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Verhandlungsleitung des Vorsitzenden und Fragerecht des Verteidigers

1. Der Vorsitzende hat im Rahmen der ihm obliegenden Verhandlungsleitung sowie insbesondere in Ausübung seiner Fürsorgepflicht gegenüber Zeugen für einen sachgerechten Ablauf der Beweisaufnahme zu sorgen. Dies lässt Vorgaben auch im Hinblick auf die Reihenfolge der Befragung zu einzelnen Tatkomplexen grundsätzlich zu.

2. Eine zwischen einzelnen Taten wechselnde Befragung eines Zeugen ist nicht generell unzulässig, was insbesondere gilt, wenn die den Zeugen betreffenden Taten in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.

(Leitsätze des Verfassers)

OLG Stuttgart, Beschl. v. 9.7.20247 ORs 28 SRs 899/23

I. Sachverhalt

Verurteilung wegen Körperverletzung

Der Angeklagte ist durch Urteil des LG u.a. wegen Körperverletzung in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Hiergegen wendet sich der Angeklagte u.a. mit seiner auf eine Verfahrensrüge gestützten Revision. Die Revision des Angeklagten hatte teilweise Erfolg.

II. Entscheidung

Verfahrensgeschehen

In der Hauptverhandlung wurde der Zeuge A, der mutmaßlich Geschädigte in einigen Körperverletzungsfällen, als Zeuge vernommen. Die Vernehmung begann am 14.6.2023 und wurde am 21.6. 2023 fortgesetzt. Vor dem Fortsetzungstermin war dem Zeugen mit Verfügung des Vorsitzenden vom 15.6.2023 nach § 68b Abs. 2 StPO ein Zeugenbeistand bestellt worden, da der Zeuge seine Befugnisse und Interessen in der Vernehmungssituation nicht selbst wahrnehmen könne.

In der Hauptverhandlung am 21.6.2023 wurde dem Verteidiger das Fragerecht gewährt. Vor Abschluss der Befragung erging folgende Verfügung des Vorsitzenden: „Nachdem der Zeuge von Seiten der Verteidigung bisher mehrfach ständig wechselnd zwischen den Tatkomplexen 1/2 und 3 befragt wurde, wird nunmehr darauf hingewiesen, dass die Befragung zum Tatkomplex 3 fortzusetzen ist und erst im Anschluss, sollten dazu keine weiteren Fragen mehr sein, die noch verbleibenden Fragen zum Tatkomplex 1/2 zu stellen sind.“

Nachdem der Verteidiger um einen Gerichtsbeschluss gebeten hatte, bestätigte die Jugendkammer die Verfügung des Vorsitzenden. Diese sei nicht rechtswidrig; eine weitergehende Begründung erfolgte nicht. Anschließend wurde die Befragung des Zeugen in der vom Vorsitzenden vorgegebenen Reihenfolge fortgesetzt.

Zulässigkeit der Verfahrensrüge

Das Rügevorbringen genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Weitergehender Darlegungen, etwa zum Inhalt der an den Zeugen gerichteten Fragen, habe es nicht bedurft, nachdem sich die Rüge nicht gegen die Zurückweisung einzelner Fragen nach § 241 Abs. 2 StPO richtet, sondern gegen die an die Verteidigung gerichtete Anordnung des Vorsitzenden, den Zeugen nur in einer vorgegebenen Reihenfolge zu den einzelnen Taten zu befragen.

Beanstandung nach § 238 Abs. 2 StPO

Durch die als Beanstandung nach § 238 Abs. 2 StPO auszulegende „Bitte“ um einen Gerichtsbeschluss habe der Verteidiger zudem von dem erforderlichen Zwischenrechtsbehelf Gebrauch gemacht. Dass die Beanstandung nicht begründet worden sei, schade hierbei nicht. Denn es bedürfe zu einer möglichen Beeinträchtigung verfahrensrechtlicher Belange keines Vortrags, wenn die Beeinträchtigung auf der Hand liege (KK-StPO/Schneider, 9. Aufl. 2023, § 238 Rn 17; s. auch BeckOK-StPO/Gorf, 51. Ed., § 238 Rn 12). Dies sei vorliegend der Fall.

§ 240 Abs. 2 S. 1 StPO gewähre dem Verteidiger das Recht, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen. Dieses Fragerecht verschaffe ihm die Möglichkeit, auf die vollständige Erörterung des Verfahrensstoffes durch die bestmögliche Ausschöpfung der persönlichen Beweismittel hinzuwirken (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 240 Rn 1). Eine sinnvolle und effektive Ausübung des Fragerechts sei dabei grundsätzlich nur dann möglich, wenn der Verteidiger seine Befugnis eigenständig und ununterbrochen in Verfolgung des von ihm entwickelten Konzepts ausüben könne (KK-StPO/Schneider, a.a.O., § 240 Rn 8). Es liege daher auf der Hand, dass eine gerichtliche Vorgabe, das Fragerecht nur in einer bestimmten Reihenfolge auszuüben, Verteidigungsbelange berühren könne, mache es eine solche Anordnung dem Verteidiger doch unter Umständen unmöglich, das von ihm vorbereitete Vernehmungskonzept umzusetzen. Einer besonderen Begründung der Beanstandung habe es deshalb nicht bedurft.

