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Cannabis – Gesamtmenge und Einziehung

1. Hat der Täter vorrätig gehaltenes Cannabis teilweise zur gewinnbringenden Veräußerung und teilweise für den Eigenkonsum bestimmt, scheidet ein Schuldspruch wegen Besitzes von Cannabis neben dem Handelsdelikt unter konkurrenzrechtlichen Gesichtspunkten aus, wenn die Eigenkonsummenge für sich gesehen keine der die Strafbarkeit regelnden Grenzen überschreitet.

2. Bei der Einziehung von Cannabis als Tatobjekt muss eine dem Eigenkonsum des Täters oder Teilnehmers dienende Teilmenge, die für sich betrachtet die straffreien oder erlaubten Besitzmengen wahrt, nicht ausgenommen werden.

(Leitsatz des Gerichts)

BGH, Beschl. v. 3.2.2025GSSt 1/24

I. Sachverhalt

Cannabis zum Weiterverkauf und Eigenkonsum

Das LG hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und weiterer Straftaten zur einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und angeordnet, dass „die in dem Verfahren sichergestellten Betäubungsmittel“ eingezogen werden. Dem lag u.a. zugrunde, dass der Angeklagte 27,48 g Marihuana sowie 19,8 g Haschisch im öffentlichen Raum mit sich führte, um die hälftige Menge gewinnbringend zu veräußern. Die andere Hälfte diente seinem Eigenkonsum.

Konkurrenzen und Einziehung

Zur Entscheidung über die vom Angeklagten gegen das Urteil eingelegte Revision ist der zweite Strafsenat des BGH berufen. Dieser beabsichtigt, das Urteil dahingehend abzuändern, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz von Cannabis schuldig und die Einziehung der gesamten Betäubungsmittel angeordnet ist. An dieser Entscheidung sieht sich der zweite Strafsenat jedoch gehindert, da andere Senate des BGH entschieden haben, dass die Besitzstrafbarkeit allein anhand der (hier die Sanktionsschwelle nicht erreichenden) Eigenkonsummenge zu beurteilen sei. Zudem müssten die im KCanG erlaubten „Freimengen“ von der Einziehung ausgenommen bleiben. Der Senat hat gemäß § 132 Abs. 4 GVG den Großen Senat für Strafsachen angerufen. Dieser hat die Vorlegungsfragen wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich beantwortet.

II. Entscheidung

Handels- und Besitzmenge müssen getrennt werden

1. Die Strafbarkeit des Besitzes von Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG sei, so der Große Senat für Strafsachen, in den Fällen, in denen vorrätig gehaltenes Cannabis sowohl zum Handel als auch für den Eigenkonsum bestimmt ist, gesondert anhand der dem Eigenkonsum dienenden Teilmenge zu beurteilen. Auf die Gesamtbesitzmenge käme es insoweit nicht an. Das Handeltreiben mit Cannabis verdränge aber dessen Besitz, soweit die Handelsmenge reicht. Daher richte sich die Beurteilung, ob daneben eine – allein die Überschreitung der gesetzlichen Schwellenwerte erfassende – Strafbarkeit wegen Besitzes von Cannabis vorliegt, nach der Eigenkonsummenge. Diese sei im Ergebnis gesondert dahin zu betrachten, ob sie eine für sich genommen tatbestandsmäßige Mehrmenge über die Grenzen des § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG hinaus umfasst.

Kein tateinheitlicher Besitz bei erlaubter Eigenkonsummenge

Unter konkurrenzrechtlichen Gesichtspunkten scheide ein Schuldspruch wegen Besitzes von Cannabis neben dem Handelsdelikt aus, wenn die Eigenkonsummenge für sich gesehen keine der die Strafbarkeit regelnden Grenzen überschreite. Insoweit erfahre der Besitz der Eigenkonsummenge oder einer sonstigen, nicht von einer Tatbestandsvariante des § 34 KCanG erfassten Cannabismenge eine eigenständige Betrachtung. Das Tatgericht habe deshalb zu klären, ob und in welchem Umfang das gegebenenfalls vermengt besessene Cannabis einerseits dem Handeltreiben und andererseits dem Eigenkonsum diente. Soweit die Handelsmenge reicht, verdränge der Tatbestand des Handeltreibens deren Besitz.

Aber: Tateinheit bei nicht mehr erlaubtem Besitz

Hingegen bestehe zwischen dem Handeltreiben und einem strafbaren Besitz der Eigenkonsummenge Tateinheit nach § 52 Abs. 1 StGB.

Straferschwerende Berücksichtigung nicht mehr erlaubter Besitzmengen möglich

Im Ausgangsfall bestehe danach für einen Schuldspruch wegen tateinheitlichen Besitzes von Cannabis kein Bedarf. Vielmehr bilde das Handeltreiben den Schuldumfang zutreffend ab, denn der weitergehende Besitz unterschreite die Sanktionsgrenze des § 34 Abs. 1 Nr. 1a KCanG. Allerdings weist der Senat darauf hin, dass der Besitz einer zugleich vorgehaltenen Eigenkonsummenge, der für sich ordnungswidrig wäre (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 KCanG), straferschwerend berücksichtigt werden kann.

