Beitrag

Pauschgebühr in einem Wirtschaftsstrafverfahren

Zur Gewährung einer Pauschgebühr in einem umfangreichen und schwierigen Wirtschaftsstrafverfahren.

(Leitsatz des Verfassers)

OLG Dresden, Beschl. v. 15.12.2023 – 1 (S) AR 53/22

I. Sachverhalt

Umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren

Der Rechtsanwalt ist dem Angeklagten in einem Wirtschaftsstrafverfahren noch im Ermittlungsverfahren am 6.11.2013 als Pflichtverteidiger bestellt worden. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 18.8.2022 die Bewilligung einer Pauschvergütung für die Vertretung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren, in der Hauptverhandlung vor dem LG und in der Revisionsinstanz in Höhe von 300.000 EUR (netto) beantragt. Die Bezirksrevisorin beim OLG hat zu dem Antrag Stellung genommen. Sie hat ihn wegen des (Akten-)Umfangs der Sache in Höhe von 2.240 EUR über die gesetzlichen Gebühren in Höhe von 89.015 EUR befürwortet. Das OLG hat eine Pauschgebühr in Höhe von 23.000 EUR bewilligt.

II. Entscheidung

Voraussetzungen für eine Pauschgebühr nach § 51 RVG

Das OLG nimmt noch einmal zu den Voraussetzungen einer Pauschgebühr nach § 51 RVG für den Pflichtverteidiger Stellung. Es bezieht sich dabei weitgehend auf die Kommentierung der Vorschrift bei Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 26. Aufl., § 51 RVG Rn 9 ff.), die das OLG referiert/wiederholt. Ähnlich verfährt es mit der Rechtsprechung des BVerfG, wonach wegen des Grundrechts des Pflichtverteidigers auf freie Berufsausübung sichergestellt sein müsse, dass dem Pflichtverteidiger kein unzumutbares Opfer abverlangt werde (vgl. BVerfGE 68, 237, 255). Dieses Ziel stelle § 51 Abs. 1 RVG sicher (BVerfG NJW 2005, 1264 f.; NStZ 2001, 211 f.; NStZ-RR 2007, 359; AGS 2009, 66). Sinn und Zweck der Pauschgebühr sei es danach nicht, dem Verteidiger einen zusätzlichen Gewinn zu verschaffen; sie solle nur eine unzumutbare Benachteiligung verhindern (vgl. auch Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl., § 51 RVG Rn 2). Die Bewilligung einer Pauschgebühr komme nach alledem nur noch in Ausnahmefällen in Betracht (OLG Frankfurt NStZ-RR 2006, 63 f.).

Besonderer Umfang

Gemessen an diesen Maßstäben sei der Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung (nur) in Höhe von 23.000 EUR gerechtfertigt. Der darüber hinausgehende Antrag sei als unbegründet zurückzuweisen.

Aktenumfang

Das Verfahren sei aufgrund des Aktenumfangs als besonders umfangreich i.S.d. § 51 Abs. 1 RVG anzusehen. So sei bis zur ersten Hauptverhandlung von einem wesentlichen Aktenumfang von bis zu 50.000 Blatt auszugehen, wobei sich der Umfang der Hauptakten bis zum Ende des Verfahrens jedoch deutlich erhöht habe. Die von den Strafsenaten des OLG für vergleichbare Fälle nach § 51 Abs. 1 RVG aufgestellten Grundsätze sehen vor, dass bei erstinstanzlichen Verfahren vor dem LG ab einem Aktenumfang ab 1.200 Blatt eine Pauschvergütung bewilligt werden kann. Danach sei je nach Umfang der Akte eine Staffelung der zusätzlich zur Grundgebühr zu gewährenden Gebühren vorzunehmen. Eine lineare Fortführung der Tabelle könne im Einzelfall angemessen sein, sei aber nicht generell geboten. Dazu komme, dass den Verteidigern umfangreiche elektronische Daten zur Verfügung gestellt worden seien, u.a. allein ein drei Terabyte umfassendes Exzerpt digitalisierter Daten. Andererseits sei insoweit zu beachten, dass es sich dabei nicht per se um klassischen Lesestoff gehandelt habe, vielmehr hätten die Inhalte in großen Teilen lediglich einer kursorischen Erfassung bedurft und seien Grundlage computergestützter Recherchen gewesen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.4. 2018 – III-3 AR 256/16). Im Hinblick auf den vorliegend besonders großen Akten- und Datenumfang halte der Einzelrichter hier aber eine deutliche Erhöhung der Grundgebühr für gerechtfertigt.

