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Ansatz der Mittelgebühr im Berufungsverfahren

Ist die allein von der Staatsanwaltschaft geführte und begründete Berufung auf die Rechtsfolgen beschränkt und wird sie kurz vor der Berufungshauptverhandlung zurückgenommen, rechtfertigt das nicht ohne Weiteres den Nichtansatz der Mittelgebühr nach Nr. 4124 VV RVG.

(Leitsatz des Gerichts)

LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 15.1.202412 Qs 80/23

I. Sachverhalt

Das AG hat den Angeklagten wegen Betrugs, den er in laufender Bewährung beging, zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zehn Monaten verurteilt. Im Bewährungsbeschluss hat es ihm u.a. eine stationäre Suchttherapie zur Auflage gemacht. Die Staatsanwaltschaft hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Diese hat sie begründet und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.

Das LG hat Termin zur Berufungshauptverhandlung auf den 25.5.2023 bestimmt. Mit Schreiben vom 11.5.2023 berichtete die Bewährungshilfe dem LG, dass der Verurteilte seit 1.1.2023 versicherungspflichtig beschäftigt sei, eine zweimonatige stationäre Therapie vollständig absolviert habe und seitdem von der Suchtberatung X betreut werde. Zur Bewährungshilfe habe er zuverlässig Kontakt gehalten. Die Bewährungshilfe stellte ihm nunmehr eine günstige Sozialprognose. Die Staatsanwaltschaft nahm deshalb am 23.5.2023 ihre Berufung zurück.

Das LG hat am 24.5.2023 den Hauptverhandlungstermin aufgehoben und der Staatskasse die Kosten der Berufung, einschließlich der dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen, auferlegt. Die Pflichtverteidigerin hat Kostenfestsetzungsantrag gestellt und dabei auch die Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren in Höhe von 352 EUR, was der Mittelgebühr entspricht, nach § 14 RVG, Nr. 4124 VV RVG geltend gemacht.

Hierzu nahm der Bezirksrevisor Stellung und beantragte, die Mittelgebühr um 30 % auf 246,40 EUR zu reduzieren. Der Ansatz der Mittelgebühr sei unbillig hoch. Das AG hat den Kostenfestsetzungsantrag am 11.9.2023 mit der Begründung insgesamt zurückgewiesen, dass die Verteidigerin keine für die Antragstellung nach § 464b StPO erforderliche Vollmacht vorgelegt habe. Die Verteidigerin ist dann mit Schreiben vom 25.9.2023 erneut den Ausführungen des Bezirksrevisors entgegengetreten – ohne sich ausdrücklich gegen den Beschluss vom 11.9.2023 zu wenden – und hat zugleich eine Vollmacht vorgelegt, die sie dazu berechtigte, für den Verurteilten Kostenerstattungsansprüche geltend zu machen.

Das LG hat dieses Schreiben als sofortige Beschwerde gegen den AG-Beschluss angesehen. Das Rechtsmittel war erfolgreich.

II. Entscheidung

Kostenfestsetzungsantrag des Verteidigers

Der Pflichtverteidiger dürfe bei vorliegender Bevollmächtigung im Namen seines Mandanten Kostenfestsetzung nach § 464b S. 1 StPO beantragen. Der Antrag ziele dabei im Ergebnis auf die Wahlverteidigergebühren, die er nach § 52 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 RVG von seinem Mandanten beanspruchen könne, sofern dem Mandanten seinerseits ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zustehe (OLG Nürnberg, Beschl. v. 20.5.2014 – 2 Ws 225/14, RVGreport 2014, 436 = StRR 2014, 513 = Rpfleger 2014, 694 m.w.N.). Einer Doppelbelastung der Staatskasse könne dadurch begegnet werden, dass der Verteidiger – wie geschehen – seinen Verzicht auf die Pflichtverteidigervergütung erklärte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2009 – 1 BvR 2252/08, RVGreport 2009, 260 = StRR 2009, 276 = VRR 2009, 317).

