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StRR-Kompakt StRR_2025_09

Elektronische Aktenführung: einfache Signierung der Anklageschrift

Das Anbringen einer qualifizierten Signatur ist bei elektronischer Aktenführung gemäß § 32b Abs. 1 S. 2 StPO nur bei Dokumenten erforderlich, die zu unterschreiben oder zu unterzeichnen sind. Sonst genügt eine einfache elektronische Signatur in Form des Namenszusatzes der Person, die den Inhalt zu verantworten hat. Für die Anklageschrift ist daher regelmäßig die einfache Signierung durch die Staatsanwältin/den Staatsanwalt ausreichend.

BayObLG, Beschl. v. 1.7.2025 – 2022 StRR 39/25

Belehrungspflicht: Tatverdacht

Nicht jeder unbestimmte Tatverdacht begründet bereits die Beschuldigten- oder Betroffeneneigenschaft mit daraus resultierender Belehrungspflicht.

KG, Beschl. v. 14.5.2025 – 3 ORbs 50/25 – 122 SsBs 13/25

Pflichtverteidiger: rückwirkende Bestellung

Die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers ist möglich, wenn dessen Bestellung eine wesentliche Verzögerung erfahren hat (Anschluss an OLG Nürnberg, Beschl. v. 6.11.2020 – Ws 962/20, StraFo 2021, 71).

OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.8.2025 – 1 Ws 77/25 (S)

Beschlagnahmter Computer: verzögerte Auswertung

Eine verzögerte Bearbeitung der Aufbereitung und Auswertung beschlagnahmter Geräte durch unzureichend ausgestattete staatliche Organe kann bei einer nur geringen Stärke des Tatverdachts einen deutlich über vier Monate hinwegdauernden Eingriff in Eigentumsrechte des Betroffenen nicht rechtfertigen.

LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 18.7.2025 – 5/15 Qs 30/25

Durchsuchung: Durchsicht potenzieller Beweismittel

Die Entscheidung, in welchem Umfang eine inhaltliche Durchsicht potenzieller Beweismittel nach § 110 StPO notwendig ist, wie sie im Einzelnen zu gestalten und wann sie zu beenden ist, obliegt allein dem Ermessen der Staatsanwaltschaft, welches allerdings auch erkennbar ausgeübt werden muss. Die Rechtskontrolle durch den Ermittlungsrichter beschränkt sich darauf, ob die Staatsanwaltschaft im Entscheidungszeitpunkt die Grenzen des ihr zukommenden Ermittlungsermessens überschritten hat.

LG Essen, Beschl. v. 30.7.2025 – 25 Qs-12 Js 683/22-20/25

Berufungshauptverhandlung: Anwesenheit des Angeklagten

Erscheinen des Angeklagten i.S.d. § 329 Abs. 1 S. 1 StPO meint die körperliche Anwesenheit im Sitzungssaal sowie ein Sichzuerkennengeben gegenüber dem Gericht. Ein Sitzen im Zuschauerbereich macht den Angeklagten nicht abwesend. Erscheint der Angeklagte zum Termin im Sitzungssaal und gibt sich dem Gericht gegenüber hinreichend als Angeklagter zu erkennen, kann die für die Durchführung der Verhandlung erforderliche Präsenz des Angeklagten im Sitzungssaal festgestellt werden. In diesem Fall liegt kein Ausbleiben des Angeklagten i.S.v. § 329 Abs. 1 S. 1 StPO vor. Dies gilt auch dann, wenn der Angeklagte jede Mitwirkung an der Verhandlung verweigert, indem er prozessleitenden Anordnungen, etwa der Anordnung der Einnahme des Platzes auf der Anklagebank, keine Folge leistet.

BayObLG, Beschl. v. 23.6.2025 – 203 StRR 234/25

Rechtsmittelverzicht: Umfang

Der Rechtsmittelverzicht beinhaltet auch die Rücknahme des Rechtsmittels. Die Rücknahme eines Rechtsmittels kann grundsätzlich nicht mehr widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden. Das gilt auch für Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft.

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 29.7.2025 – 1 ORbs 2 SsBs 13/25

Betreuer: Rechtsmittelbefugnis

Einem als gesetzlicher Vertreter bestellten Betreuer steht ein eigenes Recht zum Einlegen eines Rechtsmittels in einem Strafverfahren nur dann zu, wenn ihm die Vertretung des Betreuten in Strafverfahren ausdrücklich vom Betreuungsgericht als Aufgabenkreis übertragen wurde. Dies gilt auch nach der Reform des Betreuungsrecht und der damit verbundenen Stärkung des Enumerationsprinzips. Die Übertragung des Aufgabenkreises „Rechts-/ Antrags- und Behördenangelegenheiten“ bewirkt ohne Bezug zu weiteren konkreten Aufgabenkreisen keine eigenständige Vertretungsbefugnis in Gerichtsverfahren nach § 1823 BGB.

