Zur Vergütung des Verteidigers für seine Tätigkeit bei der Neufestsetzung der Strafe bzw. einer Gesamtstrafe nach Art. 316p, 313 Abs. 3, 4 EGStGB.
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
2020 Verurteilung wegen Besitzes von BtM
Gegen den Verurteilten wurde am 5.11.2019 Anklage zum Strafrichter erhoben. Am 21.4.2020 wurde dem Verurteilten der Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet. Mit Urteil vom 28.5.2020 hat das AG Aachen den Verurteilten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil wurde sofort rechtskräftig. Der Rechtsanwalt hat am 29.5.2020 seine Pflichtverteidigergebühren und -auslagen abgerechnet. Die wurden vom AG festgesetzt.
Verfahren zur Neufestsetzung der Strafe nach dem CanG
Aufgrund des am 1.4.2024 in Kraft getretenen CanG beantragte die Staatsanwaltschaft am 26.3.2024, die gegen den Verurteilten verhängte Freiheitsstrafe gem. Art. 313 Abs. 3 S. 2 EGStGB auf zwei Monate mit Strafaussetzung zur Bewährung herabzusetzen. Mit Verfügung vom 3.4.2024 hörte das AG den Verurteilten zu diesem Antrag an und übersandte eine Abschrift des Anhörungsschreibens an den (Pflicht-)Verteidiger. Dieser beantragte am 5.4.2024 Akteneinsicht und nahm zu dem Antrag der Staatsanwaltschaft zustimmend Stellung. Mit Beschluss vom 19.4.202 hat das AG dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprochen.
Pflichtverteidiger rechnet die Nr. 4204 VV RVG ab
Am 22.4.2024 rechnete der (Pflicht-)Verteidiger unter Bezugnahme auf den Beschluss des AG Aachen vom 19.4.2024 seine Pflichtverteidigergebühren und -auslagen ab. Er beantragte die Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4204 VV RVG in Höhe von 145,00 EUR nebst Auslagen und Mehrwertsteuer. Das AG hat dem Antrag entsprochen. Gegen diesen Beschluss legte die Bezirksrevisorin beim LG Aachen Erinnerung ein, die das AG Aachen als nicht begründet zurückgewiesen hat. Gegen diesen Beschluss legte die Bezirksrevisorin beim LG Beschwerde ein. Zugleich beantragte sie vorsorglich die Zulassung einer weiteren Beschwerde. Das AG hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen. Das LG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte weitere Beschwerde hatte dann auch beim OLG Köln keinen Erfolg.
II. Entscheidungen
Entscheidung des LG Aachen
Nach Auffassung des LG hat das AG zu Recht die von dem (Pflicht-)Verteidiger geltend gemachte Verfahrensgebühr Nr. 4204 VV RVG festgesetzt.
Pflichtverteidigerbestellung
Das LG verweist zunächst darauf, dass es dahingestellt bleiben könne, ob die Pflichtverteidigerbeiordnung vom 21.4.2020 auch noch das im Jahr 2024 durchgeführte Verfahren zur Neubestimmung einer Strafe nach Art. 316p, 313 Abs. 2 Nr. 3 EGStGB umfasste. Dagegen spreche der nach dem Inkrafttreten des CanG unverändert gebliebene Wortlaut des § 143 Abs. 1 StPO, welcher regele, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers mit dem rechtskräftigen Verfahrensabschluss – hier: 28.5.2020 – einschließlich eines nachträglichen Verfahrens nach § 423 StPO oder § 460 StPO – hier jeweils nicht erfolgt – ende. Jedenfalls liege aber in dem gerichtlichen Anschreiben an den Verteidiger vom 3.4.2024 einschließlich der nachfolgenden Übersendung der Akten an ihn zur Einsichtnahme eine konkludente neue Pflichtverteidigerbestellung i.S.v. § 142 StPO (vgl. hierzu KK-StPO/Willnow, 9. Aufl. 2023, § 142 Rn 15 m.w.N.).
Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahren?
