Beitrag

Gegenstand der Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO

1. Im Verfahren der besonderen Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO bildet allein der zuletzt erlassene und prozessordnungsgemäß bekanntgegebene Haftbefehl den Prüfungsgegenstand. Dies gilt auch dann, wenn der Haftbefehl auf weitere Taten hätte erweitert werden können, tatsächlich aber nicht erweitert worden ist. Mit einer im Eröffnungsbeschluss getroffenen Haftfortdauerentscheidung „nach Maßgabe des Anklagesatzes“ kann ein Haftbefehl nicht in prozessual ordnungsgemäßer Weise auf die weiteren Anklagevorwürfe erweitert werden.

2. Im Gerichtsverfahren muss bei der Bearbeitung von Haftsachen der Gesichtspunkt der vorausschauenden Planung im Vordergrund stehen. Die Umstände des Falles können es nahegelegen, für eine zügige Terminierung direkte und schnelle Kommunikationswege (E-Mail, Telefon oder Fax) zu beschreiten

(Leitsätze des Gerichts)

KG, Beschl. v. 20.10.20233 Ws 51/23 – 121 HES 30/23

I. Sachverhalt

Verhandlung erst nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist

Das AG hat am 19.4.2023 gegen den geständigen Angeklagten A seitdem ununterbrochen vollzogenen Haftbefehl erlassen (Tatvorwurf: schwerer Wohnungseinbruchsdiebstahl). Der Großteil der für die Anklage für diesen Tatvorwurf erforderlichen Ermittlungen war bereits bei Erlass des Haftbefehls abgeschlossen. Neben der im Haftbefehl genannten Tat wurde gegen den Angeklagten wegen weiterer Wohnungseinbruchdiebstähle ermittelt, die er im Zeitraum Februar bis April 2023 begangen haben soll. Die polizeilichen Ermittlungen zu diesen Taten begannen jeweils zeitnah nach deren Entdeckung und wurden Ende April 2023 abgeschlossen. Auf dieser Grundlage erfolgte auch die spätere Anklage vom 26.7.2023. Unter den angeklagten Taten ist auch jene, die dem Angeklagten im Haftbefehl vom 19.4.2023 zur Last gelegt wird. Am 3.8.2023 ordnete der Abteilungsrichter des AG die Zustellung der Anklage an bei einer Erklärungsfrist von sieben Tagen. Unter dem 18.8.2023 verfügte er ein Schreiben an die Verteidiger, in dem er „zur besseren Planung der Hauptverhandlung“ und „schnellstmöglich“ um Mitteilung bat, ob und wenn ja welche Punkte der Anklageschrift strittig seien und ob ein (Teil-) Geständnis abgegeben werden solle. Zudem wies er auf seinen bevorstehenden Jahresurlaub vom 15.9. bis 6.10.2023 hin. Auch ging es darum, wer den haftverschonten Mitangeklagten B verteidigen soll. Diese Verfügung wurde erst am 28.8.2023 ausgeführt. Unter dem 5.9.2023 wies die StA auf den Ablauf der Sechs-Monats-Frist und die fehlende Terminierung hin. Dies veranlasste den Abteilungsrichter, den Verteidigern mit Fax vom 11.9.2023 den 12. und 26.10.2023 als Hauptverhandlungstermine vorzuschlagen. Er bat um umgehende Stellungnahme, weil es sich „um eine Haftsache handele und deshalb Eile geboten“ sei. Da lediglich die Verteidigerin des Angeklagten A den 12.10.2023 hätte einrichten können, terminierte er die Hauptverhandlung auf den 26.10.2023 und eröffnete das Hauptverfahren unter Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft gegen A. Das AG hat auf Antrag der StA Berlin Doppelakten am 22.9.2023 gem. §§ 121 Abs. 1, 122 Abs. 1 StPO zur Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus dem KG vorgelegt, das den Haftbefehl aufgehoben hat.

