Der Ausnahme-Gebührentatbestand der „einstweiligen Unterbringung“ i.S.v. Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG erfasst lediglich eine freiheitsentziehende Maßnahme gemäß § 126a StPO, nicht jedoch die Unterbringung zur Begutachtung gemäß § 81 StPO.
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Anhörungstermin zur Begutachtung nach § 81 StPO
In einem Verfahren wegen des Vorwurfs des schweren Raubes hat die Strafkammer zugleich mit der Eröffnung des Verfahrens die psychologische Begutachtung des – mittlerweile rechtskräftig verurteilten – Angeklagten angeordnet. Da der Angeklagte mehrfach nicht zu Explorationsterminen beim Sachverständigen erschienen ist, hat die Strafkammer seine vorübergehende Unterbringung zur Vorbereitung des Gutachtens gemäß § 81 StPO erwogen und den Angeklagten hierzu mündlich angehört. Zu dem Anhörungstermin am 29.8.2023 hat die Kammer auch den Pflichtverteidiger geladen. Die vorübergehende Unterbringung des Angeklagten ist dann nicht erfolgt, da der Angeklagte in dem Anhörungstermin mit dem ebenfalls anwesenden Sachverständigen Explorationstermine vereinbart hat, die er auch einhielt.
Pflichtverteidiger macht Nr. 4102 VV RVG geltend
In seinem Vergütungsfestsetzungsantrag hat der Pflichtverteidiger für die Wahrnehmung des Anhörungstermins eine Vernehmungsterminsgebühr gemäß Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG mit 150 EUR berechnet. Die Rechtspflegerin hat diese Gebühren nicht festgesetzt und darauf verwiesen, dass die Wahrnehmung des Anhörungstermins durch die allgemeine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4112 VV RVG abgegolten sei.
Dagegen hat der Pflichtverteidiger Erinnerung eingelegt, die die Strafkammer, der die Sache vom Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist, zurückgewiesen hat.
II. Entscheidung
Dem Pflichtverteidiger steht nach Auffassung des LG für die Wahrnehmung des Anhörungstermins vom 29.8.2023 keine Terminsgebühr gemäß Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG zu.
Anhörungstermin kein Termin i.S.d. Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG
Nach dieser Vorschrift könne der Verteidiger die Vergütung seiner Teilnahme an einem Termin außerhalb der Hauptverhandlung verlangen, in dem „über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung“ verhandelt wird. Nach dem Wortlaut der Regelung sei mit der „einstweiligen Unterbringung“ nur die – grundsätzlich bis auf Weiteres – angeordnete Freiheitsentziehung gemäß § 126a StPO gemeint und nicht die – auf die Dauer der Untersuchung, längstens jedoch auf sechs Wochen befristete – vorläufige Unterbringung zur Begutachtung gemäß § 81 StPO. Dies ergibt sich für die Strafkammer bereits aus dem Wortlaut der Regelung, die ausdrücklich die „einstweilige Unterbringung“, und damit die amtliche Überschrift von § 126a StPO, in Bezug nehme. Hinzu komme, dass die Vergütungsvorschrift die „einstweilige Unterbringung“ neben dem Haftbefehl aufführe, was ebenfalls – nur – auf § 126a StPO hinweise, da die einstweilige Unterbringung gemäß § 126a StPO das Pendant zum Haftbefehl darstelle, wie die vielfältigen Verweise in § 126a Abs. 2 StPO auf das Haftbefehlsrecht belegen. Abgesehen hiervon erfordere die Unterbringung zur Begutachtung gemäß § 81 StPO nicht zwingend eine Anhörung oder gar die Verkündung einer Entscheidung. Vor diesem Hintergrund werde in der Literatur – ganz selbstverständlich – davon ausgegangen, dass die Vergütungsregel in Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG nur die Verkündungs- und Vorführungstermine gemäß § 126a Abs. 2 StPO i.V.m. §§ 115, 118 StPO erfasse, nicht jedoch Anhörungstermine im Vorfeld einer Entscheidung gemäß § 81 StPO oder ähnliche Anhörungen (vgl. etwa Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl. 2024, RVG VV 4102, Rn 11; Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Nr. 4102 VV Rn 26; Knaudt, in: BeckOK-RVG, 64. Ed., VV 4102 Rn 8). Soweit ersichtlich sei, sei diese Frage in der Rechtsprechung und der Literatur jedoch nicht – jedenfalls nicht tragend – entschieden worden, sodass der hier zu treffenden Entscheidung eine gewisse grundsätzliche Bedeutung beikomme. Im Falle seiner Anwendbarkeit hätten nämlich die kostenrechtlichen Voraussetzungen der Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG vorgelegen, da der Verteidiger in dem Anhörungstermin verhandelt habe, indem er Erklärungen und Stellungnahmen abgegeben habe, auch wenn dies aus dem Terminsprotokoll nicht ersichtlich sei, da sich dieses auf die Erklärungen des Angeklagten konzentriere. So habe der Verteidiger die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Unterbringung zur Gutachtenvorbereitung aufgeworfen und im Übrigen den Sinn der Maßnahme bezweifelt, da eine gegen ihren Willen zwangsweise untergebrachte Person sich kaum für ein zielführendes Explorationsgespräch öffnen dürfte; hierbei habe der Verteidiger die besonderen Persönlichkeitsvariablen des Angeklagten dargelegt, der Probleme im Umgang mit fremdbestimmten Situationen habe.
