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StRR-Kompakt 2023_07

Verfassungsbeschwerde: Wiedereinsetzung

Eine Verfassungsbeschwerde ist fristgerecht erhoben, wenn der vollständige Beschwerdeschriftsatz bis zum Ablauf der Begründungsfrist zusammen mit allen für eine verfassungsrechtliche Prüfung des Beschwerdevorbringens unverzichtbaren Unterlagen tatsächlich in die Verfügungsgewalt des BVerfG gelangt ist. Dafür reicht es aus, dass ein Zugang auf dem Telefaxempfangsgerät des BVerfG erfolgt ist. Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 93 Abs. 2 BVerfGG muss nicht ausdrücklich gestellt werden; es genügt, wenn sich das Wiedereinsetzungsbegehren konkludent aus dem Vortrag des Beschwerdeführers durch Auslegung entnehmen lässt.

BVerfG, Beschl. v. 15.2.2023 – 1 BvR 2349/22

Pflichtverteidiger: selbstständiges Einziehungsverfahren

Aus § 428 Abs. 2 StPO ergibt sich keine ausdrückliche Einschränkung dahingehend, dass der Beiordnungsantrag nicht von einem Rechtsanwalt für die Einziehungsbeteiligte gestellt werden darf. Die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage (vgl. § 140 Abs. 2 Alt. 3) beurteilt sich für eine Beiordnung nach § 428 Abs. 2 StPO nicht nach der gesamten Strafsache, sondern nur nach dem Verfahrensteil, den die Einziehungsbeteiligung betrifft.

OLG Jena, Beschl. v. 11.4.2023 – 1 Ws 24/23

Akteneinsicht: Handakten der (General-)Staatsanwaltschaft

Bei den Handakten der Generalstaatsanwaltschaft, ebenso wie bei denen der Staatsanwaltschaft, handelt es sich um rein innerdienstliche Akten, die vom Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 147 StPO nicht umfasst sind. Die Gewährung vollständiger Akteneinsicht beinhaltet auch die mögliche Verpflichtung zur Herbeischaffung existenter, eventuell noch nicht bei den Akten befindlicher Unterlagen, soweit sie für die Beurteilung der Schuld- oder Rechtsfolgenfrage von Relevanz sein können. Ein entsprechender Antrag auf Aktenerweiterung ist im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zunächst bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu stellen. Rechtsschutz gegen deren Entscheidung ist danach – ggf. in analoger Anwendung – nur über § 147 Abs. 5 StPO zu erlangen.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.4.2023 – 2 VAs 4/23

Pflichtverteidiger: Betreuung; Einstellung nach § 154f StPO

Insbesondere bei einem unter Betreuung mit dem Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden“ stehenden Angeklagten ist regelmäßig von einer Einschränkung der Verteidigungsfähigkeit auszugehen, sodass ein Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 2 StPO zu bestellen ist. Gegen die Bestellung der Pflichtverteidigerin spricht nicht der Umstand, dass das Verfahren zum Zeitpunkt der Entscheidung nach § 154f StPO eingestellt ist.

LG Stade, Beschl. v. 25.4.2023 – 302 Qs 15/23

Durchsuchung: Anfangsverdacht

Voraussetzung für die Anordnung der Durchsuchung gemäß § 102 StPO ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Straftat bereits begangen und nicht nur straflos vorbereitet worden ist. Hierfür müssen zumindest tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

LG Magdeburg, Beschl. v. 4.5.2023 – 25 Qs 35/23

Zustellungsvollmacht: Widerruf

Eine nach § 132 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO erteilte Zustellungsvollmacht kann vom Vollmachtgeber nicht einseitig widerrufen werden.

LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 24.5.2023 – 12 Qs 38/23

Ausschluss der Öffentlichkeit: Urteilsaufhebung

Ein Verstoß gegen die Regeln der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung führt nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn ein Einfluss des Verfahrensfehlers auf das Urteil „denkgesetzlich“ ausgeschlossen ist.

BGH, Urt. v. 22.3.2023 – 1 StR 243/22

Letztes Wort: zeitweise Verhandlung in Abwesenheit

Nach § 258 Abs. 3 StPO ist der Angeklagte auch dann zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe, wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat. Die zeitweise Verhandlung in ihrer Abwesenheit nach § 231 Abs. 2 StPO enthebt das Tatgericht nicht von der Pflicht, dem wieder anwesenden Angeklagten das letzte Wort zu erteilen.

BGH, Beschl. v. 18.4.2023 – 3 StR 10/23

Anforderungen an Verfahrensrüge: Verstoß gegen Hinweispflicht

Zur Geltendmachung eines Verstoßes gegen § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO bedarf es auch des Vortrags, inwieweit der Hinweis für die genügende Verteidigung des Angeklagten erforderlich war, wenn sich dies nicht von selbst versteht. Deshalb ist in ausreichender Weise vorzutragen, warum der Angeklagte durch das Unterlassen des Hinweises in seiner Verteidigung beschränkt war und wie er sein Verteidigungsverhalten nach erfolgtem Hinweis anders hätte einrichten können.

