Beitrag

Misslungene Protokollberichtigung zum letzten Wort

Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Protokollberichtung.

(Leitsatz des Verfassers)

BGH, Beschl. v. 14.8.2024 – 5 StR 206/24

I. Sachverhalt

Wiedereintritt in die Beweisaufnahme

Das LG hat den Angeklagten wegen Totschlags verurteilt. Der Angeklagte macht mit seiner Revision geltend, dass das Schwurgericht, nachdem es vor der Urteilsverkündung erneut in die Beweisaufnahme eingetreten war, ihm unter Verstoß gegen § 258 Abs. 2 StPO nicht erneut das letzte Wort gewährt habe. In der Hauptverhandlung hatten nach Schluss der Beweisaufnahme die Vertreterin der Staatsanwaltschaft sowie der Verteidiger ihre Schlussanträge gestellt. Der Angeklagte hatte das letzte Wort. Nach Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Urteilsberatung trat die Strafkammer erneut in die Beweisaufnahme ein. Auf Frage des Vorsitzenden gab der Angeklagte dort eine Erklärung ab, wonach er auf die Herausgabe mehrerer sichergestellter Gegenstände verzichtete. Sodann erhielten die Vertreterin der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger erneut das Wort; Erstere hielt an ihrem gestellten Antrag fest, Letzterer bezog sich auf seinen schon gehaltenen Schlussvortrag.

Streit, ob noch einmal das letzte Wort erteilt worden ist

Danach verkündete die Strafkammer ihr Urteil. In der Revision wird darum gestritten, ob dem Angeklagten erneut das letzte Wort erteilt worden ist. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergab sich das nicht. Das Schwurgericht hat versucht, das Protokoll zu berichtigen, jedoch ohne Erfolg. Daher hatte die Revision des Angeklagten hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg.

II. Entscheidung

Verfahrensablauf nach Revisionsbegründung

Nach den „Feststellungen“ des BGH hatten nach Eingang der Revisionsbegründung, mit der unter Vortrag des vorgenannten Verfahrensablaufs die Verletzung von § 258 Abs. 2 StPO gerügt worden war, folgende weitere Verfahrensschritte stattgefunden: Es wurde ein vom Vorsitzenden der Strafkammer und der Protokollführerin unterzeichneter Vermerk zur Akte genommen, wonach das Protokoll der Hauptverhandlung vom 22.12.2023 dahingehend berichtigt werde, dass an näher bezeichneter Stelle folgende Sätze einzufügen seien: „Der Angeklagte erhielt das Wort. Der Angeklagte hatte das letzte Wort.“ In einem weiteren Vermerk in der zugehörigen Verfügung wurde ausgeführt, dass sich „die Unterzeichner“ des Protokolls sicher seien, dass dem Angeklagten das letzte Wort nochmals erteilt worden sei; in der tagesaktuellen Mitschrift der Berichterstatterin sei dies sogar ausdrücklich aufgeführt. Diese Verfügung wurde allein vom Vorsitzenden unterschrieben. Die Protokollführerin erklärte in einer dienstlichen Stellungnahme, dass dem Angeklagten das letzte Wort erteilt worden sei. In ihrer Revisionsgegenerklärung trat die Staatsanwaltschaft der „Auffassung der Unterzeichner“ des Protokolls bei und führte zur Begründung aus, dass bei unterbliebener Gewährung des letzten Wortes die Sitzungsvertreterin auf das Versäumnis hingewiesen hätte, was aber nicht geschehen sei.

Rückgabe an das LG für ein Protokollberichtigungsverfahren

Durch den Generalbundesanwalt wurden die Akten im Revisionsverfahren zur Durchführung eines Protokollberichtigungsverfahrens an das LG zurückgegeben. Dabei wurde auf die hierfür in der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 23.4. 2007 (GSSt 1/06, BGHSt 51, 298) formulierten Grundsätze hingewiesen.