Ebenso konnte es nach Ansicht des LG dahingestellt bleiben, ob das Verfahren zur Neubestimmung einer Strafe nach Art. 316p, 313 Abs. 2 Nr. 3 EGStGB materiell-rechtlich zum Erkenntnis- oder zum Vollstreckungsverfahren zu rechnen sei. Dieser Umstand sei hier nicht entscheidungsrelevant, obwohl der Rechtsanwalt mit der Gebühr nach Nr. 4204 VV RVG einen Tatbestand aus dem Abschnitt „Gebühren in der Strafvollstreckung“ des VV RVG geltend gemacht habe. Insoweit habe die Bezirksrevisorin zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass das OLG Köln das Verfahren nach Art. 316p, 313 Abs. 2 Nr. 3 EGStGB materiell-rechtlich dem Erkenntnisverfahren zugeordnet habe (OLG Köln Beschl. v. 18.6.2024 – 2 Ws 319/24). Daraus mit dem LG Bonn – dort für das Verfahren nach § 460 StPO (LG Bonn, Beschl. v. 31.8.2021 – 29 Qs 6/21, AGS 2021, 457) – den Schluss zu ziehen, dass der Pflichtverteidiger dann für sein Tätigwerden in dem Verfahren nach Art. 316p, 313 Abs. 2 Nr. 3 EGStGB gar keine gesonderten Gebühren mehr geltend machen könne, überzeuge allerdings nicht. Denn die vorgenannte begriffliche Einordnung sei auf das Verfahren der Erstattung von Pflichtverteidigergebühren nach dem RVG nicht 1:1 anwendbar. Dass der Begriff der „Strafvollstreckung“ i.S.d. Teil 4 Abschnitt 2 der VV RVG nicht im streng strafrechtsdogmatischen Sinn, sondern als Verweis auf die §§ 449 ff. StPO zu verstehen sei, ergebe sich u.a. daraus, dass in Nr. 4200 Ziff. 1 VV RVG unter der Überschrift „Gebühren in der Strafvollstreckung“ Vergütungen des Verteidigers in Verfahren geregelt seien, die sich gerade nicht als Strafvollstreckung, sondern vielmehr als solche der Vollstreckung einer Maßregel darstellen (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 11.6.2019 – 1 Ws 265/19, RVGreport 2020, 63 = JurBüro 2020, 23). Vor allem aber sei die gebührenrechtliche Einordnung eines Pflichtverteidigerhandelns unter Berücksichtigung von Art. 3 GG nach der Maßgabe vorzunehmen, dass die Vergütung oder Nichtvergütung eines Verteidigers für im wesentlichen gleiche Tätigkeiten nicht von Zufälligkeiten abhängig sein dürfe, welche er selbst nicht steuern könne (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 11.6.2019 – 1 Ws 265/19). So würde es sich aber hier verhalten, wenn der Pflichtverteidiger allein aufgrund der formalen Kategorisierung des Verfahrens nach Art. 316p, 313 Abs. 2 Nr. 3 EGStGB als Erkenntnisverfahren für seine Tätigkeit überhaupt keine Gebühren erhalten würde. Schließlich sei er hier nicht von sich aus oder im Auftrag des Verurteilten aktiv geworden, sondern ausdrücklich vom AG zum Antrag der Staatsanwaltschaft vom 26.3.2024 angehört worden. Daraufhin habe er Akteneinsicht genommen und eine schriftsätzliche Stellungnahme zu dem vorgenannten Antrag abgegeben. In allen anderen Verfahrenskonstellationen würde der Rechtsanwalt selbstverständlich für dieses vom AG angefragte Verteidigerhandeln honoriert werden. Es wäre deshalb mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung nicht mehr vereinbar, ihn hier „gebührenlos“ zu stellen.
Neue Angelegenheit
Im Übrigen sei, so das LG, noch darauf hinzuweisen, dass gem. § 15 Abs. 5 S. 1 und 2 RVG dann, wenn ein Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden sei, nach – wie hier: Rechtskraft 28.5.2020 – mehr als zwei Kalenderjahren am 3.4.2024 erneut beauftragt werde, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit gelte und die im RVG bestimmten Anrechnungen von Gebühren entfallen. Darauf weise zutreffend nicht nur Volpert, AGS 2024, 385, 386, hin, sondern auch – zu § 460 StPO – bereits das LG Bonn in seinem Beschluss vom 31.8.2021 (29 Qs 6/2021, a.a.O.). Von daher liege auch aus diesem materiellen Aspekt heraus hier keine „Übervorteilung“ des Verteidigers vor, wenn ihm die geltend gemachte Gebühr antragsgemäß zugesprochen werde.
