Die durch das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.7.2024 erfolgte Änderung des § 158 Abs. 2 StPO a.F. findet keine rückwirkende Anwendung, da das Gesetz eine entsprechende Regelung nicht enthält.
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Verurteilung u.a. wegen Beleidigung
Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen Beleidigung verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der BGH das Verfahren insoweit eingestellt.
II. Entscheidung
Einstellung nach § 206a StPO
Das Verfahren sei nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen gewesen, weil es insoweit an dem gemäß § 194 Abs. 1 S. 1 StGB erforderlichen wirksamen Strafantrag des vom Angeklagten Beleidigten fehle.
Nach altem Recht Form nicht gewahrt
Nach § 158 Abs. 2 StPO in der Fassung vom 21.12.2015 wäre ein solches Ersuchen um Strafverfolgung binnen der Frist des § 77b Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 StGB schriftlich (oder zu Protokoll eines Gerichts oder der Staatsanwaltschaft) anzubringen gewesen. Im vorliegenden Fall habe der Antragsteller seinen Strafantrag hingegen an die Kriminalpolizei in O mittels einer Textdatei, die einer einfachen E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur beigefügt war, übersandt. Beide Dokumente gelangten ausgedruckt zur Verfahrensakte, ohne dass sie zur Wahrung der Schriftform mit einer Unterschrift des Antragstellers versehen worden waren. Ein Strafantrag mittels einfacher E-Mail genüge den Anforderungen von § 158 Abs. 2 StPO a.F. nicht (s. BGH, Beschl. v. 12.5.2022 – 5 StR 398/21, BGHSt 67, 69). Im Übrigen seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Einreichung elektronischer Dokumente gemäß § 32a StPO gewahrt worden sei.
Altes Recht war zugrunde zu legen
Für die Nachprüfung war nach Auffassung des BGH das zum Zeitpunkt des Verfahrensgeschehens geltende Recht zugrunde zu legen. Es sei rechtlich daher ohne Belang, dass mit dem Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12.7.2024, in Kraft getreten am 17.7.2024 (BGBl I Nr. 234), das in § 158 Abs. 2 StPO a.F. geregelte Schriftformerfordernis ersetzt worden sei und der Antragsteller nunmehr zur Wahrung der Form nur noch die Identität und seinen Verfolgungswillen sicherstellen müsse. Nach der Neufassung solle die Möglichkeit der elektronischen Antragstellung abseits der Schriftform und den strengen Voraussetzungen des § 32a StPO ausgeweitet werden, sofern sich aus der Antragstellung Identität und Verfolgungswille – gegebenenfalls im Wege der Auslegung – eindeutig entnehmen lassen (s. zur neuen Form BT-Drucks 20/10943, S. 49 f.). Die aufgrund der geänderten Gesetzeslage geringeren Voraussetzungen hätte der Geschädigte erfüllt. Denn er habe nach Aufforderung der Polizei infolge eines vorangegangenen Austauschs fristgerecht per einfacher E-Mail seinen Strafantrag übersandt, sodass seine Identität und sein Verfolgungswille eindeutig festzustellen waren.
Keine Rückwirkung
Die Gesetzesänderung finde allerdings keine rückwirkende Anwendung. Eine entsprechende Regelung enthalte das Gesetz nicht. Die Neufassung der Vorschrift führe nicht dazu, dass der ursprünglich formwidrige Strafantrag nunmehr als wirksam eingelegt gelte. Denn das Verfahrensgeschehen sei zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der dreimonatigen Antragsfrist bereits abgeschlossen gewesen, weil ein den Voraussetzungen des § 158 Abs. 2 StPO a.F. entsprechender Strafantrag zuvor nicht gestellt worden sei. Im Einzelnen führt der BGH dazu aus:
Neues Verfahrensrecht gilt zwar grundsätzlich auch für bereits anhängige Verfahren …
Neues Verfahrensrecht gelte, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt sei, auch für bereits anhängige Verfahren. Es erfasst sie in der Lage, in der sie sich beim Inkrafttreten der neuen Rechtsvorschriften befinden; laufende Verfahren seien nach diesen weiterzuführen (vgl. BVerfGE 1, 4, 6; 11, 139, 146; 87, 48, 64). Der Grundsatz finde Anwendung auf Vorschriften, die das Verfahren des Gerichts regeln, auf Bestimmungen, welche die Stellung von Verfahrensbeteiligten im Prozess, ihre Befugnisse und Pflichten betreffen, sowie auf Normen über die Vornahme und Wirkungen von Prozesshandlungen Beteiligter (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 354a Rn 4 m.w.N.). Er erfasse Fälle, in denen die Strafverfolgung von einem wirksamen Strafantrag abhängig sei. Hieraus folgt zudem, dass eine fehlende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Prozesshandlung grundsätzlich noch in jeder Lage des Verfahrens nachgeholt werden könne. Darunter fällt auch das Revisionsverfahren (vgl. etwa für den – noch fristgerechten – Strafantrag oder die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung BGHSt 3, 73; 6, 282, 285).
… aber nicht bei beendetem prozessualem Geschehen
Der allgemeine Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts finde jedoch dort seine Grenze, wo es sich – wie hier – um ein bereits beendetes prozessuales Geschehen handele. Denn neu geschaffenes formelles Recht könne ohne ausdrückliche anderweitige Regelung keine rückwirkende Kraft entfalten. Der Geschädigte habe nach Kenntniserlangung von der Tat und der Person des Täters keinen formgerechten Strafantrag binnen der dreimonatigen Ausschlussfrist gestellt, sodass das Beleidigungsdelikt zu seinem Nachteil mit deren Ablauf vor der Gesetzesänderung nicht mehr verfolgt werden konnte. Das Fristversäumnis begründe mithin eine insoweit abgeschlossene Prozesslage. Das Verfahren wegen der in Rede stehenden Beleidigung wäre schon damals einzustellen gewesen.
Kein Wertungswiderspruch
Daraus, dass eine Strafverfolgung wieder zulässig wird, wenn der Gesetzgeber nach fruchtlosem Ablauf der Strafantragsfrist nachträglich ein absolutes in ein relatives Antragsdelikt umwandelt und die Staatsanwaltschaft noch während des laufenden Verfahrens das besondere Interesse an der Strafverfolgung bejaht (hierzu BGHSt 46, 310, 317 ff.), folge kein Wertungswiderspruch. Insoweit bestehe zwischen dieser und der hier zu beurteilenden Konstellation ein grundlegender struktureller Unterschied, der eine abweichende rechtliche Beurteilung rechtfertigt. Denn die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses sei gerade nicht fristgebunden und führe unabhängig von dem fehlenden Strafantrag zur Verfolgbarkeit der Tat. Nach einer solchen Gesetzesänderung könne somit die Staatsanwaltschaft dieses Interesse bekunden, nachdem die Strafantragsfrist verstrichen ist.
III. Bedeutung für die Praxis
Konsequent
Auf den ersten Blick vielleicht überraschend, letztlich aber konsequent, und zwar auch in der Abgrenzung zur Umwandlung des absoluten in ein relatives Antragsdelikt. Denn in den Fällen, die der BGH da im Auge hat, ist das prozessuale Geschehen noch nicht – wie hier – beendet.





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