Erneuter Berichtigungsversuch

Der Vorsitzende der Strafkammer gab daraufhin erneut eine dienstliche Stellungnahme ab, in welcher er seine frühere Äußerung um den Hinweis ergänzte, dass sich die Erteilung des letzten Wortes auch aus der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft ergebe, welche von der Sitzungsvertreterin gefertigt worden sei. Zur beabsichtigten Protokollberichtigung erhielten der Verteidiger und der Angeklagte Gelegenheit zur Stellungnahme. Ersterer trat der Berichtigung entgegen, wobei er insbesondere darauf verwies, dass kein Verfahrensbeteiligter eine konkrete Erinnerung an die erneute Erteilung des letzten Wortes bekundet habe und auch der Inhalt der entsprechenden Ausführungen des Angeklagten nicht geschildert worden sei. Sodann verfügte der Vorsitzende erneut die genannte Protokollberichtigung, wobei er die bisherige Begründung wiederholte und um einen Satz ergänzte, wonach der Verteidiger nicht im Einzelnen dargelegt habe, weshalb er sich sicher sei, dass das ursprüngliche Protokoll richtig sei. Auch diese Verfügung wurde nur durch ihn unterschrieben. Die Protokollberichtigung wurde durch ihn und die Protokollführerin unterzeichnet.

Verfahrensrüge begründet

Die zulässig erhobene Rüge sei – so der BGH – begründet. Durch das Protokoll der Hauptverhandlung, welches keine erneute Erteilung des letzten Wortes verzeichne, werde der Verstoß des LG gegen § 258 Abs. 2 StPO bewiesen (negative Beweiskraft, § 274 StPO). Zu der durch den Vorsitzenden der Strafkammer intendierten Berichtigung des Protokolls sei es – auch wenn Verteidiger und Angeklagter nunmehr zur beabsichtigten Änderung angehört wurden – nicht gekommen, weil die für eine solche Maßnahme bestehenden weiteren Anforderungen nicht erfüllt worden seien. Eine nachträgliche Protokollberichtigung, mit der zum Nachteil des Beschwerdeführers einer bereits ordnungsgemäß erhobenen Verfahrensrüge die Tatsachengrundlage entzogen werde („Rügeverkümmerung“), setzt sichere Erinnerung beider Urkundspersonen voraus. Nehmen sie gemeinsam eine Protokollberichtigung vor, so haben sie ihre Entscheidung mit Gründen zu versehen. Darin seien die Tatsachen anzugeben, welche die Erinnerung der Urkundspersonen belegen. Die Gründe der Berichtigungsentscheidung unterliegen im Rahmen der erhobenen Verfahrensrüge der Überprüfung durch das Revisionsgericht (BGH, Beschl. v. 23.4.2007 – GSSt 1/06, BGHSt 51, 298).

Erklärungen unzureichend

Vorliegend verhalte sich die Entscheidungsbegründung jedoch ebenso wenig wie die vorangegangenen dienstlichen Erklärungen dazu, auf welche Umstände die Urkundspersonen ihre sichere Erinnerung gründen. Dabei könne dahinstehen, ob hierfür – wie seitens des Vorsitzenden geschehen – genügen kann, allein auf indizielles Verhalten anderer Verfahrensbeteiligter zu verweisen (Mitschrift der Beisitzerin, Unterlassen einer Intervention durch die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft). Denn jedenfalls sei für die Protokollführerin nicht ersichtlich, woran sie ihre sichere Erinnerung an die Gewährung des letzten Wortes festmache.

Zudem sei nicht erkennbar, dass die Begründung der Berichtigungsentscheidung durch beide Urkundspersonen verantwortet worden wäre. Enthalten sei eine solche nur in der zugehörigen Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer, der diese allein unterschrieben habe. Zwar habe die auch für das Protokoll tätig gewesene Urkundsbeamtin die dort verfügten Maßnahmen abgezeichnet, damit aber nur deren Abarbeitung dokumentiert. Dagegen habe sie hierdurch nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie sich die Begründung – auch in Ansehung der Einwände des Verteidigers – als Protokollführerin inhaltlich zu eigen gemacht hätte (vgl. zur Notwendigkeit der Mitwirkung der protokollführenden Person BGH, Urt. v. 12.5.2022 – 4 StR 197/21, NStZ-RR 2022, 286; Beschl. v. 27.4.2021 – 2 StR 1/21, NStZ-RR 2021, 254).

