Die Rechtsprechungsübersicht knüpft an den Beitrag in StRR 4/2024, 6 ff. an, berücksichtigt wurde Rechtsprechung bis Mai 2025. Im Berichtszeitraum fanden sich im Vergleich zu den vorangegangenen Rechtsprechungsübersichten nur wenige berichtenswerte Entscheidungen.
Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
1. Gefährliches Werkzeug, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB
Im Revisionsurteil zu einem Sexualstrafverfahren beschäftigte sich der BGH mit der rechtlichen Bewertung von sog. K.O.-Tropfen (GBL) als „gefährliches Werkzeug“ i.S.v. § 177 Abs. 8 StGB sowie § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB (BGH, Beschl. v. 8.10.2024 – 5 StR 382/24, StRR 3/2025, 28 = NStZ 2025, 150).
Zwar stelle die Verabreichung von GBL-Tropfen ohne Weiteres Gewalt i.S.v. § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB dar, ein Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs liege dabei hingegen nicht vor. Bei einem Werkzeug handele es sich nach allgemeinem Sprachgebrauch um einen für bestimmte Zwecke geformten Gegenstand, mit dessen Hilfe etwas bearbeitet werde. Unter einem „Gegenstand“ verstehe man gemeinhin nur feste Körper.
Da Flüssigkeiten, wie hier die GBL-Tropfen, keine feste Form haben, seien sie keine Gegenstände und ihnen könne damit auch keine Werkzeugqualität zukommen, die Frage der Dosierung und konkreten Gefährlichkeit sei in diesem Zusammenhang ohne Belang. GBL-Tropfen könnten ohne eine Verletzung der sich aus Art. 103 Abs. 2 GG ergebenden Wortlautgrenze nicht als Werkzeug im Sinne der strafrechtlichen Vorschriften bewertet werden (vgl. MüKo-StGB/Hardtung, 4. Aufl., StGB § 224 Rn 25). Das Merkmal des gefährlichen Werkzeugs werde auch in anderen insoweit wortlautgleichen Qualifikationstatbeständen genutzt; für denjenigen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB sei bereits entschieden, dass ein Mittel, das erst nach einem Stoffwechselprozess im Körper sedierend oder narkotisierend wirkt, kein (gefährliches) Werkzeug sei (vgl. BGH NStZ-RR 2018, 141).
Dass der Angeklagte die GBL-Tropfen mittels eines Gegenstands, hier einer Pipette, in ein Getränk träufelte, führe nicht zu einer anderen Beurteilung. Für § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, an den die Vorschrift des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB angelehnt ist, gelte, dass eine Körperverletzung „mittels“ einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs begangen werde, wenn sie unmittelbar durch ein von außen auf den Körper des Tatopfers einwirkendes potenziell gefährliches Tatmittel verursacht werde. Ein Gegenstand ist danach gefährlich, wenn er nach Art seiner konkreten Anwendung im Einzelfall geeignet ist, unmittelbar eine erhebliche Verletzung herbeizuführen. Dies könne beim Einsatz von Flüssigkeiten, Gasen oder auch Strahlen der Fall sein, wenn sie durch einen Gegenstand auf den Körper gerichtet und mit diesem in Verbindung gebracht werden. Voraussetzung ist indes, dass durch den Gegenstand unmittelbar von außen auf den Körper eingewirkt wird. Im entschiedenen Fall verwendete der Angeklagte die Pipette lediglich als Dosierungshilfe und brachte mit ihr die Tropfen weder unmittelbar dem Körper der Nebenklägerin bei noch hatte dieses – für sich genommen ungefährliche – Instrument selbst Kontakt zum Körper der Nebenklägerin. Damit sei die Pipette hier lediglich ein Mittel, um die GBL-Tropfen mit dem Körper der Nebenklägerin mittelbar in Verbindung zu bringen, die ihre gesundheitsschädliche Wirkung – nach Konsum des Getränks über einen Stoffwechselprozess – erst noch entfalten mussten. Sie war daher nicht geeignet, unmittelbar und von außen einwirkend eine Körperverletzung zu verursachen; ihr haftete die erforderliche potenzielle Gefährlichkeit nicht an.