Bemessungskriterien für die Verfahrensgebühr

Die Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren bestimme sich nach Nr. 4124 VV RVG. Mit ihr werde das Betreiben des Geschäfts vergütet (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Nr. 4124 VV Rn 12). Bei einem Wahlverteidiger gelte der Gebührenrahmen von 88 EUR bis 616 EUR. Der Ansatz einer Mittelgebühr von 352 EUR sei zutreffend.

Bei der Rahmengebühr bestimme im Ausgangspunkt der Rechtsanwalt die Höhe der Gebühr; dies geschieht nach billigem Ermessen anhand der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG. Dazu gehören der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Bedeutung der Angelegenheit. Auch sei zu berücksichtigten, ob die Berufung beschränkt und mit welchem Aufwand die Berufungshauptverhandlung vorzubereiten gewesen sei (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 26. Aufl., 2023, VV 4124 Rn 10). Die Mittelgebühr werde in der Praxis angesetzt, wenn es sich um einen sog. Normalfall handelt, also die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG einem durchschnittlichen Fall entsprechen (Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 14 Rn 10).

Billiges Ermessen

Danach entsprach hier nach Auffassung des LG der Ansatz der Mittelgebühr dem billigen Ermessen. Bei einer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung sei das Berufungsgericht nicht nur nicht daran gehindert ist, eigene Feststellungen zu Umständen zu treffen, die den für die Rechtsfolgenentscheidung maßgebenden Schuldumfang näher bestimmen (vgl. BGH, Beschl. v. 27.4.2017 – 4 StR 547/16, BGHSt 62, 155; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 10.8.2023 – 12 NBs 502 Js 2528/18, ZWH 2023, 242), sondern nach Lage des Falles sogar dazu verpflichtet. Nichts anderes gelte für Feststellungen, die auf der Rechtsfolgenseite für eine Strafaussetzung zur Bewährung erforderlich seien.

Bewährungsfrage hatte Bedeutung

Der Verurteilte habe bei Tatbegehung unter laufender und einschlägiger Bewährung gestanden. Die Bewährungszeit sei im Zeitpunkt des Urteils des AG noch nicht abgelaufen gewesen. Es habe absoluten Ausnahmecharakter, in laufender Bewährung eine weitere Bewährungschance einzuräumen (BayObLG, Urt. v. 27.7.2020 – 203 StRR 210/20, StraFo 2020, 501). Die Verteidigung habe also nur erfolgversprechend sein können, wenn belegbare und gewichtige Umstände für eine trotzdem günstige Sozialprognose vorgebracht werden konnten. Die Berufungskammer habe ausweislich der Akte der Bewährungsfrage Bedeutung beigemessen. Gemäß der Terminverfügung vom 20.4.2023 sei der Bewährungshelfer um Terminteilnahme oder Übersendung eines schriftlichen Berichts gebeten worden. Es sei bei der anwaltlichen Terminvorbereitung daher nicht mit einer Verhandlung zu rechnen gewesen, die sich lediglich mit der Höhe der zu verhängenden Strafe befassen würde. Die anwaltliche Tätigkeit sei danach als zumindest durchschnittlich schwierig einzuschätzen. Unerheblich sei, dass die Verteidigerin auf die eingelegte Berufung nicht schriftsätzlich reagiert habe. Die Verteidigertätigkeit könne auch darin bestehen, dass mit dem Mandanten ohne Kenntnis des Gerichts daran gearbeitet werde, vor der Hauptverhandlung eine Bewährung rechtfertigende Umstände zu schaffen (z.B. Therapie- oder Arbeitsaufnahme). Diese anwaltlichen Tätigkeiten seien vorliegend auch nicht von vornherein entbehrlich gewesen, da die Hauptverhandlung erst einen Tag vor dem Termin aufgehoben worden sei.

Erhebliche Bedeutung

Ferner sei die Angelegenheit für den Verurteilten offenkundig von erheblicher Bedeutung gewesen. Er habe damit rechnen müssen, dass die Berufungskammer nicht nur die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zehn Monaten bestätigt, sondern dass die erstinstanzlich gewährte Bewährung wegfallen werde. Dies hätte weiter gerechtfertigt, die Bewährung aus seiner vorangegangenen Verurteilung zu widerrufen. Es hat ihm also insgesamt ein beträchtlicher Freiheitsentzug gedroht.

III. Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist zutreffend, allerdings ist Folgendes anzumerken:

Nachfrage nach Vollmacht?

1. Es erstaunt, dass das AG den Kostenfestsetzungsantrag offenbar – jedenfalls ergibt sich aus dem Sachverhalt der LG-Entscheidung nichts Gegenteiliges – insgesamt wegen nicht vorliegender (Geldempfangs-)Vollmacht der Verteidigerin zurückgewiesen hat, ohne zuvor bei der Pflichtverteidigerin nachzufragen. Eine solche Nachfrage hätte zumindest diesen Punkt ausräumen können. Hat das AG allerdings nachgefragt – die Möglichkeit ist ja auch gegeben –, dann erstaunt, warum die Pflichtverteidigerin dann nicht die erbetene Vollmacht zügig vorlegt, um so einen Ablehnungsgrund auszuräumen.

Gewichtung und Einschätzung zutreffend

2. Zur Sache ist anzumerken, dass die vom LG vorgenommen Gewichtung und Einschätzung der Bedeutung des Verfahrens zutreffend ist. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Bewährungsfragen im Hinblick auf die Bedeutung eines Strafverfahrens von erheblicher Bedeutung sind (s. OLG Düsseldorf RVGreport 2013, 54 = NStZ-RR 2013, 63 = JurBüro 2013, 80; LG Frankfurt am Main RVGreport 2018, 296; LG Koblenz JurBüro 2010, 475; LG Stralsund RVGreport 2016, 15 = zfs 2016, 106 m. Anm. Hansens = StRR 10/2016, 26; AG Königswinter, Beschl. v. 9.4.2014 – 20 Ds 900 Js 37/13 – 98/13). Hier war der Wegfall der Bewährung auch nicht nur eine fernliegende Möglichkeit, sondern angesichts der Rechtsprechung des BayObLG (a.a.O.) virulent, wobei dahingestellt bleiben kann, ob man dieser Rechtsprechung in Gänze folgt. Denn es darf nicht übersehen werden, dass das Berufungsverfahren in Bayern anhängig war.

Zutreffend ist es auch, wenn das LG daneben auf den Umfang der (allgemeinen) Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung abstellt. Der hat – natürlich – Auswirkungen auf die Höhe der Verfahrensgebühr (dazu allgemein Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn 43 ff.). Eine zeitintensive Vorbereitung der Berufungshauptverhandlung kann nach der Rechtsprechung sogar die Festsetzung der Höchstgebühr rechtfertigen (LG Hechingen, Beschl. v. 29.5.2020 – 3 Qs 43/20). Daneben kann zwar andererseits auch eine Rolle spielen, ob die Berufung ggf. von Anfang an auf das Strafmaß beschränkt war (dazu LG Hannover JurBüro 2011, 304; LG Neuruppin, Beschl. v. 22.12.2011 – 11 Qs 72/11). Aber: In dem Zusammenhang ist hier dann wieder die Bewährungsfrage von Bedeutung und der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft ihre Berufung erst zwei Tage vor dem Berufungshauptverhandlungstermin zurückgenommen hat. Zu dem Zeitpunkt waren aber die erforderlichen Vorbereitungsarbeiten bereits erbracht. Dass die Tätigkeit des Verteidigers nicht nach außen sichtbar geworden sein bzw. sich nicht aus der Akte ergeben muss, ist in der Rechtsprechung unbestritten (BGH NJW 2005, 2233 = AGS 2005, 413 = RVGreport 2005, 275; NJW 2013, 312 = AGS 2013, 7 = Rpfleger 2013, 175 = JurBüro 2013, 134 = RVGreport 2013, 58; OLG Braunschweig, Beschl. v. 19.1.2023 – 1 Ws 309/22, AGS 2023, 80; OLG Naumburg JurBüro 2012, 312; VG Frankfurt (Oder) RVGreport 2019, 76).

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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