Entscheidung des OLG Köln
Das OLG hat in seiner auf die zugelassene weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung auf die – nicht mitgeteilten – zutreffenden Ausführungen des AG in dem Beschluss vom 11.9.2024 und des LG in seiner Beschwerdeentscheidung verwiesen. Diese würden durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet. Ergänzend merkt das OLG an, dass es insbesondere die vom LG vertretene Auffassung zu einer bei Berücksichtigung des Verfahrensablaufs anzunehmenden konkludenten neuen Pflichtverteidigerbestellung teile. Ob ferner vorliegend die von dem Verteidiger in seinem Kostenfestsetzungsantrag aufgeführte Gebühr nach Nr. 4204 VV RVG einschlägig sei oder ob nicht vielmehr – unter Berücksichtigung der Ausführungen des 2. Strafsenats des OLG Köln im Beschluss vom 18.6.2024 (2 Ws 319/24), wonach das Verfahren nach Art. 316p, 313 Abs. 2 Nr. 3 EGStGB materiell-rechtlich dem Erkenntnisverfahren zuzuordnen sei – eine solche nach Nr. 4106 VV RVG – wegen § 15 Abs. 5 RVG erneut – angefallen sei, bedürfe angesichts der in diesen beiden Ziffern identischen Gebührenhöhe (hier: 145 EUR) keiner Entscheidung. Da Pflichtverteidigergebühren Festgebühren seien, stehe auch eine mögliche unzutreffend erfolgte, aber gleichwohl bindende Ermessensausübung durch den Verteidiger nicht im Raum.
III. Bedeutung für die Praxis
Die beiden Entscheidungen sind mal wieder der Beweis, dass gesetzliche Neuregelungen – wie hier das CanG und das KCanG – zu nicht unerheblichen gebührenrechtlichen Problemen führen können. Über die macht sich der Gesetzgeber meist keine Gedanken, er überlässt deren Lösung den Gerichten. So dann auch die hier bedeutsame Frage, welche Gebühren denn nun für eine Tätigkeit des Rechtsanwalts/Verteidigers bei der Neufestsetzung der Strafe bzw. einer Gesamtstrafe nach Art. 316p, 313 Abs. 3, 4 EGStGB anfallen. Dazu gilt:
Erkenntnisverfahren
Zutreffend haben sowohl das LG als auch das OLG erkannt, dass entweder Gebühren nach dem Erkenntnisverfahren – also Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG – oder aus dem Bereich der Strafvollstreckung – also Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG – anfallen. Sowohl das LG als auch das OLG legen sich insoweit zwar nicht ganz eindeutig fest, beiden Entscheidungen kann man m.E. aber entnehmen, dass man von Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG – also Erkenntnisverfahren – ausgeht. Das ist m.E. folgerichtig, wenn man mit der inzwischen h.M. davon ausgeht, dass für die Neufestsetzung einer Strafe nach Art. 316p, 313 Abs. 3 S. 2 EGStGB sowie für die Neufestsetzung einer Gesamtstrafe nach Art. 316p, 313 Abs. 4 S. 1 EGStGB stets das erkennende Gericht und nicht die Strafvollstreckungskammer zuständig ist (BGH, Beschl. v. 23.10.2024 – 2 ARs 179/24, 2 AR 110/24, NJW 2025, 676; OLG Brandenburg, Beschl. v. 6.1.2025 – 1 Ws 148/24 (S); OLG Dresden, Beschl. v. 7.6.2024 – 2 Ws 95/24; OLG Jena, Beschl. v. 25.6.2024 – 1 Ws 204/24, StV 2024, 600 (Ls.); OLG Köln Beschl. v. 18.6.2024 – 2 Ws 319/24; OLG München, Beschl. v. 6.8.2024 – OLG München, Beschl. v. 6.8.2024 – 2 Ws 521/24; OLG Nürnberg, Beschl. v. 26.6.2024 – Ws 420/24; OLG Schleswig, Beschl. v. 1.8.2024 – 1 Ws 132/24; OLG Stuttgart, Beschl. v. 6.6.2024 – 4 Ws 167/24). Das entspricht auch der Auffassung von Volpert, der sich – soweit ersichtlich bisher als einziger – in der Literatur zu der Frage geäußert hat (vgl. AGS 2024, 385, 386 = StRR 11/2024, 6 ff.). Volpert (a.a.O.) weist zu Recht darauf hin, dass es in der Sache in diesen Fällen nicht um Zweifel an der Berechnung einer bereits erkannten Strafe (§ 458 Abs. 1 StPO) oder um Gesichtspunkte, die dem Strafvollstreckungsverfahren zugeordnet werden können, geht, sondern um eine Rechtskraftdurchbrechung und Neufestsetzung der originären Strafe und damit um eine dem Tatgericht zuzuordnende Strafzumessungsentscheidung, die der Vollstreckung vorgelagert ist. Der Akt der Strafzumessung ist typischerweise aber Teil des Erkenntnisverfahrens und dem erkennenden Gericht und nicht etwa der Strafvollstreckungskammer zugewiesen. Von daher spielt in dem Zusammenhang ebenfalls zu Recht auch der (unzutreffende) Beschluss des LG Bonn vom 31.8.2021 (29 Qs 6/21, AGS 2021, 457) keine Rolle, denn es geht eben nicht um „Strafvollstreckung“, sondern um eine neue festzusetzende Strafe. So weit, so gut, na ja, nicht ganz, denn es wäre schon schön gewesen, wenn LG und/oder OLG Farbe bekannt und eindeutig erklärt hätten, wo die Tätigkeiten nun einzuordnen sind.
