrigen – bei verfassungskonformer Auslegung im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO – auch eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO analog) (dazu Burhoff, EV, Rn 4679 ff.). Das hat das OLG hier allerdings mit dürren Worten als „ebenfalls nicht erfolgversprechend“ abgelehnt. Der Zweck der Untersuchungshaft könne vielmehr nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als ihren Vollzug erreicht werden. Warum und wieso bleibt das Geheimnis des OLG.






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