Haftsituation u.a.

Einen besonderen Umfang habe der Verteidiger nachvollziehbar in Bezug auf die Haftsituation seines Mandanten, insbesondere die Vielzahl der benannten Haftbesuche bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens und in Bezug auf die im Zusammenhang mit Haftentscheidungen erstellten Schriftsätze dargetan. Dies habe bei der Entscheidung ebenso Berücksichtigung gefunden wie der vor allem angesichts der Urteilsgründe erhöhte Aufwand im Revisionsverfahren.

Tätigkeiten während der Hauptverhandlung

Keine Pauschvergütung rechtfertige sich hingegen – so das OLG – selbst angesichts der hohen Zahl der Hauptverhandlungstage und des insoweit aufgetretenen Vor- und Nachbearbeitungsaufwandes für den Umfang der Tätigkeit des Verteidigers während der Hauptverhandlung. Insoweit fehle es an der Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren, die nach dem klaren Wortlaut des § 51 Abs. 1 S. 1 RVG und dem in der amtlichen Begründung zum RVG (vgl. BT-Drucks 15/1971, S. 201) zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise (BVerfG NJW 2007, 3420) neben einem besonders schwierigen oder besonders umfangreichen Verfahren zusätzlich vorauszusetzen sei. Insbesondere könne der Pflichtverteidiger vor diesem Hintergrund eine ausschließliche oder fast ausschließliche Inanspruchnahme nicht aufzeigen. Die zwischen dem 16.11.2015 und dem 9.7.2018 an insgesamt 168 Tagen durchgeführte Hauptverhandlung habe – bei quartalsmäßiger Betrachtung – zu einer Terminsdichte zwischen 0,7 und 1,6 Hauptverhandlungstagen pro Woche und bei einer Gesamtbetrachtung von 1,2 Hauptverhandlungstagen pro Woche geführt.

Eine Berücksichtigung der Verhandlungsdichte kommt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der auch das OLG folge, regelmäßig erst bei einer Terminsdichte von (mehrfach) mindestens drei ganztägigen Verhandlungen pro Woche in Betracht (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 10.12.2021 – 5 AR (P) 7/20, AGS 2022, 172 = StraFo 2022, 127 = JurBüro 2022, 131). Die Anzahl der Hauptverhandlungstermine und deren Dauer werde durch die jeweiligen Terminsgebühren und ggf. Längenzuschläge erfasst. Eine Pauschvergütung sei auch durch die umfangreiche Nutzung des Selbstleseverfahrens durch eine Vielzahl entsprechender Anordnungen und im Umfang von über 6.000 Seiten nicht veranlasst. Bei „Aufteilung“ auf die Anzahl der Hauptverhandlungstage ergebe sich daraus lediglich ein Leseaufwand von etwas über 40 Seiten pro Hauptverhandlungstag, der ebenfalls als noch nicht unzumutbar einzuordnen ist. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich dabei regelmäßig um Unterlagen handelte, die ohnehin im Rahmen der Einarbeitung zur Kenntnis zu nehmen gewesen seien (OLG Hamm, Beschl. v. 5.5.2022 – III-5 RVGs 16/22, AGS 2022, 258).