Keine analoge Anwendung
Das LG verneint eine entsprechende Anwendung der Nr. 4102 VV RVG. Die Vorschrift sei auf weitere, dort nicht bezeichneten Tätigkeiten des Rechtsanwalts außerhalb der Hauptverhandlung nicht analog anwendbar. Bei der Regelung handele es sich nämlich um eine Ausnahmeregelung, die eng auszulegen und einer Analogie nicht zugänglich sei. Der Gesetzgeber habe dem Verteidiger enumerativ nur in den dort genannten Fallgestaltungen einen Vergütungsanspruch für Termine außerhalb der Hauptverhandlung zugesprochen. Dies sei die allgemeine Meinung in der Literatur (vgl. Ahlmann/Kapischke/Pankaz/Rech/Schneider/Schütz/Kapischke, RVG, 11. Aufl. 2024, VV 4102 Rn 22; Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, VV 4102 Rn 47 f.; ders., in: Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 26. Aufl. 2023, VV 4102 Rn 5; Toussaint, a.a.O., VV RVG Nr. 4102 Rn 3; Knaudt, a.a.O., VV 4102 Rn 11), während in der Rechtsprechung bisweilen trotzdem Analogien gezogen worden sind (etwa LG Hamburg, Beschl. 19.10.2020 – 601 Qs 28/20; vgl. auch die Nachweise bei Knaudt, a.a.O., VV 4102 Rn 11.1). Diese ausnahmsweise vorgenommenen Analogien seien jedoch systemwidrig, da Nr. 4102 VV RVG selber eine Ausnahmeregelung sei, die abschließend aufliste, für welche Termine außerhalb der Hauptverhandlung der Rechtsanwalt eine Gebühr beanspruchen könne. Abgesehen hiervon fehle es an einer (zudem: systemwidrigen) Regelungslücke, die durch eine Analogie zu schließen wäre, da sich aus der Vorbem. 4.1 Abs. 2 VV RVG ergebe, dass durch die im VV geregelten Gebühren die gesamte Tätigkeit des Verteidigers entgolten werde, soweit keine ausdrückliche abweichende Regelung erfolge (vgl. KG, Beschl. v. 18.11.2011 – 1 Ws 86/11, OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.1.2023 – 2 Ws 156/22 (S), AGS 2023, 167; OLG Köln, Beschl. v. 23.7.2014 – III-2I Ws 416/14, AGS 2015, 329; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 8.8.2011 – 1 Ws 89/11, RVGreport 2012, 66 = StRR 2011, 483). Die Tätigkeit des Verteidigers im Anhörungstermin vom 29.9.2023 sei durch seine allgemeine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4112 VV RVG abgegolten.
III. Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist zutreffend.
Anhörungstermin
So traurig es auch ist: Man muss dem LG folgen (a.A. OLG Brandenburg StRR 2/2025, 32 [in dieser Ausgabe]). Der Wortlaut der Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG ist eindeutig. Dort ist nur von der „einstweiligen Unterbringung“, also von § 126a StPO, die Rede. Die einstweilige Unterbringung ist aber keine Unterbringung zur Begutachtung nach § 81 StPO, auch wenn dem Beschuldigten im Fall der Unterbringung nach § 81 StPO zumindest – ebenso wie bei der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung, der zeitweise Entzug der Freiheit droht. Ob der Gesetzgeber 2004 bei Schaffung des RVG den § 81 StPO gesehen hat, kann m.E. dahinstehen. Die Regelung in Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG ist eindeutig und klar.
Analoge Anwendung
Zutreffend ist es auch, dass das LG die Vorschrift nicht entsprechend angewendet hat. Den Argumenten des LG ist nichts hinzuzufügen. Sie entsprechen der Argumentation in der Literatur (vgl. die o.a. Nachw.) und der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung (KG RVGreport 2006, 151; AGS 2012, 388; OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.1.2023 – 2 Ws 156/22 (S), AGS 2023, 167; OLG Köln AGS 2015, 329 für Termin nach § 202a StPO; OLG Saarbrücken RVGreport 2012, 66 = StRR 2011, 483 für Termin nach § 202a StPO; LG Düsseldorf AGS 2011, 430 für Teilnahme an einem Termin des Sachverständigen zur Besichtigung und Gegenüberstellung eines Kfz; LG Essen AGS 2012, 390 für Termin nach § 202a StPO; LG Osnabrück RVGreport 2012, 65 = StRR 2011, 483 für Termin nach § 212 StPO; LG Zweibrücken JurBüro 2013, 35 für Teilnahme an einem Termin des SV zur Besichtigung und Gegenüberstellung eines Kfz; AG Oschatz StRR 2012, 240 = VRR 2012 240 für Teilnahme an einem SV-Termin). Es ist zu wünschen und zu hoffen, dass sich der Gesetzgeber endlich mal aufrafft und in einem 3. KostRMoG die Nr. 4102 VV RVG überarbeitet und durch sie weitere Termine erfasst, an denen der Rechtsanwalt teilnimmt. Denn der Verweis auf die Verfahrensgebühr ist für diesen angesichts der doch recht geringen Gebührensätze nur ein schwacher Trost.
Zulassung der Beschwerde
Das LG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entschiedenen Frage gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. mit § 33 Abs. 3 S. 2 RVG die Beschwerde zugelassen (siehe OLG Brandenburg StRR 2/2025, 32 [in dieser Ausgabe]).