II. Entscheidung

Grundlagen

Ein wichtiger Grund i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO sei nicht gegeben. Die Sechs-Monats-Frist dürfe nach § 121 Abs. 1 StPO nur ausnahmsweise überschritten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund ein Urteil noch nicht zugelassen haben. Diese Ausnahmetatbestände seien eng auszulegen (BVerfG NStZ-RR 2008, 18). Ein anderer wichtiger Grund sei nur dann gegeben, wenn das Verfahren durch Umstände verzögert worden ist, denen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte durch geeignete Maßnahmen nicht haben entgegenwirken können. Maßgeblich sei insoweit, ob die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte alle zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil herbeizuführen. An den zügigen Fortgang des Verfahrens seien dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert. Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung könne die Untersuchungshaft deshalb nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist (BVerfG StV 2013, 640 = StRR 2013, 228 [Herrmann] und NStZ-RR 2008, 18; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 121 Rn 18 ff. m.w.N.). Dabei stelle die in § 121 Abs. 1 StPO bestimmte Sechs-Monats-Frist lediglich eine Höchstgrenze dar. Insbesondere dürfe aus der gesetzlichen Frist nicht etwa der Schluss gezogen werden, dass ein Strafverfahren bis zu diesem Zeitpunkt nicht unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots geführt werden müsse.

Gegenstand der Haftprüfung

Im Rahmen seiner Entscheidung habe der Senat ausschließlich den Haftbefehl vom 19.4.2023 und den darin enthaltenen Tatvorwurf zu berücksichtigen, denn im Verfahren der besonderen Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO bilde allein der zuletzt erlassene und prozessordnungsgemäß bekanntgegebene Haftbefehl den Prüfungsgegenstand und die Prüfungsgrundlage. Demgemäß sei bei der Beurteilung der Frage, ob besondere Schwierigkeiten oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein sonstiger wichtiger Grund i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO vorliegen, nur von den Taten auszugehen, die im Haftbefehl aufgeführt sind und derentwegen die Untersuchungshaft vollzogen wird (BVerfG NStZ 2002, 157). Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Haftbefehl auf weitere Taten hätte erweitert werden können, tatsächlich aber wie hier nicht erweitert worden ist. Mit der im Eröffnungsbeschluss des AG getroffenen Haftfortdauerentscheidung „nach Maßgabe des Anklagesatzes“ habe der Haftbefehl nicht in prozessual ordnungsgemäßer Weise auf die weiteren Anklagevorwürfe erweitert werden können. Es fehle jedenfalls an einer Verkündungsverhandlung nach § 115 StPO.