2. Lebensgefährdende Behandlung, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB
Auch ein einzelner Faustschlag kann die Tatbestandsalternative der lebensgefährdenden Behandlung erfüllen, hat der 3. Strafsenat entschieden. Das LG hatte den Angeklagten nur wegen einfacher Körperverletzung verurteilt und dies u.a. damit begründet, dass der Geschädigte entgegen ersten Befürchtungen keine Hirnblutung erlitten hatte.
Der Senat führt hierzu aus: Eine gefährliche Körperverletzung i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfordere nicht, dass das Opfer tatsächlich in Lebensgefahr gerate, jedoch müsse die Einwirkung durch den Täter nach den Umständen generell geeignet sein, das Leben des Opfers zu gefährden. Maßgeblich sei die Schädlichkeit der Einwirkung auf den Körper des Opfers im konkreten Einzelfall (ständige Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 20.12.2022 – 2 StR 267/22, bei juris, m.w.N.).
Um die gegenüber der „einfachen“ Körperverletzung höhere Strafandrohung begründen zu können, komme es maßgebend auf die Gefährlichkeit der Tathandlung, nicht aber auf die eingetretenen Verletzungen an. Heftige Schläge gegen den Kopf des Opfers können eine das Leben gefährdende Behandlung sein, wenn sie nach der Art der Ausführung der Verletzungshandlungen im Einzelfall zu lebensgefährlichen Verletzungen führen können. Dies gelte selbst für Schläge mit der bloßen Hand in das Gesicht oder gegen den Kopf, sofern Umstände in der Tatausführung oder individuelle Besonderheiten beim Opfer vorliegen, die das Gefahrenpotenzial der Handlung im Vergleich zu einer „einfachen“ Körperverletzung deutlich erhöhen. Die Urteilsgründe führen insofern lediglich an, zu einer zunächst befürchteten Hirnblutung beim Nebenkläger sei es nicht gekommen. Aus den Verletzungen lasse sich mithin ein erhöhtes Gefahrenpotenzial des Faustschlags nicht ableiten. Deshalb hätte die Strafkammer in ihre Erwägungen einbeziehen müssen, dass der Nebenkläger aufgrund eines einzigen Fausthiebes in das Gesicht – und zwar zumindest in Nähe der rechten Schläfe – sogleich bewusstlos wurde und auf der Stelle zu Boden fiel. Dies deute auf einen mit außergewöhnlich großer Kraft geführten Schlag hin. Ausweislich der Feststellungen könne ein derart wuchtiger Fausthieb ohne Weiteres Hirnblutungen und damit eine akut lebensbedrohliche Verletzung bewirken, weshalb das Tatopfer wegen der konkreten Befürchtung einer solchen Tatfolge, also wegen der Besorgnis akuter Lebensgefahr, zunächst intensivmedizinisch behandelt wurde. Die Strafkammer hätte zudem die außerordentlich massiven weiteren Verletzungen des Nebenklägers (Jochbein-, Kiefer- und Nasenbeinbruch) nicht in den Blick genommen. Auch wenn diese schweren Verletzungen für sich genommen nicht lebensbedrohlich gewesen seien, so hätte doch ihre Indizwirkung für die Massivität der Einwirkung und damit deren generelle Eignung zur Lebensgefährdung berücksichtigt werden müssen. Hinzu komme, dass der Nebenkläger aufgrund des Fausthiebes und der dadurch verursachten sofortigen Bewusstlosigkeit ungeschützt zu Boden gefallen und auf das Straßenpflaster aufgeschlagen sei. Insofern wäre zu erwägen gewesen, ob das Tatgeschehen das Risiko in sich barg, dass der Nebenkläger sturzbedingt konkret lebensbedrohliche Verletzungen hätte erleiden können (BGH, Urt. v. 25.1.2024 – 3 StR 157/23, NStZ 2024, 285).
