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„Nicht geringe Menge“ beim Handeltreiben mit Cannabis – nach neuem Recht

Die „nicht geringe Menge“ in § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG ist bei einer Menge von Cannabisprodukten erfüllt, deren Wirkstoffanteil bei mindestens 7,5 Gramm THC liegt. Veränderungen an diesem vom Bundesgerichtshof zum BtMG festgelegten Grenzwert der „nicht geringen Menge“ bei Cannabisprodukten sind durch die geänderte Gesetzeslage seit Inkrafttreten des KCanG zum 1.4.2024 nicht veranlasst.

(Leitsatz des Gerichts)

OLG Hamburg, Beschl. v. 9.4.20245 Ws 19/24

I. Sachverhalt

Handeltreiben mit Cannabis

Das AG hat den sich in Untersuchungshaft befindenden Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und Haftfortdauer angeordnet. Die Tat bezog sich auf 72,01 Gramm Marihuana mit einer Gesamtmenge von 10,21 Gramm Tetrahydrocannabinol. Die hiergegen eingelegte Berufung des Angeklagten blieb ebenso wie die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft erfolglos. Gegen das Berufungsurteil, dessen schriftliche Gründe noch nicht vorliegen, hat der Angeklagte Revision eingelegt.

Haftbeschwerde

Zudem begehrt er mit seiner Beschwerde die Entlassung aus der Untersuchungshaft. Nach den Neuerungen durch das Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes am 1.4.2024 sei nunmehr eine deutlich geringere Strafe zu erwarten, weshalb der weitere Vollzug der Untersuchungshaft unverhältnismäßig sei.

Rechtsmittel erfolglos

Das OLG hat die Beschwerde als unbegründet verworfen und lediglich die rechtliche Bewertung der Tat an die neue Rechtslage angepasst. Es sei hoch wahrscheinlich, dass sich der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Cannabis schuldig gemacht und überdies die Regelbeispiele der Gewerbsmäßigkeit und der nicht geringen Menge erfüllt habe (§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 u. Nr. 4 KCanG).

II. Entscheidung

Begriff des Handeltreibens unverändert

Das OLG weist zunächst darauf hin, dass der Begriff des Handeltreibens ebenso auszulegen sei wie im BtMG, die hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze seien auf das KCanG zu übertragen.

Nicht geringe Menge weiterhin bei 7,5 Gramm THC

Der Grenzwert zur nicht geringen Menge i.S.d. § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG liege wie bisher bei 7,5 Gramm THC; es bestehe kein Anlass, Veränderungen an der bisherigen Grenzziehung vorzunehmen.

Gleicher Schutzweck wie bei § 29a BtMG

Die Regelung in § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG knüpfe hinsichtlich des Wortlauts ohne jegliche Änderung an die Regelung in § 29 Abs. 1 Nr. 2 BtMG an und verfolge überdies auch dasselbe Ziel. Die Intention des Gesetzgebers bestehe ausweislich der Regierungsbegründung darin, eine kontrollierte und kontrollierbare Qualität der Cannabisprodukte zum Schutz von Konsumenten und so insgesamt einen verbesserten Gesundheitsschutz zu erreichen. Das Ziel der strafschärfenden Berücksichtigung des Handels mit einer nicht geringen Menge Cannabis liege darin, dass durch solche Taten insbesondere gefördert wird, dass Cannabis in einem nicht geringen Ausmaß illegal in den Verkehr kommt bzw. in ihm bleibt. Es gehe mithin wie im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG um die Verhinderung eines erhöhten Gefahrenpotenzials, das sich aus der Ansammlung einer erhöhten (und unkontrollierten) Drogenmenge ergibt.

Reduzierte Strafrahmen kein Grund für eine Absenkung des Grenzwerts

Wohl lasse sich dem Gesetz entnehmen, dass der Gesetzgeber den Handel mit Cannabis in nicht geringer Menge nunmehr für weniger strafwürdig hält als nach altem Recht. Dies folge bereits aus der Absenkung der Mindeststrafe von vormals einem Jahr auf nunmehr drei Monate. Hieraus ergäben sich aber keine Folgerungen für die Frage, ab welcher Mengengrenze der Handel mit Cannabis der verschärften Strafdrohung des § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG unterliegen soll.