OLG Celle, Beschl. v. 18.7.2025 – 2 Ws 178/25

Beschleunigungsgrundsatz: Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls

Auch nach Erlass eines erstinstanzlichen Urteils verliert das Beschleunigungsgebot nicht seine Bedeutung. Es gilt für das gesamte Strafverfahren und ist auch im Rechtsmittelverfahren bei der Prüfung der Anordnung der Fortdauer von Untersuchungshaft zu beachten. Allerdings vergrößert sich, auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, mit der Verurteilung das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, da aufgrund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Verurteilten als erwiesen angesehen worden ist. Jedoch ist dem Verfahren dann kein ausreichender Fortgang gegeben worden, wenn eine dem Angeklagten nicht zurechenbare Verfahrensverzögerung von über sechs Monaten dadurch eingetreten ist, dass das Hauptverhandlungsprotokoll, welches 113 Seiten nebst 164 Seiten Anlagen umfasst, erst nach mehr als sechs Monaten fertiggestellt worden ist.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 3.7.2025 – III-2 Ws 306/25

Unfallflucht: Entfallen der Indizwirkung der Tat

Die von einer Tat nach § 69 Abs. 2 StGB ausgehende Indizwirkung kann aufgrund der konkreten Tatumstände entfallen. Dabei entfällt die Indizwirkung in der Regel dann, wenn der Unfallverursacher nachträglich freiwillig seine Verantwortlichkeit offenlegt.

LG Bielefeld, Beschl. v. 14.7.2025 – 10 Qs 232/25

Unfallflucht: Grenzwert für „bedeutenden Schaden“

Im Hinblick auf die Inflation, die Einkommensentwicklung und insbesondere die Entwicklung der Reparaturkostenpreise ist für den bedeutenden Schaden i.S.v. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB von einer Wertgrenze in Höhe ab 2.500 EUR netto auszugehen.

LG Zwickau, Urt. v. 24.4.2025 – 3 NBs 420 Js 8745/24

Unfallflucht: Grenzwert für „bedeutenden Schaden“

Es besteht beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort im Bezirk des LG Zwickau kein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit für die Anordnung eines Fahrerlaubnisentzugs, wenn die Schadenshöhe unter 2.500 EUR liegt (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer). Es ist unmaßgeblich, welche konkrete Schadenshöhe die Beschwerdekammer für angemessen erachten würde. Ein vorläufiger Entzug der Fahrerlaubnis ist nicht angebracht, wenn spätestens in der Berufungsinstanz der Entzug der Fahrerlaubnis aufgehoben wird.

LG Zwickau, Beschl. v. 25.8.2025 – E 1 Qs 166/25

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Festkleben

Nicht nur die unmittelbar auf die Vollstreckungsperson wirkende Kraft unterfällt dem Gewaltbegriff des § 113 StGB. Daraus folgt, dass auch mehraktige Tatgeschehen, bei denen sich die eigentliche Tathandlung noch nicht sofort und unmittelbar gegen eine Vollstreckungsperson richtet und die Erschwerung der Vollstreckungshandlung erst später eintritt, den Tatbestand des § 113 Abs. 1 StGB verwirklichen können. Die zur Überwindung des Zwangsmittels erforderliche Kraft hängt von der wirkenden Adhäsionskraft ab. Es stellt daher keinen qualitativen und damit rechtlich relevanten Unterschied dar, ob die Vollstreckungsperson robust mechanisch-körperlich vorgeht oder sich eines „sanft“ mikrophysikalisch-chemisch wirkenden Hilfsmittels bedient.

KG, Urt. v. 2.6.2025 – 3 ORs 22/25 – 161 SRs 2/25

Nötigung: Regelverstoß im Straßenverkehr

Nicht jeder vorsätzliche Regelverstoß im Straßenverkehr, der ein Nötigungselement enthält, stellt eine Nötigung i.S.v. § 240 StGB dar. Ein Schuldspruch wegen Nötigung scheidet aus, wenn die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht das Ziel des Handelns des Täters ist, sondern nur die in Kauf genommene Folge seiner Fahrweise.