Kein wichtiger Grund, Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot

Es seien mit Blick auf den durch Haftbefehl vom 19.4.2023 bestimmten Verfahrensgegenstand keinerlei Gründe dafür ersichtlich, warum ein Urteil vor Ablauf der Sechsmonatsfrist objektiv nicht möglich gewesen wäre. Der Tatvorwurf des Wohnungseinbruchdiebstahls sei angesichts der aktenkundigen Beweislage äußerst überschaubar und weist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten auf. Der Angeklagte A wurde zusammen mit dem Mitangeklagten B auf frischer Tat betroffen, umfangreiche Ermittlungen seien zur Aufklärung des Sachverhalts nicht (mehr) erforderlich. Bei der Sachbehandlung sei das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht ausreichend beachtet worden. Dabei sei zunächst festzustellen, dass die Polizei die Ermittlungen zielgerichtet und zügig durchgeführt hat. Von Seiten der StA mag es noch vertretbar gewesen sein, vor Anklageerhebung das Ergebnis der Blut- und Urinprobenuntersuchung durch das LKA-Gutachten vom 27.4.2023 abzuwarten, das erst am 23.5.2023 bei der Polizei einging und sodann Ende Mai 2023 zu den Akten gelangte. Dass nach dem verzögerten Eingang des Gutachtens noch zwei weitere Monate vergingen, bis die insgesamt elf Seiten umfassende Anklageschrift gefertigt und bei Gericht eingegangen war, sei mit dem Beschleunigungsgrundsatz hingegen nicht mehr zu vereinbaren. Auch die Sachbehandlung durch das AG begegne durchgreifenden Bedenken. Im Gerichtsverfahren müsse bei der Bearbeitung von Haftsachen der Gesichtspunkt der vorausschauenden Planung im Vordergrund stehen. Lässt sich aus den eingehenden Akten erkennen, dass es im Ermittlungsverfahren zu nicht unerheblichen und vermeidbaren Verzögerungen gekommen ist, sollte das Gericht diese durch eine zügige Terminierung auffangen und dabei berücksichtigen, dass Haftsachen Vorrang vor anderen Sachen genießen. Zudem dürfe das Gericht nicht darauf vertrauen, dass ein Angeklagter entgegen seinem bisherigen Aussage- und Verteidigungsverhalten ein umfassendes Geständnis im Sinne der Anklagevorwürfe ablegen wird; es dürfe deshalb, wenn keine konkreten Hinweise auf eine mögliche Verständigung oder ein Einvernehmen (aller Verfahrensbeteiligten) über einen reduzierten Umfang der Beweisaufnahme vorliegen, nicht lediglich eine Hauptverhandlung vorsehen, die für eine im Falle einer streitigen Verhandlung notwendige umfassende Beweisaufnahme nicht ausreichen wird (KG StV 2015, 42 = StRR 2014, 155 [Herrmann]). Vorliegend habe der Abteilungsrichter in aktenkundiger Weise erkannt, dass die Anklageerhebung vermeidbar verzögert erfolgt ist. Deshalb und auch angesichts seines anstehenden 22-tägigen Jahresurlaubs hätte er sich daher erst recht frühzeitig um die Abstimmung zeitnaher Verhandlungstermine notfalls unter Aufhebung anderer Termine mit den Verteidigern bemühen müssen. Dies sei nicht geschehen. Angesichts der abgegebenen geständigen Aussage des A sei die gerichtliche Anfrage an die Verteidiger zum von ihnen zu benennenden Umfang der Beweisaufnahme nicht zielführend und habe nicht zur Beschleunigung der Haftsache beigetragen. Vielmehr hätte es angesichts der Umstände des Falles nahegelegen, vorliegend sogleich direkte und schnelle Kommunikationswege (E-Mail, Telefon oder Fax) zu beschreiten. Die Verfügungen des Abteilungsrichters vom 3. und 18.8. sowie 7.9.2023 hätten zudem keine konkreten Terminvorschläge enthalten und seien sämtlich ohne den zur Beschleunigung ihrer Ausführung üblichen Zusatz „Eilt!“ zur Akte gegeben worden. Offenbar angestoßen durch den Hinweis der StA habe der Abteilungsrichter erst fünfeinhalb Wochen nach Eingang der Sache und wenige Tage vor seinem anstehenden Urlaub zwei alternative Terminvorschläge für die Hauptverhandlung unterbreitet, von denen nur einer vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist lag. Weshalb er in Ansehung des nahenden Fristablaufs für den Beginn der Hauptverhandlung nicht auch den 9. bis 11., 13. und 16. bis 19.10.2023 – ggf. unter Anberaumung von Sondersitzungstagen – in den Blick genommen hat, erschließe sich nicht und sei mit der Pflicht zur beschleunigten Verfahrensgestaltung nicht vereinbar.

III. Bedeutung für die Praxis

Überzeugend

Ist das nun Arroganz oder Ignoranz? Jedenfalls nicht die gerade in Haftsachen zwingend erforderliche vorausschauende Planung. Auch wenn allgemein bekannt ist, wie überlastet die Berliner Strafjustiz ist, müssen in Haftsachen klare gesetzliche Vorgaben beachtet und eingehalten werden. Schon die Verzögerung der Anklageerhebung bei einfachen Sachverhalten wie hier ist kaum nachvollziehbar. Erst recht unverständlich ist die Vorgehensweise des Abteilungsrichters, keine Sondersitzungstermine zu erwägen oder bestehende Termine für diese wohl weitestgehend unstreitige Haftsache aufzuheben, nicht die üblichen Zusätze wie „Eilt!“ zu verwenden und bei allen diesen Umständen auch noch die Hauptverhandlung auf einen Termin nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist anzuberaumen Eine solche Sachbehandlung bettelt geradezu um eine deutliche Zurechtweisung durch das KG, die hier vollständig überzeugend erfolgt ist. Noch dazu: Sollte es tatsächlich Unklarheiten über die Frage gegeben haben, wer nun den haftverschonten Mitangeklagten B verteidigt, hätte sich eine Abtrennung des Verfahrens gegen B aufgedrängt, statt nur wegen seines Verteidigers dann einen Termin nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist zu wählen (zum wichtigen Grund OLG Hamm StRR 11/2022, 36 [Deutscher]).

RiAG Dr. Axel Deutscher, Bochum

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