Zur dauerhaften und erheblichen Entstellung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB bei einer Gesichtstätowierung.
(Leitsatz des Gerichts)
I. Sachverhalt
Gesichtstätowierung „Fuck“
Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Der Angeklagte geriet mit dem Geschädigten über eine Tätowierung in Streit, die dieser ihm vor einiger Zeit auf seinen Wunsch auf die Fingerrücken gestochen hatte. Der Angeklagte hielt dem Geschädigten vor, er habe die aus einer Zahlenkombination bestehende Tätowierung falsch gestochen („1213“ statt „1312“ für „A.C.A.B.“), und kündigte an, ihn nun selbst im Gesicht zu tätowieren. Dabei kam es dem Angeklagten auf eine Tätowierung an, die den Geschädigten stigmatisiert, um ihn hierdurch für sein „Vergehen“ zu bestrafen. Er bestand deshalb darauf, die Tätowierung so vorzunehmen, dass sie auch in der Öffentlichkeit besonders ins Auge fiel; aus demselben Grund wählte er als Motiv das im Allgemeinen als anstößig geltende Wort „Fuck“. Weder der Angeklagte noch der Geschädigte sind gelernte Tätowierer. In der Folge tätowierte der Angeklagte dem Geschädigten gegen dessen Willen das Wort „Fuck“ in einem etwa 1,5 cm x 4,5 cm großen Bereich über der rechten Augenbraue. Das „F“ ist mit einer Strichstärke von etwa 2 mm am kräftigsten mit schwarzer Farbe tätowiert, die übrigen Buchstaben weisen eine Strichstärke von etwa 1 mm auf. Der Geschädigte hatte davor keine Tätowierung im Gesicht. Er schämt sich für die Tätowierung, auf die er oft angesprochen wird. Er möchte sie beseitigen lassen, was mittels Lasertherapie auch möglich wäre. Eine solche Therapie ist aber langwierig und schmerzhaft. Denn es sind etwa vier bis acht Sitzungen mit jeweils vierwöchigen Pausen erforderlich. Das für die Behandlung erforderliche Geld hat der Geschädigte nicht. Er hat seinen Haarschnitt so verändert, dass seine Haare nunmehr in die Stirn fallen und die Tätowierung verdecken. Der BGH hat auf die Revision der StA den Schuldspruch auf „absichtliche schwere Körperverletzung“ geändert.
II. Entscheidung
Erhebliche Entstellung
Die vom Angeklagten vorgenommene Tätowierung des Wortes „Fuck“ über der rechten Augenbraue des Geschädigten erfülle das Merkmal der erheblichen Entstellung i.S.d. § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB. Eine erhebliche Entstellung i.S.d. § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB setze voraus, dass die Tat zu einer Beeinträchtigung des Aussehens des Geschädigten führt (BGH NJW 1972, 1143, 1144), die sich als eine Verunstaltung der Gesamterscheinung des Verletzten darstellt, welche in ihren Auswirkungen dem Gewicht der geringsten Fälle des § 226 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB gleichkommt (BGH NJW 2014, 3382 Rn 24; Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 226 Rn 9). Ob eine derartige Verunstaltung vorliegt, bemesse sich nach der Wahrnehmung der Verletzung des Geschädigten durch seine Umwelt, selbst wenn diese nur in bestimmten Lebenssituationen – etwa beim Baden oder Ausziehen der Kleidung – stattfindet (BGH NStZ 2002, 318). Danach könnten etwa auffällige Narben im Gesicht aufgrund ihres Hervortretens in allen Lebenslagen und der damit prägenden, das Opfer als Verletzten stigmatisierenden Wirkung als entstellend anzusehen sein (BGH NStZ-RR 2020, 136 Rn 23; zu entstellenden Gesichtsverletzungen u.a. BGH StV 2024, 120 [Narben im Gesicht mit Einschränkung der Mimik]; NStZ 2009, 572 [wulstartige, rotgefärbte Narben u.a. im Gesichtsbereich]; NJW 1967, 297 [„störende“ Messernarben im Gesicht]. Bei der Beurteilung einer Entstellung sei die Beschaffenheit und Lage der Verletzung sowie die Beeinträchtigung des Geschädigten im Einzelfall zu berücksichtigen (BGH NStZ-RR 2020, 136 f.). Allein der Umstand, dass die Narbe oder Verletzung deutlich sichtbar ist, solle dabei für sich genommen noch nicht ausreichen, um eine Entstellung anzunehmen (BGH NJW 2014, 3382 Rn 24). Diese Maßstäbe berücksichtigend sei die dem Geschädigten durch den Angeklagten zugefügte Tätowierung erheblich entstellend i.S.d. § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Eine Tätowierung im Gesicht sei ebenso wie eine markante Narbe aufgrund der deutlichen, vom Hautbild abweichenden Färbung grundsätzlich geeignet, das Aussehen eines Menschen erheblich zu verändern. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Betroffene – wie hier – bislang im Gesicht nicht tätowiert war. Vorliegend sei das Erscheinungsbild des Geschädigten aufgrund der exponierten Lage des Tattoos oberhalb der rechten Augenbraue und dessen Beschaffenheit massiv verändert worden, sodass es selbst einem flüchtigen Betrachter sofort auffällt. Die dadurch verursachte Veränderung sei auch entstellend. Denn dem Gesicht des Geschädigten werde dadurch ein Merkmal hinzugefügt, das ihm eine bis dahin nicht vorhandene Bestimmung gibt und von dem bisherigen Zustand abweichend charakterisiert. Der Senat brauche nicht zu entscheiden, ob ein menschlicher Körper bereits dann regelmäßig entstellt ist, wenn er durch einen Eingriff in seine Integrität deutlich sichtbar zum Träger einer Wortbotschaft gemacht wird. Jedenfalls dann, wenn diese Wortbotschaft – wie hier – durch weite Teile der Bevölkerung als anstößig wahrgenommen und mit dessen Träger identifiziert wird, erfahre der Betroffene durch die Veränderung seines Erscheinungsbildes eine Stigmatisierung, die in ihren Auswirkungen dem Gewicht der geringsten Fälle des § 226 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB gleichkommt. Die Möglichkeit der Verdeckung des Tattoos mit den Haaren würde die Verunstaltung lediglich in solcher Weise verbergen, dass sie in besonderen Lebenssituationen doch wahrnehmbar wäre, was nach dem oben Ausgeführten ihre Tatbestandsmäßigkeit nicht in Frage stellt.