Beruhen beim Schuldspruch verneint

Das Urteil beruhe im Schuldspruch nicht auf dem Verfahrensverstoß. Insoweit konnte der BGH ausschließen, dass eine erneute Erteilung des letzten Wortes Auswirkungen auf den Schuldspruch gehabt hätte (vgl. BGH, Beschl. v. 16.8.2022 – 5 StR 101/22; vom 11.5.2017 – 1 StR 35/17, NStZ 2018, 290, 291). Dies folge nicht allein aus dem Umstand, dass der Angeklagte unmittelbar vor dem thematisch wie zeitlich eng begrenzten Wiedereintritt in die Beweisaufnahme sein letztes Wort bereits wahrgenommen hatte, sondern vor allem daraus, dass sich das LG auf eine dichte Beweislage sowie auf die Einlassung des Angeklagten stützen konnte, mit der dieser sich zwar teils auf Erinnerungslücken berufen, jedoch an keiner Stelle entgegen der Feststellungen geäußert habe.

Beruhen beim Rechtsfolgenausspruch verneint

Der aufgezeigte Rechtsfehler führe jedoch zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch samt den zugehörigen Feststellungen, da der Angeklagte bei erneuter Erteilung des letzten Wortes möglicherweise Ausführungen gemacht hätte, die die Sanktionsentscheidung hätten beeinflussen können.

III. Bedeutung für die Praxis

Selbstläufer

Verstöße gegen das Erfordernis des (aller-)letzten Wortes des Angeklagten scheinen in der Praxis häufiger vorzukommen. Das gilt vor allem in der hier zugrunde liegenden Konstellation des „Wiedereintritts in die Beweisaufnahme“. Da wird dann schnell mal vergessen, dass den Verfahrensbeteiligten noch einmal Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist und der Angeklagte noch einmal das Recht auf das letzte Wort hat. Hier ergab sich aus dem Protokoll nur die nochmalige Gelegenheit für die Vertreterin der Staatsanwaltschaft und den Verteidiger, nicht aber für den Angeklagten. Damit ist im Grunde das Schicksal des dennoch ergangenen Urteils besiegelt, denn diese Verstöße führen i.d.R. zumindest zur Aufhebung des Schuldspruchs (zum letzten Wort Burhoff (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 11. Aufl. 2025, Rn 2284 ff.).

Verfahrensvorgaben des BGH

Es sei denn, dem Vorsitzenden und dem Protokollführer gelingt es, wenn das letzte Wort tatsächlich erteilt worden und das nur nicht im Protokoll festgehalten worden ist, das Protokoll zu berichtigen. Diese „Rügeverkümmerung“ ist seit der Entscheidung des Großen Senats (BGH, Beschl. v. 23.4.2007 – GSSt 1/06, BGHSt 51, 298) zulässig, die Hürden für eine wirksame Protokollberichtigung sind aber hoch. Und das, da dadurch einem sonst erfolgreichen Rechtsmittel des Angeklagten der Boden entzogen wird, zu Recht. Wie man die Hürden überwindet, hat der BGH in seiner Entscheidung vom 23.4.2007 im Einzelnen vorgegeben. So wie es Vorsitzender und Protokollführerin hier versucht haben, geht es jedenfalls nicht. Man wundert sich schon, warum das „vorgeschriebene“ Verfahren nicht eingehalten worden ist. Was zu tun ist, hätte man – wenn man unsicher war – ohne großen Aufwand in dem BGH-Beschluss nachlesen können (und ggf. müssen). Selbst der GBA hatte ja – offensichtlich aus Vorsicht – auf diese Entscheidung hingewiesen. Man scheint es aber beim LG besser gewusst zu haben. Offensichtlich nicht (zum Protokoll der Hauptverhandlung und zur Protokollberichtigung Burhoff (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 11. Aufl. 2025, Rn 2601 ff.).

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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