Schwere Körperverletzung, § 226 StGB
Der Angeklagte, ein Chirurg, hatte aufgrund einer Verwechslung bei Patient A eine Leistenoperation durchgeführt und hierbei auch eine Sterilisation vorgenommen, tatsächlich sollte die (zusätzlich zur Leistenoperation) vorgesehene Sterilisation bei Patient B durchgeführt werden. Unmittelbar im Anschluss an den Eingriff erkannte der Angeklagte seinen Irrtum. Er legte die Personenverwechslung noch am selben Tag gegenüber der Mutter des A offen und vermittelte sie am Folgetag an einen Spezialisten für Refertilisation. Zwei Wochen später konnte die Zeugungsfähigkeit des Geschädigten durch eine sechsstündige Operation – nicht ausschließbar – wiederhergestellt werden (BGH, Beschl. v. 17.4.2024 − 1 StR 403/23).
In der lesenswerten Entscheidung befasst sich der 1. Strafsenat des BGH mit der Frage eines strafbefreienden Rücktritts, dessen Freiwilligkeit, dem beendeten/unbeendeten/fehlgeschlagenen Versuch und „error in persona“. Als Einstieg in die Prüfung eines Rücktritts (den der BGH im Ergebnis bejaht hat) stand die Bewertung der Tat als nicht vollendet. Das LG habe die Tat zutreffend als beendeten Versuch einer absichtlichen schweren Körperverletzung (Verlust der Zeugungsfähigkeit) gewertet. Die in § 226 Abs. 1 StGB bezeichneten schweren Folgen müssten von längerer Dauer sein. Diese „Langwierigkeit“ der schweren Folge sei Teil des tatbestandlichen Erfolgs. Sofern es hieran fehle, sei der Tatbestand nicht vollendet. „Längere Dauer“ sei dabei nicht mit Unheilbarkeit gleichzusetzen. Es genüge, wenn die Behebung bzw. nachhaltige Verbesserung des – länger währenden – krankhaften Zustands nicht abgesehen werden kann. Demgegenüber komme es dem Täter zugute, wenn die zumindest teilweise Wiederherstellung konkret wahrscheinlich sei.
Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 StGB
Die Angeklagten waren Mitglieder einer kurdischen Organisation, aus der das spätere Opfer A austreten wollte. Weil dieser Austritt gegen einen „Ehrenkodex“ verstieß, wurde A für „vogelfrei“ erklärt. Außerdem gab es zwischen A und einigen der Angeklagten Streit wegen einer unerwünschten Beziehung. Für den Tattag vereinbarte einer der Angeklagten mit dem A ein Treffen unter einem Vorwand, zu diesem Treffen sollten dann die anderen Angeklagten erscheinen und dem A eine „Abreibung“ erteilen. Einer der Angeklagten trug einen Schlagstock bei sich, was einige der Angeklagten auch wahrnahmen und billigten. Keiner der Angeklagten hatte jedoch Kenntnis davon, dass ein weiterer Angeklagter ein Messer bei sich führte. Vor Ort eingetroffen begrüßte einer der Angeklagten den A und setzte sich mit ihm auf eine Treppe, kurz darauf stürmten einige der anderen Angeklagten auf das Opfer zu und schlugen mit Fäusten und dem Schlagstock auf dieses ein. Der gesondert Verfolgte B zog schließlich ein Messer und fügte dem A eine tödliche Stichverletzung zu. Das LG verurteilte mehrere der Angeklagten (lediglich) wegen gefährlicher Körperverletzung und Beteiligung an einer Schlägerei. Die zuungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg (BGH, Urt. v. 7.8.2024 – 1 StR 430/24, JuS 2024, 1084 = JA 2025, 432).