Dauerhaft
Dauernd i.S.d. § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB sei eine Entstellung, wenn sie zu einer unbestimmt langwierigen Beeinträchtigung des Aussehens des Geschädigten führt (BGH NStZ-RR 2023, 247 Rn 14; StV 2020, 83; allgemein auch zur Langwierigkeit bei den Folgen des § 226 Abs. 1 StGB: BGH NStZ 2024, 611, 612). Es genüge, wenn die Behebung bzw. nachhaltige Verbesserung des ‒ länger währenden ‒ Krankheitszustandes nicht abgesehen werden kann. Dabei komme es dem Täter zugute, wenn die zumindest teilweise Wiederherstellung konkret wahrscheinlich ist (BGH NStZ 2024, 611, 612 Rn 8). Für die Beurteilung sei im Grundsatz der Zeitpunkt des Urteils maßgeblich (BGH a.a.O.). Eine Dauerhaftigkeit scheide damit aus, wenn die schwere Folge im Urteilszeitpunkt beseitigt ist (BGH NJW 1972, 1143, 1144). Ebenso fehle es an einer Dauerhaftigkeit, wenn eine Behandlung der Verletzung zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Urteils (BGH NStZ-RR 2023, 247 Rn 14) bereits begonnen hat und im Rahmen der zu diesem Zeitpunkt zu stellenden Prognose davon auszugehen ist, dass eine Beseitigung der schweren Folge in absehbarer Zeit erreicht sein wird (BGH StV 2020, 83 für den Fall einer positiven Prognose; BGH NStZ-RR 2023, 24 Rn 14 für den Fall einer negativen Prognose; BayObLG NStZ-RR 2004, 264, 265). Nach vorstehenden Maßstäben sei die Entstellung vorliegend dauerhaft. Dem stehe nicht entgegen, dass die Beseitigung der Tätowierung durch eine Lasertherapie möglich ist. Denn in dem für die Prognose der Dauerhaftigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils hatte sich der Geschädigte keiner Behandlung unterzogen. Es sei auch nicht absehbar, dass der Geschädigte ‒ der die Tätowierung zwar grundsätzlich beseitigen möchte ‒ eine Behandlung zu einem absehbaren zukünftigen Zeitpunkt beginnen wird. Vielmehr habe er unter Verweis auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse mitgeteilt, eine Behandlung nicht durchführen zu können, sodass die Entstellung nach dem Stand in der Hauptverhandlung dauerhaft war. Damit müsse vorliegend nicht entschieden werden, ob die Dauerhaftigkeit aufgrund einer absehbar künftigen und die schweren Folgen beseitigenden Behandlung überhaupt entfallen könnte (insoweit offengelassen: BGH NJW 1967, 297). Denn die insoweit freie Entscheidung eines Geschädigten, sich keiner (kosmetischen) Operation zu unterziehen, lasse die Dauerhaftigkeit der Entstellung nicht entfallen (BGH a.a.O.). Dem Angeklagten seien die Folgen seiner Verletzungshandlung trotz dieser Möglichkeit – außer in extrem gelagerten Konstellationen wie etwa der Böswilligkeit –, unabhängig von dem Kriterium der Zumutbarkeit, objektiv zurechenbar (BGH NJW 2017, 408 Rn 17). Dies gelte auch in Fällen, in denen der Geschädigte die Behandlung nicht vornimmt, weil sie ihm finanziell nicht möglich ist bzw., wie vorliegend, nicht möglich erscheint (BGH NJW 1967, 297, 298).
III. Bedeutung für die Praxis
Beurteilung des Einzelfalls
Das für BGHSt vorgesehene Urteil zeigt die Merkmale und die Kriterien der Rechtsprechung des BGH für die dauerhafte erhebliche Entstellung des § 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB auf. Das Ergebnis hier ist angesichts des massiven Texts und des Ortes der Tätowierung durchaus nachvollziehbar. Nicht unproblematisch ist allerdings, dass das Vorliegen des Merkmals „dauerhaft“ und damit die Anwendung eines Strafrahmens von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (bei Absicht wie hier nicht unter drei Jahren) von dem Zustand bei Urteilserlass und insofern vom Nachtatverhalten des Geschädigten abhängen soll (s.a. Grünewald, NJW 2017, 1764 f.). Wenngleich es im Strafrecht tatbestandlich keine Schadensminderungspflicht des Geschädigten gibt, so handelt es sich doch um Umstände nach der Tat, auf die der Täter keinen Einfluss besitzt. Eine auf den Tatzeitpunkt bezogene objektive Ex-ante-Prognose erscheint hier passender. Gleichwohl hat die Praxis diese Grundsätze des BGH zu beachten. Zugleich belegt dieses Urteil aber auch, dass es für die Beurteilung auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Hier bietet sich für Verteidiger in einschlägigen Fällen ein breites Feld an Verteidigungsmöglichkeiten, das es zu nutzen gilt.