Absage an den Gesetzgeber

Darüber hinaus sieht der Senat eine Heraufsetzung des Grenzwerts auch nicht deshalb veranlasst, weil der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung unter Hinweis auf eine geänderte Risikobewertung erklärt hatte, dass am bisherigen Grenzwert nicht mehr festgehalten werden könne und der neue Wert im Ergebnis deutlich höher liegen müsse als in der Vergangenheit (BT-Drucks 20/8704, S. 132). Dem folge der Senat nicht. Die Regierungsbegründung verhalte sich nicht klar dazu, worin die geänderte Risikobewertung von Cannabis liege. Die vom BGH vorgenommene Festlegung der Grenze auf 7,5 Gramm THC beruhe hingegen auf einer bestimmten, auch sachverständig vermittelten Einschätzung der Menge einer Konsumeinheit und der Gefährlichkeit von Cannabis. Dass sich an diesen wissenschaftlichen Grundlagen der Einschätzung etwas geändert hätte, sei weder dem KCanG selbst noch den zur Auslegung heranzuziehenden Gesetzesmaterialien zu entnehmen.

Kein „Abstandsgebot“

Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass nunmehr der Besitz einer Menge von bis zu 25 bzw. 50 Gramm Cannabis (§ 3 Abs1 KCanG) nicht mehr strafbar ist. Insbesondere ergebe sich hieraus nicht, dass die Grenze zur nicht geringen Menge einen Abstand zu den erlaubten Besitzmengen wahren müsse. Der Gesetzgeber habe die vorbenannten Besitzmengen gerade nicht wirkstoffbezogen festgelegt. Zudem bezwecke die Neuregelung lediglich, den Konsumenten zu privilegieren. Demgegenüber bleibe das Handeltreiben mit Cannabis strafbar, ohne dass es hierfür einer Mindestmenge bedürfe. Im Ergebnis sei daher festzuhalten, dass die Erwartung des Gesetzgebers, eine Neufestlegung des Grenzwerts müsse zu einem deutlich höheren Wert führen, keinen hinreichenden Niederschlag im Gesetzeswortlaut gefunden hat. Eine Erhöhung des Grenzwerts liefe dem Ziel, den Markt für illegale Cannabisprodukte einzudämmen, zuwider.

III. Bedeutung für die Praxis

Nicht unbedenkliche Entscheidung

Ebenso wie der BGH (Beschl. v. 18.4.2024 – 1 StR 106/24, StRR 5/2024, 24 [in dieser Ausgabe]) hat auch das OLG Hamburg dem Gesetzgeber, der in der Begründung des KCanG einen deutlich höheren Grenzwert zur nicht geringen Menge verlangt hatte, die Gefolgschaft verweigert. Hieran ist der Gesetzgeber letztlich selbst schuld, hat er es doch versäumt, einen Grenzwert selbst zu bestimmen oder wenigstens fachwissenschaftliche Kriterien vorzugeben, anhand derer die Bemessung eines neuen Grenzwerts vorgenommen werden soll. Hierdurch wurden solche Entscheidungen wie die vorliegende erst ermöglicht. Zudem ist dem OLG dahingehend zuzustimmen, dass die vom Gesetzgeber nunmehr freigegebenen Mengen willkürlich festgesetzt erscheinen.

Gleichwohl begegnet auch der vorliegende Beschluss denselben Bedenken wie die Entscheidung des BGH, denn ungeachtet aller Versäumnisse und des ungeschickten Vorgehens des Gesetzgebers ist doch dessen Wille, dass der Grenzwert zur nicht geringen Menge deutlich erhöht werden soll, in den Gesetzgebungsmaterialien klar verankert. Hiervon ausgehend wird zu klären sein, ob sich der Senat hier noch im Rahmen richterlicher Rechtsfortbildung gehalten bzw. lediglich einen unbestimmten Rechtsbegriff ausgefüllt hat oder ob nicht letztlich eigene Vorstellungen über jene des Gesetzgebers gestellt wurden. Die Frage nach dem „richtigen“ Grenzwert zur nicht geringen Menge ist daher trotz der bislang ergangenen Entscheidungen noch nicht geklärt.

RiOLG Thomas Hillenbrand, Stuttgart

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