Einziehung der Gesamtmenge

2.a) Zur Einziehung von Cannabis als Tatobjekt (§ 37 KCanG) führt der Große Senat für Strafsachen dagegen aus, dass eine dem Eigenkonsum des Täters oder Teilnehmers dienende Teilmenge, die für sich betrachtet die straffreien oder verwaltungsrechtlich erlaubten Besitzmengen wahrt, nicht ausgenommen werden müsse.

Freimengen nicht einziehungsfest

Die vom Gesetzgeber im KCanG freigestellten Besitzmengen seien nicht als gleichsam einziehungsfest zu verstehen. Denn die Voraussetzungen für die Einziehung von Cannabis als Tatobjekt bezögen sich auf konkrete Gegenstände, die in einem gesetzlich definierten Verhältnis zu einer der tatrichterlichen Kognitionspflicht unterliegenden Tat stünden, und seien nicht an abstrakte Mengenangaben geknüpft. Die Einziehung erstrecke sich insoweit auf einzelne Sachen, nicht auf gedanklich umrissene und verkörperte Bruchteile von ihnen. Sie bewirke den Übergang des Eigentums (§ 75 Abs. 1 StGB), habe also eine bürgerlich-rechtliche Folge. Auch ihr Umfang bemesse sich daher grundsätzlich nach zivilrechtlichen Begriffen. Besitze etwa der Täter eine Haschischplatte oder einen Beutel mit Marihuana, die er je zur Hälfte zur gewinnbringenden Veräußerung und für den Eigenkonsum vorgesehen habe, seien die Platte als einheitliche Sache und der Beutelinhalt als – dieser gleichgestellte – Sacheinheit (§ 948 BGB) notwendiger Gegenstand des Handeltreibens mit Cannabis. Ohne Rücksicht auf § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG unterliege damit hier beides nach § 37 KCanG der Einziehung schon als jeweiliges Tatobjekt der Handelstat gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG. Unangemessene Härten im Einzelfall könnten gegebenenfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 74f Abs. 1 StGB berücksichtigt und im Rahmen der Strafzumessung ausgeglichen werden.

Auch bei bloßem Besitz Einziehung der Gesamtmenge möglich

b) Ebenso verhalte es sich, wenn der Täter nur des Besitzes von Cannabis schuldig ist. Auch in solchen Fällen sei es zulässig, das gesamte Cannabis einzuziehen. Dies gelte auch bei getrennt verwahrten Cannabiseinheiten, die insgesamt zur Besitzstrafbarkeit führen. Es handele sich jeweils um Tatobjekte, selbst wenn jedes oder einzelne von ihnen für sich gesehen den Besitztatbestand nicht erfüllen.

Verdrängter Besitz wirkt bei Einziehung fort

c) Schließlich müssten auch dann keine Teilmengen angenommen werden, wenn der Täter einen Handelstatbestand und zusätzlich eine Eigenkonsummenge, welche die Sanktionsgrenze des § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG nur zusammen mit jenem überschreitet, getrennt voneinander aufbewahrt, etwa in verschiedenen Behältnissen. Die konkurrenzrechtliche Betrachtung, die zu einem Schuldspruch allein wegen des Handelsdelikts führt (s.o.), sei hinsichtlich der Einziehung von Tatobjekten irrelevant. Vielmehr komme dem verdrängten Tatbestand des Besitzes von Cannabis neben einer Tatvariante wie dem Handeltreiben mit Cannabis eine Fortwirkung für die Einziehung als Nebenfolge zu.

III. Bedeutung für die Praxis

Streitfragen geklärt

1. Mit der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen sind zwei bislang umstrittene Frage nunmehr abschließend geklärt. Insbesondere steht fest, dass der Täter eines Cannabisdelikts auch dann mit der Einziehung der Gesamtmenge zu rechnen hat, wenn das Cannabis teilweise zum Eigenkonsum bestimmt war. Es ist davon auszugehen, dass die Tatgerichte diese Rechtsprechung rasch umsetzen werden, zumal der Große Senat angemerkt hat, dass eine auf § 37 KCanG gestützte Einziehungsanordnung in der Regel keinen besonderen Darlegungsanforderungen unterliegt.

Differenzierung zwischen Handels- und Besitzmengen weiterhin erforderlich

2. Allerdings bleibt die saubere Differenzierung zwischen der Handelsmenge und der Besitzmenge trotz der möglichen Einziehung der Gesamtmenge weiterhin unerlässlich, zum einen bei der Prüfung der Frage, ob hinsichtlich des zum Eigenkonsum bestimmten Teils überhaupt ein Straftatbestand erfüllt ist, aber zum anderen auch bei der in vielen Fällen wichtigen Frage, ob die Grenze zur nicht geringen Menge i.S.d. § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG überschritten ist. Hier wird die bisherige Linie des BGH, wonach die straffreie Menge bei der Berechnung der nicht geringen Menge außer Betracht zu bleiben hat, fortgesetzt.

RiOLG Thomas Hillenbrand, Stuttgart

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