Die Möglichkeit zu späterer Urteilsergänzung in entsprechender Anwendung von § 267 Abs. 4 S. 4 StPO besteht, wenn das Gericht bei der Erstellung des abgekürzten Urteils unverschuldet keine Kenntnis von der Revisionseinlegung hatte (hier: elektronisch übermittelte Revision wird vom Geschäftsstellenbeamten aufgrund einer „technischen Fehlbedienung“ nicht abgerufen und vorgelegt).
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Abgekürztes Urteil
Nachdem das Urteil am 12.6.2024 in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers gesprochen worden war, legte der Angeklagte über seinen Verteidiger am 13.6.2024 form- und fristgerecht Revision ein. Der Schriftsatz wurde wirksam elektronisch an das LG übermittelt, aber so, dass die für die Urteilsabfassung zuständigen Richter keine Kenntnis davon hatten. Sie fassten deshalb ein abgekürztes Urteil ab. Dieses ging mit einem Rechtskraftvermerk versehen dem Verteidiger am 26.8.2024 mit einfacher Post zu. Der Verteidiger rief am gleichen Tag den Vorsitzenden der Strafkammer an und zeigte sich über den Rechtskraftvermerk verwundert. Auf Aufforderung des Vorsitzenden ermittelte der zuständige Geschäftsstellenbeamte, dass die Revisionseinlegung unbearbeitet im elektronischen Postfach lag. Am folgenden Tag forderte der Vorsitzende die Akten an, die unmittelbar anschließend bei ihm eingingen. Die Strafkammer fasste daraufhin ein ergänztes vollständiges Urteil ab und gab dieses am 7.10.2024 auf die Geschäftsstelle. Es wurde dem Verteidiger anschließend zugestellt. Die Revision des Angeklagten blieb erfolglos.
II. Entscheidung
Grundlagen zu Ergänzung der Urteilsgründe
Das Gericht sei zur Ergänzung der Urteilsgründe in entsprechender Anwendung von § 267 Abs. 4 S. 4 StPO berechtigt gewesen. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass die Möglichkeit zu späterer Urteilsergänzung in entsprechender Anwendung von § 267 Abs. 4 S. 4 StPO besteht, wenn das Gericht unverschuldet keine Kenntnis von der Revisionseinlegung hatte (BGH NJW 2024, 2340; NStZ-RR 2012, 118; NStZ 2008, 646; KG StraFo 2022, 471). Der Gesetzgeber habe die Folgen eines solchen Geschehens nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt, sodass eine Lücke vorliegt. Diese sei auch planwidrig, weil sie keiner bewussten Entscheidung des Gesetzgebers entspricht. Dass er im Zuge der Gesetzesänderungen zur elektronischen Aktenführung und zum elektronischen Rechtsverkehr insoweit – anders als für andere Konstellationen (vgl. etwa §§ 32a Abs. 6, 32d S. 3, 4 StPO; dazu BT-Drucks 18/9416, S. 47 f., 51) – keine Sonderregelung getroffen hat, lasse sich sowohl nach der Gesetzessystematik als auch nach den Gesetzesmaterialien nicht als bewusste, eine planwidrige Regelungslücke ausschließende Entscheidung verstehen (BGH NJW 2024, 2340). Konnte das Gericht von der Revisionseinlegung keine Kenntnis haben und daher die Voraussetzungen für ein abgekürztes Urteil als gegeben erachten, liege eine vergleichbare Sachlage vor, wie sie der Gesetzgeber mit § 267 Abs. 4 S. 4 StPO geregelt hat. In solchen Fällen bestehe die Möglichkeit der Ergänzung, um zu verhindern, dass ein Urteil nur deshalb aufgehoben wird, „weil die zur Nachprüfung durch das Revisionsgericht erforderlichen Feststellungen fehlen, deren Angabe das Gericht bei der Urteilsabsetzung für entbehrlich halten durfte“ (vgl. BT-Drucks 7/551, S. 82; BGH a.a.O.). Die der Prozessökonomie dienende Möglichkeit der Urteilsabkürzung nach § 267 Abs. 4 S. 1 StPO wäre zudem faktisch erheblich eingeschränkt, wenn die Gerichte erwarten müssten, abgekürzte Urteilsgründe im Falle eines ihnen nicht bekannten Rechtsmittels nicht mehr ergänzen zu können, und daher vorsorglich davon keinen Gebrauch machen (vgl. BGH a.a.O.). Allerdings sei eine entsprechende Anwendung wegen des Ausnahmecharakters der Vorschrift auf eng umgrenzte Sachverhalte zu beschränken, in denen das für die Urteilsabfassung zuständige Gericht von der Rechtsmitteleinlegung weder Kenntnis hatte noch nach den konkreten Umständen hätte haben müssen (BGH a.a.O.; KG StraFo 2022, 471). Abzustellen sei dabei auf die Mitglieder des erkennenden Gerichts, die das Urteil abzufassen haben, denn an sie richtet sich § 267 StPO.