OLG Hamm, Beschl. v. 26.6.2025 – III-5 ORs 41/25

Volksverhetzung: Adressat

Der Adressat einer möglichen Volksverhetzung ist nicht eindeutig bestimmt, wenn der vom Tatrichter festgestellte Personenkreis mehrere mögliche Gruppen mit sich deutlich unterscheidenden Identitätsmerkmalen erfasst, sodass eine Abgrenzung von der Gesamtbevölkerung aufgrund bestimmter Merkmale nicht mehr eindeutig möglich ist. Die Auslegung des Tatrichters ist zu beanstanden, wenn er nur die von ihm als inkriminiert erachteten einzelnen Textstellen der Verlautbarung herausgreift, diese Passagen jedoch nicht in den Gesamtkontext einstellt.

BayObLG, Beschl. v. 24.6.2025 – 203 StR 67/25

KCanG: Begriff des Handeltreibens

Die Bezeichnung der strafbar bleibenden Handlungsformen im KCanG orientieren sich an den Begrifflichkeiten des BtMG. Daher ist für die Auslegung des Begriffs des Handeltreibens in §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG die zu dem gleichlautenden Tatbestandsmerkmal in §§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ergangene Rechtsprechung entsprechend heranzuziehen. Danach setzt Handeltreiben eine eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit voraus. Es handelt derjenige eigennützig, der von einem Streben nach Gewinn geleitet wird oder sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil davon verspricht, durch den er materiell oder – objektiv messbar – immateriell bessergestellt wird. In einem Weiterverkauf von Marihuana zum Einkaufspreis ist ein eigennütziges Umsatzgeschäft regelmäßig nicht zu erblicken.

BGH, Beschl. v. 4.6.2025 – 2 StR 640/25

Tilgungsfähigkeit einer BZRG-Eintragung nach dem KCanG: Anfechtbarkeit der StA-Entscheidung

Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach § 42 Abs. 1 S. 2 KCanG stellt für den Antragsteller einen grundsätzlich nach § 23 EGGVG anfechtbaren Justizverwaltungsakt dar. Die Durchführung eines Vorschaltverfahrens ist im Anwendungsbereich von §§ 40 ff. KCanG nicht vorgesehen. Maßgeblich für die Frage, ob das geltende Recht für die der Verurteilung zugrunde liegenden Handlungen keine Strafe mehr vorsieht, sind allein die Feststellungen des Tatrichters im zu prüfenden Erkenntnis unter Berücksichtigung der Gesamtschau der Urteilsgründe. Urteilsfremde Umstände haben demgegenüber außer Betracht zu bleiben. Einer zahlenmäßig eindeutig bestimmten Gewichts- oder Mengenangabe in einem rechtskräftigen Erkenntnis kann der Antragsteller nicht die urteilsfremde Behauptung entgegenhalten, dass sich die Gewichtsangabe nicht auf trockenes Material oder die Mengenangabe auf eine abweichende Anzahl von lebenden Pflanzen bezogen hätte.

BayObLG, Beschl. v. 31.7.2025 – 203 VAs 218/25

Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter: Absehen vom Fahrverbot

Ein Absehen vom gesetzlichen Regelfahrverbot nach den §§ 24a Abs. 1, 25 Abs. 1 S. 2 StVG i.V.m. § 4 Abs. 3 BKatV kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil die Tat mit einem Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter) i.S.d. § 1 Abs. 1 eKFV begangen wurde.

BayObLG, Beschl. v. 30.6.2025 – 201 ObOWi 405/25

Entbindung von der Anwesenheitspflicht: Abwesenheitsverhandlung

Soweit bei der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs grundsätzlich darzulegen ist, was der Betroffene im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte, erfährt dies dann eine Ausnahme, wenn gerügt wird, die Verwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG beruhe auf einer Missachtung der vorausgegangenen Entbindung des Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung. Ist der Betroffene gemäß § 73 Abs. 1 OWiG von seiner Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden worden, muss das Amtsgericht, wenn der Betroffene nicht erscheint, nach § 74 Abs. 1 OWG verfahren und die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen durchführen. Dass ggf. auch der Verteidiger des Betroffenen in der Hauptverhandlung nicht erschienen ist, ist ohne Belang.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 6.8.2025 – 1 ORbs 155/25

Rechtsschutzversicherung: Rückzahlung von Gebühren

Ein Rechtsschutzversicherer muss in einem Prozess auf Rückzahlung von auf Rechtsanwaltsgebühren geleisteten Vorschüssen einen rechtskräftigen Beschluss, durch den die Vergütung des Rechtsanwalts gegen den Auftraggeber festgesetzt worden ist, nicht gegen sich gelten lassen, wenn der Rechtsanwalt den Antrag auf Vergütungsfestsetzung gestellt hat, nachdem er vom Übergang etwaiger Rückzahlungsansprüche des Auftraggebers auf den Rechtsschutzversicherer Kenntnis erlangt hatte.

BGH, Urt. v. 12.6.2025 – IX ZR 163/24

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