Nach der Entscheidung des 1. Strafsenats trügen die Feststellungen gegen zwei der Angeklagten auch die Verurteilung wegen § 227 StGB. Der Senat wies darauf hin, dass es ausreiche, dass der Mittäter aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses mit dem Willen zur Tatherrschaft einen Beitrag zum Verletzungsgeschehen geleistet habe, eine eigene zum Tode führende Handlung sei nicht erforderlich. Weiter erforderlich sei, dass die Handlung des anderen im Rahmen des gegenseitigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnisses liege und dem Täter hinsichtlich des Erfolgs Fahrlässigkeit zur Last falle. Ist der Todeserfolg durch einen über das gemeinsame Wollen hinausgehenden und deshalb als Exzesshandlung zu qualifizierenden Gewaltakt verursacht worden, komme eine Zurechnung des Todes als qualifizierender Erfolg gem. § 227 StGB dann in Betracht, wenn den gemeinschaftlich verübten Gewalthandlungen, die der todesursächlichen Exzesshandlung vorausgegangen seien, bereits die spezifische Gefahr eines tödlichen Ausgangs anhaftete (vgl. BGH, Beschl. v. 7.7.2021 − 4 StR 141/21). Dies könne der Fall sein, wenn das Opfer durch die mittäterschaftlich begangene Körperverletzung in eine Lage gerate, in der es nachfolgenden Einwirkungen eines gewaltbereiten Tatbeteiligten schutzlos ausgeliefert sei oder dem vom gemeinsamen Willen aller Mittäter getragenen Angriff nach den ihn kennzeichnenden konkreten tatsächlichen Gegebenheiten die naheliegende Möglichkeit einer tödlichen Eskalation innewohne. Einerseits, so der BGH, könne ein heimtückischer Überfall in großer Überzahl die hohe Gefahr einer Eskalation auch mit unerkanntem Messereinsatz begründen (vgl. BGH, Beschl. v. 4.2.2016 – 1 StR 344/15), andererseits wohne nicht jedem von mehreren Personen mit einem Schlagwerkzeug geführten tätlichen Angriff auf einen anderen per se die tatbestandsspezifische Gefahr eines in seiner Gefährlichkeit für das Leben des Opfers gesteigerten Messereinsatzes inne. Ein spezifischer Gefahrenzusammenhang könne insoweit in objektiver Hinsicht nur angenommen werden, wenn sich aus Art und Weise des tätlichen Angriffs einzelfallbezogen konkrete tatsächliche Umstände ergeben, welche die Möglichkeit einer tödlichen Eskalation nahelegten (vgl. BGH, Beschl. v. 7.7.2021 − 4 StR 141/21).
Nach diesen Grundsätzen sei die Todesfolge auch den Angeklagten zuzurechnen. Zwar sei der Messereinsatz nicht einmal von einem bedingten Vorsatz der Angeklagten umfasst gewesen. Der gemeinsame Tatplan sei jedoch darauf ausgerichtet gewesen, dem Geschädigten A die Verteidigungsmöglichkeiten zu nehmen, indem ihn einer der Angeklagten, von dessen Seite er sich nicht in Gefahr wähnte, unter einem Vorwand zum Tatort lockte und zur Ablenkung in ein Gespräch verwickelte, sodass er in einer großen Überzahl aus dem Hinterhalt angegriffen werden konnte. Der Angeklagte P habe zudem den von einem anderen Angreifer mitgeführten Schlagstock zuvor wahrgenommen. Ferner gab es zwischen den Angreifern keine genaue Vereinbarung darüber, in welcher konkreten Weise sie dem Geschädigten A eine körperliche Abreibung verpassen wollten. Da die Täter sich nicht oder nicht gut kannten, unterschiedliche Angriffsmotive hatten, die ihnen untereinander ebenfalls nicht bekannt oder gleichgültig waren, und sich spontan zusammenschlossen, bestand die erhöhte Gefahr eines Exzesses durch einen der anderen Mittäter, auch unter Einsatz eines Messers. Die vorbereitete „Racheaktion“ unter Mitführen eines Schlagstocks trug ersichtlich die Gefahr eines Einsatzes von weiteren gefährlichen Werkzeugen in sich.