Gerichtsbeschluss fehlerhaft

Die vom Vorsitzenden getroffene und von der Jugendkammer bestätigte Anordnung erweise sich, so das OLG, als verfahrensfehlerhaft. Denn der Senat könne nicht prüfen, ob die Anordnung, den Zeugen A erst zur Tat II. Nr. 3 zu befragen und dann zu den Taten II. Nr. 1 und Nr. 2, zu Recht erfolgt sei.

Verhandlungsleitung des Vorsitzenden

Der Vorsitzende hat im Rahmen der ihm obliegenden Verhandlungsleitung sowie insbesondere in Ausübung seiner Fürsorgepflicht gegenüber Zeugen für einen sachgerechten Ablauf der Beweisaufnahme zu sorgen. Dabei habe er auch auf eine hinreichende Strukturierung der Vernehmung hinzuwirken, denn nur dann könne der Zeuge die ihm obliegenden Pflichten erfüllen und zur Wahrheitsfindung beitragen. Dies schließe Vorgaben auch im Hinblick auf die Reihenfolge der Befragung zu einzelnen Tatkomplexen nicht grundsätzlich aus, die Verfahrensbeteiligten einschließlich des Verteidigers seien im Hinblick auf die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nicht völlig frei. Jedoch bedürfen Vorgaben, die das Fragerecht berühren, stets einer sorgfältigen Begründung. An einer solchen fehlt es hier.

So lasse sich weder der Verfügung des Vorsitzenden noch dem bestätigenden Beschluss der Jugendkammer entnehmen, dass eine besondere Schutzbedürftigkeit des Zeugen bestanden habe, die einen Eingriff in das Fragerecht der Verteidigung hätte rechtfertigen können, und es sei auch nicht dargetan, weshalb es über die Beiordnung des Zeugenbeistands hinaus des Eingriffs in das Fragerecht des Verteidigers bedurft habe. Auch sei nicht erkennbar, dass die Vorgabe zur Reihenfolge einzelner Fragen deshalb erforderlich gewesen wäre, weil der Zeuge andernfalls der Befragung nicht hätte folgen können oder zu sachgerechten Antworten nicht in Lage gewesen wäre. Schließlich sei auch nicht dargelegt, dass das Fragerecht rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden sei.

Zwischen Taten wechselnde Befragung

Eine zwischen einzelnen Taten wechselnde Befragung eines Zeugen sei nicht generell unzulässig, zumal die den Zeugen A. betreffenden Taten in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Zwei der Taten sollen am 19.2.2022 begangen worden sein, die dritte Tat dann wenige Tage später am 1.3.2022. Zudem würden die Feststellungen nahelegen, dass der Hintergrund sämtlicher Auseinandersetzungen darin liege, dass der Angeklagte darüber verärgert gewesen sei, dass der Zeuge A während seiner Inhaftierung eine Beziehung mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin C geführt hatte; hinsichtlich des Tatmotivs sei die Jugendkammer von Eifersucht des Angeklagten ausgegangen. Angesichts dessen sei eine zwischen den einzelnen Taten hin und her wechselnde Befragung jedenfalls ohne das Hinzutreten weiterer, vorliegend nicht ersichtlicher Umstände zulässig.

Beruhen

Auf diesem Rechtsfehler beruhe das Urteil (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat könne nicht ausschließen, dass die Strafkammer im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen A zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, hätte der Verteidiger seine Fragen in der von ihm vorgesehenen Reihenfolge stellen können. Auf die zudem erhobene Sachrüge kommt es daher insoweit nicht an.

III. Bedeutung für die Praxis

Finger weg vom Fragerecht!

1. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des Fragerechts des Verteidigers, das eins der wenigen Mittel ist, mit denen der Verteidiger auf die Feststellungen aufgrund von Zeugenaussagen ggf. Einfluss nehmen kann. Daher kann der Vorsitzende zwar den Ablauf einer Zeugenbefragung grundsätzlich steuern, konkrete Vorgaben sind ihm aber, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, nicht erlaubt. Und die haben hier nicht vorgelegen, sodass man die Entscheidung des OLG auch überschreiben könnte mit „Finger weg vom Fragerecht“ (zum Fragerecht des Verteidigers eingehend Burhoff (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 11. Aufl. 2025, Rn 1957 ff., und zwar auch zur Zurückweisung von Fragen und zur Entziehung des Fragerechts).

Beanstandung begründen

2. Will der Verteidiger Eingriffe in sein Fragerecht mit der Revision geltend machen, muss er in der Hauptverhandlung nach § 238 Abs. 2 StPO vorgehen und die Maßnahme der Verhandlungsleitung des Vorsitzenden beanstanden. Dabei sollte er klar und deutlich formulieren, was gewünscht ist: Also nicht: „Bitte um einen Gerichtsbeschluss“, sondern „Ich beanstande …“. Dann gibt es keine Auslegungsprobleme, was eigentlich gewollt ist. Und: Die Beanstandung sollte begründet werden. Das hatte der Verteidiger hier nicht getan, was allerdings nach Auffassung des OLG nicht geschadet hat. In Fällen, in denen die Beeinträchtigung der Verteidigerrechte nicht so eindeutig ist wie hier, kann es ggf. an der Stelle Probleme geben. Daher sollte man den sicheren Weg gehen und die Beanstandung begründen, auch wenn das ggf. in der Hauptverhandlung Zeit braucht. Ggf. muss dann eben zur Begründung der Beanstandung die Hauptverhandlung (länger) unterbrochen werden.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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