Der konkrete Fall
Die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung von § 267 Abs. 4 S. 4 StPO lägen nach diesen Maßstäben vor. Ein Verschulden der für die Urteilsabsetzung zuständigen Mitglieder der erkennenden Strafkammer an ihrer Unkenntnis von der Revisionseinlegung sei nicht ersichtlich. Ihnen war die Revisionseinlegung nicht vorgelegt worden und sie hatten – soweit ersichtlich – auch sonst keine Kenntnis von diesem Umstand. Zwar liege kein „technischer“ Fehler vor (BGH NJW 2024, 2340), sondern eine Fehlbedienung. Allerdings seien die Kammermitglieder hierfür nicht verantwortlich. Der Fall gleiche damit denjenigen bereits vom BGH entschiedenen Fällen, in denen eine Revisionseinlegung zwar wirksam bei der Poststelle des Gerichts eingegangen war (vergleichbar dem Eingang im elektronischen Postfach), dies aber – ohne dass ein technischer Fehler vorlag – den für die Urteilsabsetzung zuständigen Mitgliedern der erkennenden Strafkammer aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen unbekannt blieb (BGH, Beschl. v. 29.4.2024 – 6 StR 18/23: Revisionseinlegung der Staatsanwaltschaft geht zwar auf der Poststelle ein, gelangt aber nicht zu den Akten; v. 4.10.2017 – 3 StR 397/17: Revision des Angeklagten geht rechtzeitig per Fax ein, gelangt nicht zu den Akten, sondern wird später in einem Lastenaufzug gefunden; NStZ-RR 2012, 118: die Revision wird rechtzeitig eingelegt, kann aber im Geschäftsgang verloren gegangen sein, zu den Akten gelangt sie nicht). Weil das in zulässiger Weise entsprechend § 267 Abs. 4 S. 4 StPO ergänzte Urteil innerhalb der am 27.8.2024 mit Akteneingang neu beginnenden Frist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO vollständig auf die Geschäftsstelle gelangt ist, liege der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO nicht vor.
III. Bedeutung für die Praxis
Fortführung der Rechtsprechung
Der 5. Senat führt die zitierte Rechtsprechung zur ausnahmsweisen Ergänzung der Gründe eines ursprünglich abgekürzten Urteils analog § 267 Abs. 4 S. 4 StPO fort. Entscheidend kommt es hiernach darauf an, ob die Mitglieder des entscheidenden Gerichts Kenntnis vom Eingang der Revision hatten oder hätten haben müssen. Hierauf wird sich das Augenmerk der Verteidigung in solchen Fällen zu richten haben. Die sich nach § 275 Abs. 1 S. 2 StPO bestimmende Frist für eine solche Ergänzung der Urteilsgründe beginnt mit der Kenntnis der Strafkammer von dem Versehen zu laufen (BGH NStZ-RR 2013, 53). Sofern dem Gericht in diesem Zeitpunkt die Akten nicht mehr vorliegen, beginnt die Frist zur Absetzung des ergänzten Urteils mit erneutem Eingang der Akten (BGH NJW 2024, 2340).