Verteidigervergütung
Geht man von „Erkenntnisverfahren“ aus, entstehen Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG.
Grundgebühr
Entstehen kann dann ggf. die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG. Diese entsteht aber nur für den Verteidiger, der den Verurteilten nicht auch bereits im Erkenntnisverfahren vertreten hat. Denn war der Rechtsanwalt dort bereits tätig, entsteht die Grundgebühr nicht, weil es sich für ihn um denselben Rechtsfall handelt (zur Grundgebühr Burhoff, AGS 2021, 441 und die Kommentierung bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2025).
Verfahrensgebühr
Es entsteht außerdem ggf. eine Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren (nach den Nrn. 4106, 4112, 4118 VV RVG). Die entsteht allerdings, was LG und OLG ebenfalls richtig erkannt haben, für den Verteidiger/Rechtsanwalt, der auch bereits im Ursprungsverfahren tätig war, nur dann erneut, wenn das Verfahren auf Neufestsetzung der Strafe bzw. einer Gesamtstrafe eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit darstellt, was nur dann der Fall ist, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist (§ 15 Abs. 5 S. 2 RVG).
Terminsgebühr
Ggf. kann auch noch eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG entstehen (dazu Volpert, AGS 2024, 385, 386), was der Fall sein kann, wenn es in Zusammenhang mit der Neufestsetzung zu einer Vernehmung des Verurteilten (Nr. 4102 Ziff. 1 u. 2 VV RVG) kommt, was allerdings wohl die Ausnahme sein dürfte. Man sieht, es können einige Gebühren entstehen, was allerdings für den Verteidiger aus dem ursprünglichen Erkenntnisverfahren davon abhängt, ob es sich um eine neue Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG handelt oder nicht, also mehr als zwei Jahre nach Rechtskraft verstrichen sind. Ist das nicht der Fall, dürfte der Verteidiger aus dem ursprünglichen Erkenntnisverfahren in der Tat leer ausgehen. Dieses Ergebnis würde man vermeiden, wenn man die Angelegenheit in den Bereich der Strafvollstreckung einordnen würde, da es dann auf die Frage der Erledigung nicht ankäme und die Nr. 4204 VV RVG originär entstehen würde. Diese Einordnung dürfte aber im Hinblick auf die o.a. Rechtsprechung nicht zutreffend sein.
Pflichtverteidigerbestellung
Die Ausführungen sowohl des LG als auch des OLG zur – abgelehnten – Fortgeltung der ursprünglichen Pflichtverteidigerbestellung sollten in den Fällen für Verteidiger, die als Pflichtverteidiger beigeordnet waren, Anlass sein, auf jeden Fall eine erneute Pflichtverteidigerbestellung auch für das Neufestsetzungsverfahren zu beantragen. Denn zu Recht verweisen LG und OLG auf § 143 Abs. 1 StPO, wonach die Pflichtverteidigerbestellung mit dem rechtskräftigen Verfahrensabschluss endet; eine der Ausnahmen des § 143 Abs. 1 StPO liegt nicht vor. Daher muss erneut bestellt werden (zur Bestellung LG Braunschweig, Beschl. v. 10.5.2024 – 9 Qs 105/24 und LG Neuruppin, Beschl. v. 22.7.2024 – 11 Kls 5/22). Zwar wird man – wie hier – ggf. eine konkludente Bestellung diskutieren können, wenn das Erkenntnisgericht von sich aus auf den früheren Pflichtverteidiger zugeht und dessen Leistungen in Anspruch nimmt. Man sollte sich als Rechtsanwalt/Verteidiger auf solche Hilfserwägungen aber lieber nicht verlassen.











