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Gebühren nach Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung

Die spätere Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung führt nicht dazu, dass die Bestellung von Anfang an entfällt. Diese Wirkung tritt erst zu dem Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung ein. Das gilt auch für die Gebühren des Pflichtverteidigers.

(Leitsatz des Verfassers)

LG Braunschweig, Beschl. v. 17.7.20254 Qs 178/25

I. Sachverhalt

Nachträgliche Pflichtverteidigerbestellung wird aufgehoben

Die Staatsanwaltschaft führte gegen den ehemaligen Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern. Mit Schriftsatz vom 10.9.2024 zeigte der Rechtsanwalt die Verteidigung des Beschuldigten an und bat um Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 28.1.2025 hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Ebenfalls am 28.1.2025 beantragte der Rechtsanwalt seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Das AG bestellte dem Beschuldigten mit Beschluss vom 5.2.2025 den Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger. Gegen diesen Beschluss legte die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde ein und beantragte, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das LG mit Beschluss vom 19.2.2025 den Beschluss des AG aufgehoben, weil nach Abschluss des Verfahrens keine Pflichtverteidigerbestellung mehr erfolgen könne.

Vergütungsantrag wird zurückgewiesen

Der Rechtsanwalt hat am 17.2.2025 beantragt, seine Pflichtverteidigergebühren festzusetzen. Der geltend gemachte Betrag wurde festgesetzt und zugleich an den Rechtsanwalt ausgezahlt. Gegen die Vergütungsfestsetzung hat dann der Bezirksrevisor gemäß § 56 RVG Erinnerung eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Aufhebung der Beiordnung mit Beschluss vom 19.2.2025 durch das Rechtsmittelgericht zu Folge habe, dass die Beiordnung seit dem Zeitpunkt ihres Erlasses, also rückwirkend, keine Wirkung entfalte. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung abgeholfen und den Vergütungsantrag zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Erinnerung des Rechtsanwalts hat das AG zurückgewiesen. Zur Begründung wurde insbesondere darauf verwiesen, dass aufgrund der Aufhebung der Pflichtverteidigerbeiordnung zu keinem Zeitpunkt eine rechtskräftige Pflichtverteidigerbeiordnung vorgelegen habe. Bereits getätigte Zahlungen seien zurückzuerstatten. Gegen diesen Beschluss hat der Rechtsanwalt Beschwerde eingelegt. Diese hatte beim LG Erfolg.

II. Entscheidung

Kein Entfallen der Bestellung von Anfang an durch spätere Aufhebung

Nach Auffassung des LG hat der Rechtsanwalt einen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit aus der Landeskasse aus § 45 Abs. 3 S. 1 RVG. Gemäß § 48 Abs. 6 S. 1 RVG sei ihm auch die Tätigkeit vor der Bestellung zu vergüten.

Der Rechtsanwalt sei mit Beschluss des AG i.S.d. § 45 Abs. 3 S. 1 RVG wirksam als Pflichtverteidiger gemäß § 142 Abs. 2 StPO bestellt worden. Werde die Bestellung wie hier durch Beschluss angeordnet, sei diese, jedenfalls zunächst, wirksam. Für die Wirksamkeit der Bestellung komme es nicht darauf an, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung vorliegen. Denn die Bestellung begründe eine öffentlich-rechtliche Pflicht des Verteidigers, unabhängig davon, ob die Entscheidung rechtskräftig werde, zur sachgerechten Mitwirkung am Strafverfahren. Auch § 307 Abs. 1 StPO ordne an, dass durch Einlegung der Beschwerde der Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt werde.

Die hier am 19.2.2025 erfolgte spätere Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft führe nicht dazu, dass die Bestellung von Anfang an entfällt. Diese Wirkung trete erst zu dem Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung ein. Der wirksame, aber nicht rechtskräftig bestellte Pflichtverteidiger werde erst zu dem Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung durch das Beschwerdegericht entpflichtet. Dies sei auch sachgerecht, damit einerseits zu keinem Zeitpunkt Zweifel an der Wirksamkeit der bis dahin vorgenommenen Handlungen des Pflichtverteidigers bestünden. Andererseits werde das Vertrauen des Pflichtverteidigers in seine Bestellung und damit die Begründung eines Vergütungsanspruchs gegen die Staatskasse geschützt. Der Pflichtverteidiger dürfe darauf vertrauen, dass er für seine Tätigkeit auch vergütet werde (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.7.2023 – Ws 133/23, NJW 2023, 2737 = AGS 2023, 553; BeckOK-RVG/K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt, RVG § 48 Rn 47a; Mayer, NJW 2023, 3401).

III. Bedeutung für die Praxis

Zutreffend

Die Entscheidung ist zutreffend. Sie entspricht der zu der Frage vorliegenden überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. außer der zitierten Entscheidung des OLG Nürnberg a.a.O. noch LG Kaiserslautern RVGreport 2019, 135 = JurBüro 2019, 245; AG Osnabrück, Beschl. v. 11.10.2021 – 202 Ds (211 Js 11318/21) 235/21, AGS 2021, 548). Anderer Auffassung sind zwar das AG Amberg (AGS 2022, 506) und das LG Amberg (AGS 2023, 116) gewesen, deren Entscheidungen sind aber vom OLG Nürnberg (a.a.O.) aufgehoben worden. Dass die Entscheidung zutreffend ist, folgt nicht nur aus einer erweiternden Auslegung des § 142 Abs. 7 StPO (vgl. dazu OLG Nürnberg a.a.O.), sondern auch aus § 15 Abs. 4 RVG und dem daraus abzuleitenden Grundsatz, dass einmal entstandene Gebühren durch nachträgliche Änderungen/Ereignisse im Verfahren nicht wieder wegfallen. Und Gebühren waren hier beim Pflichtverteidiger schon durch seine Tätigkeit im Ermittlungsverfahren entstanden. Der Entstehungszeitpunkt lag zwar vor der Bestellung, die Tätigkeiten werden dem Pflichtverteidiger aber über den anwendbaren § 48 Abs. 6 S. 1 RVG vergütet. Diese einmal angefallenen Gebühren fallen nicht einfach so aufgrund der Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung weg.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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