Besondere Schwierigkeit

Im Übrigen sei das Verfahren jedoch als besonders schwierig einzustufen gewesen. Die Schwierigkeit ging weit über ein durchschnittlich vor der Wirtschaftsstrafkammer des LG zu führendes Verfahren hinaus. Die Verteidiger hätten sich etwa mit besonderen Rechtsfragen aus den Gebieten des Versicherungsrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Bank- und Kapitalmarktrechts, des Aktienrechts und des Insolvenzrechts zu befassen gehabt. Es sei nachvollziehbar, dass damit ein höherer Vorbereitungs- und Besprechungsaufwand sowohl vor als auch im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung einherging; dies gerade auch, um eine sachgerechte Befragung von Zeugen und Sachverständigen zu ermöglichen.

Bemessung der Pauschgebühr

In Zusammenhang mit der Bemessung der Pauschgebühr verweist der Einzelrichter auf das ungewöhnliche Gepräge des Verfahrens. Es sei nicht nur um ein für den Freistaat Sachsen bisher singuläres Betrugsverfahren, sowohl nach Zahl der mutmaßlichen Geschädigten wie nach der Schadenshöhe, gegangen, sondern auch die Komplexität und der Umfang des Verfahrens hätten dieses zu einem der bundesweit herausragenden der letzten Jahrzehnte gemacht. Es hebe sich erheblich von durchschnittlichen Wirtschaftsstrafverfahren ab. Zum Ausgleich der vom Verteidiger erbrachten Tätigkeiten sei daher eine (zusätzliche) Pauschvergütung in der ausgesprochenen Höhe für angemessen zu erachten. Das OLG weist aber ausdrücklich darauf hin, dass die in den Besonderheiten des Verfahrens begründete Höhe der Pauschvergütung kein verallgemeinernder Maßstab für die zukünftige Handhabung des Senats in anderen Fällen sei.

III. Bedeutung für die Praxis

Richtigkeit schwer zu beurteilen

1. Vorab: Man kennt nicht alle im Hinblick auf die Gewährung einer Pauschgebühr vergütungsrechtlich relevanten Umstände des Wirtschaftsstrafverfahrens und ist daher zur Beurteilung der Entscheidung auf die vom OLG mitgeteilten Umstände angewiesen. Diese sind aber recht mager: Zum „besonderen Umfang“ führt das OLG nur an: 50.000 Blatt Akten bis zum Beginn der Hauptverhandlung, wobei offen bleibt, wie sich der Aktenbestand danach erhöht hat, zusätzlich drei Terabyte elektronische Daten, an insgesamt 168 Tagen Hauptverhandlungstermine zwischen dem 16.11.2015 und dem 9.7.2018, also eine Hauptverhandlungsdichte von 1,2 Hauptverhandlungstagen/Woche, eine Vielzahl (wieviel konkret?) von Haftbesuchen sowie zur „besonderen Schwierigkeit“, dass besondere Rechtsfragen aus den Gebieten des Versicherungsrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Bank- und Kapitalmarktrechts, des Aktienrechts und des Insolvenzrechts eine Rolle gespielt haben. Diese doch recht dürftigen Umstände machen es – wieder mal – schwierig, die Richtigkeit der Entscheidung abschließend zu beurteilen.

Wohl zu niedrig

2. Allerdings: Wenn das OLG das Verfahren selbst wegen seiner Komplexität und des Umfangs als eines „der bundesweit herausragenden der letzten Jahrzehnte“ ansieht, spricht doch vieles dafür, dass die festgesetzte Pauschgebühr von 23.000 EUR erheblich zu niedrig ist. Ob nun die beantragten 300.000 EUR angemessen gewesen wären, kann man diskutieren, aber nur 23.000 EUR sind doch zu mager. Bei der Gelegenheit: Die von der Vertreterin der Staatskasse als angemessen angesehenen 2.240 EUR (!) sind eine Frechheit und waren dann wohl selbst dem OLG zu wenig. Anzumerken ist im Einzelnen:

Übersehene Umstände

a) Man fragt sich zunächst allgemein: Was soll es eigentlich, ein Verfahren wegen „seiner Komplexität und des Umfangs als eines der bundesweit herausragenden der letzten Jahrzehnte“ anzusehen, wenn man dem dann bei der Bemessung der Pauschgebühr nicht gerecht wird? Und Ansatzpunkte waren genügend da. Vielleicht hätte man sich mal mit der Berücksichtigung des „Gesamtgepräges“ des Verfahrens (vgl. dazu OLG Hamm, Beschl. v. 2.1.2007 – 2 [s] Sbd. IX-150/06]; Beschl. v. 16.3.2007 – 2 [s] Sbd. IX-30/07; vgl. auch OLG Stuttgart RVGreport 2008, 383 = StRR 2008, 359 m. Anm. Burhoff = Rpfleger 2008, 441) befassen können? Das hätte sicherlich allein schon wegen der langen Verfahrensdauer von fast zehn Jahren die – zugegeben nicht sehr hohe – Verhandlungsdichte (die zugrunde liegende Berechnungsmaßstäbe der OLG-Rechtsprechung als richtig unterstellt) relativiert, wobei offenbleibt, wie lange die Hauptverhandlungstermine durchschnittlich gedauert haben. Oder: Wie ist der Umstand zu bewerten, dass das Verfahren nicht nur „besonders umfangreich“, sondern eben auch „besonders schwierig“ war, wobei hier wohl – um einen Begriff aus der BGH-Rechtsprechung aufzugreifen – die Schwierigkeit nach Auffassung des OLG „exorbitant“ war? Alles in allem klebt der Beschluss m.E. zu sehr an Einzelumständen und lässt den Gesamteindruck, den das Verfahren macht, zu sehr außer Acht.

Relativierung der eigenen Grundsätze

b) Von Bedeutung ist zudem ein weiterer Punkt: Das OLG verweist im Zusammenhang mit der Bewertung des Aktenumfangs auf seine insoweit geltenden Grundsätze (vgl. dazu auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, 6. Aufl. 2021, § 51 Rn 114). So schön es auch ist, dass das OLG Dresden eines der OLG ist, das solche Grundsätze aufgestellt hat und damit in gewissem Umfang Berechnungsgrundlagen offengelegt hat – was sollen solche Grundsätze, wenn man diese bei Anwendung sogleich selbst relativiert („eine lineare Fortführung der Tabelle könne im Einzelfall angemessen sein, sei aber nicht generell geboten“) und wegen der drei Terabyte weiterer Daten überhaupt nicht erkennbar ist, welchen Einfluss sie auf die Gewährung, vor allem die Bemessung der Pauschgebühr hatten? Da schreckt man offenbar vor den selbst aufgestellten Grundsätzen zurück, denn ein Terabyte Speicherplatz sind – nach einer Internetrecherche – etwa 6,5 Millionen Dokumentseiten, die als Office-Dateien, PDF-Dateien und Präsentationen gespeichert werden. Noch Fragen hinsichtlich der Angemessenheit der Pauschgebühr?

Fazit: wohl teilweise falsch entschieden

3. Abschließend: Der abschließende Satz des OLG: „Die in den Besonderheiten des Verfahrens begründete Höhe der Pauschvergütung wird daher kein verallgemeinernder Maßstab für die zukünftige Handhabung des Senats in anderen Fällen sein“ ist m.E. zumindest unnötig. Warum muss man schon jetzt darauf hinweisen, dass man demnächst anders entscheiden wird? Zu entscheiden war dieses wegen „seiner Komplexität und des Umfangs als eines der bundesweit herausragenden der letzten Jahrzehnte“ anzusehende Verfahren. Und das hat das OLG m.E. wohl – zumindest teilweise – falsch entschieden.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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