Beitrag

Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines SV-Gutachtens wegen eigener Sachkunde

Zu den Anforderungen an den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und an die eigene Sachkunde des Gerichts.

(Leitsatz des Verfassers)

BGH, Beschl. v. 22.7.20253 StR 99/25

I. Sachverhalt

Verfahrensrüge

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in drei Fällen verurteilt. Die dagegen vom Angeklagten erhobene Revision hatte mit der Verfahrensrüge teilweise Erfolg.

Verfahrensgeschehen

Mit seiner Verfahrensrüge hatte der Angeklagte die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags geltend gemacht. Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: Die Verteidigerin des Angeklagten beantragte in der Hauptverhandlung die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die Zeugin und Nebenklägerin an einer emotional instabilen Persönlichkeit leide, aufgrund derer ihre Aussagekompetenz gerade in Bezug auf Beziehungs- und Sexualtaten nicht gegeben sei. Zur Begründung waren verschiedene Befunde dargelegt und beigefügt, so eine ausführliche, fundierte kinder- und jugendpsychiatrische Stellungnahme aus dem Jahr 2021, die als Diagnosen eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine undifferenzierte Somatisierungsstörung sowie Zwangsgedanken und -handlungen stellte. Ein ärztliches Attest einer Fachärztin für Innere Medizin aus dem Jahr 2024 diagnostizierte unter anderem eine Depression und eine posttraumatische Belastungsstörung.

Die Strafkammer lehnte den Antrag ab und führte aus, es bestünden Zweifel, ob es sich um einen Beweisantrag (§ 244 Abs. 3 S. 1 StPO) handele, da im Wesentlichen früheres Beweisbegehren wiederholt werde und fraglich sei, ob konkrete Beweistatsachen benannt seien. Jedenfalls sei das Landgericht aufgrund eigener Sachkunde in der Lage, die Aussagekompetenz der Nebenklägerin ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen zu beurteilen. Für die Bewertung sei eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung nur eine von mehreren Einflussfaktoren. Da die Angaben der Nebenklägerin in besonderer Weise plausibel und glaubhaft erschienen, hätten sich eventuelle psychische Auffälligkeiten weder bei Wahrnehmung oder Speicherung noch bei Wiedergabe der tatbestandsrelevanten Umstände ausgewirkt. Daher sei die behauptete Persönlichkeitsstörung auch tatsächlich ohne Bedeutung (§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 StPO).

II. Entscheidung

Nach Auffassung des BGH war die Ablehnung des Beweisantrags nicht tragfähig begründet.

Beweisbegehren war Beweisantrag

Das Beweisbegehren stelle einen Beweisantrag i.S.d. § 244 Abs. 3 S. 1 StPO dar. Die Benennung einer konkreten medizinischen Diagnose enthält eine schlagwortartige Tatsachenbehauptung, die über bloße Schlussfolgerungen hinausgeht (vgl. BGH, Beschl. v. 30.9.2014 – 3 StR 351/14, StV 2015, 206). Dass die Erstellung der Diagnose ihrerseits eine wertende Einordnung des Sachverständigen erfordere, liege wie auch bei anderen sachverständigen Beurteilungen in der Natur der Sache und nehme der Beweisbehauptung nicht den Charakter einer konkreten Tatsache (vgl. allgemein LR/Krause, StPO, 28. Aufl., Vor § 72 Rn 10).

Kein Ablehnungsgrund

Ein Ablehnungsgrund nach § 244 Abs. 4 S. 1 oder Abs. 3 S. 3 Nr. 2 StPO sei nicht dargetan.

§ 244 Abs. 4 S. 1 StPO

Die Beweisbehauptung hat eine medizinische Diagnose und ihre etwaige Auswirkung auf die Aussagekompetenz zum Gegenstand. Die erforderliche eigene Sachkunde zu der Erstellung der medizinischen Diagnose und ihren etwaigen Auswirkungen hat die Strafkammer nicht hinreichend dargelegt, sondern – den Beweisantrag verkürzend – allein darauf abgestellt, für die Beurteilung der Aussagekompetenz keines Sachverständigen zu bedürfen. Zwar sei die Beurteilung der Aussagetüchtigkeit eines Zeugen und der Glaubhaftigkeit der Aussage ureigene Aufgabe des Tatgerichts, das diese grundsätzlich aufgrund eigener Sachkunde bewältigen kann und muss. Anderes gilt aber, wenn besondere Umstände vorliegen, deren Würdigung eine spezielle Sachkunde erfordert, die dem Gericht nicht zur Verfügung steht. Hierzu könnten deutliche Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung gehören, da deren Diagnose und die Beurteilung von deren Auswirkungen auf die Aussagetüchtigkeit spezifisches Fachwissen erfordern, das nicht Allgemeingut von Richtern sei (s. BGH, Beschl. v. 16.12.2021 – 3 StR 302/21, NStZ 2022, 372 m.w.N. und v. 31.7.2024 – 2 StR 44/24). Entsprechende Anhaltspunkte seien hier in dem Beweisantrag insbesondere durch Bezugnahme auf die vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen aufgezeigt, die über bloße Vermutungen oder lediglich vom Allgemeinwissen umfasste Gesichtspunkte deutlich hinausgingen.

§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 StPO

Soweit die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens trotz besonderer, die Einholung grundsätzlich gebietender Umstände unter Hinweis auf eigene Sachkunde abgelehnt werden könne, wenn andere Beweismittel die Beurteilungsmöglichkeiten des Tatgerichts stützen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 22.1.1998 – 4 StR 100/97 und v. 30.9.1998 – 5 StR 109/98, NStZ-RR 1999, 48, 49 m.w.N.), könne dahinstehen, ob insofern zugleich oder eher ein Fall der Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache in Betracht komme (§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 StPO); denn eine solche Konstellation hat nicht vorgelegen. Das LG habe allein die – durch den Beweisantrag gerade in Frage gestellte – Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin, nicht davon unabhängige Beweiserkenntnisse herangezogen. Danach habe es den Antrag auch nicht als aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung ablehnen können. Dies setzt nämlich voraus, dass die unter Beweis gestellte Tatsache so, als wäre sie erwiesen, in das bisherige Beweisergebnis einzustellen ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urt. v. 25.8.2022 – 3 StR 359/21, StV 2023, 293 m.w.N.). Indem das LG zu dem Schluss komme, es halte aufgrund der Aussagen der Nebenklägerin eine sich auf ihre Aussagefähigkeit auswirkende Störung für ausgeschlossen, lege es nicht die Beweisbehauptung zugrunde, sondern sehe letztlich deren Gegenteil als erwiesen an.

III. Bedeutung für die Praxis

Bestätigung der vorliegenden Rechtsprechung

Die Entscheidung bringt keine wesentlich neuen Erkenntnisse. Sie ruft aber noch einmal die Anforderungen des BGH an den Inhalt eines Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens in Erinnerung und nimmt auch zur eigenen Sachkunde der Gerichte Stellung, auf die man sich bei Anträgen auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ja gern zurückzieht (zu allem Burhoff (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 11. Aufl. 2025, Rn 1188 ff., 1141 ff.; 1048 ff.).

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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