KG, Beschl. v. 5.4.2023 – 4 ORs 17/23 – 161 Ss 30/23

Pflichtverteidigerwechsel: Antrag des Beschuldigten

Die Bezeichnung eines neuen Verteidigers ist Voraussetzung des Verteidigerwechsels nach § 143a Abs. 3 StPO. Voraussetzung der Annahme eines wichtigen Grundes für die Ersetzung des Pflichtverteidigers i.S.d. § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO ist, dass konkrete Tatsachen vorgetragen und gegebenenfalls nachgewiesen werden, aus denen sich ergibt, dass eine nachhaltige und nicht zu beseitigende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses vorliegt und daher zu besorgen ist, dass die Verteidigung objektiv nicht (mehr) sachgerecht geführt werden kann. Wenn der bestellte Verteidiger vom Angeklagten selbst ausgewählt worden ist, sind bei der Prüfung der Entpflichtungsgründe strenge Maßstäbe anzulegen.

KG, Beschl. v. 4.5.2023 – 4 Ws 23/23

Berufungsverwerfung: ordnungsgemäße Ladung

Ein in einer früheren Ladung zu einem dann verlegten Hauptverhandlungstermin erteilter Hinweis auf die Folgen unentschuldigten Ausbleibens ist für eine ordnungsgemäße Ladung i.S.d. § 323 Abs. 1 S. 2 StPO nicht ausreichend und rechtfertigt eine Verwerfung nach § 329 Abs. 1 StPO nicht.

OLG Hamm, Beschl. v. 18.4.2023 – 3 RVs 14/23

Pflichtverteidiger: Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

Die Mitwirkung eines Verteidigers im Verfahren zur Erledigung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist regelmäßig in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO erforderlich, wenn die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen fehlender Erfolgsaussicht trotz Fortbestehens des Therapiewillens des Untergebrachten gem. § 67d Abs. 5 StGB für erledigt erklärt wird.

OLG Celle, Beschl. v. 20.4.2023 – 2 Ws 116/23

Pflichtverteidiger im Strafvollstreckungsverfahren: Rechtsmittel, rückwirkende Bestellung

Der Senat neigt zu der Auffassung, dass die Ablehnung des Antrags auf Bestellung eines Verteidigers im Vollstreckungsverfahren nicht der sofortigen Beschwerde gemäß § 143 Abs. 3 StPO unterliegt, sondern mit der einfachen Beschwerde anfechtbar ist. Eine rückwirkende Verteidigerbestellung ist im Vollstreckungsverfahren ausgeschlossen.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.4.2023 – 2 Ws 91/23

Mündliche Anhörung eines Sicherungsverwahrten

Gemäß § 463e Abs. 1 S. 3 StPO muss ein Sicherungsverwahrter grundsätzlich persönlich angehört werden, auch wenn dieser in den Einsatz von Videotechnik einwilligt. Ausnahmsweise ist eine Anhörung im Wege der Videokonferenz dann zulässig, wenn im Sinne bestmöglicher Sachaufklärung ausgeschlossen ist, dass durch eine Anhörung in persönlicher Anwesenheit bessere Erkenntnisse erzielt werden können, sich der Sicherungsverwahrte nicht lediglich erst während seiner Anhörung mit dem Einsatz der Videotechnik bereiterklärt, sondern der Einsatz der Videotechnik ohne Veranlassung des Gerichts auf einen von ihm selbst bereits vor dem Anhörungstermin geäußerten Wunsch zurückgeht und er sich im Rahmen des Anhörungstermins auch tatsächlich äußern kann.

OLG Hamm, Beschl. v. 18.4.2023 – 3 Ws 76/23

U-Haft: beschränkende Anordnung

Beschränkende Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO sind nur dann zulässig, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine reale Gefahr für die gesetzlichen Haftzwecke besteht; die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbrauchen könnte, genügt hingegen nicht.

LG Stuttgart, Beschl. v. 18.4.2023 – 9 Os 22/23

Volksverhetzung: Meinungsäußerung

Auch bei religiös motivierten Äußerungen muss der Schutz aus den Grundrechten der Religionsfreiheit und der Meinungsäußerungsfreiheit zwingend zurücktreten, wenn durch diese Äußerungen die Menschenwürde anderer angegriffen wird, da die Menschenwürde als Wurzel aller Grundrechte mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig ist (Anschluss an BVerfGE 93, 266). Die aktiven Teilnehmer der Christopher Street Day-Umzüge können als abgrenzbarer Teil der Bevölkerung i.S.d. § 130 Abs. 1 StGB Angriffsobjekt einer Volksverhetzung sein.

OLG Bremen, Urt. v. 23.2.2023 – 1 Ss 48/22

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Ankleben

Das Ankleben stellt keine Gewalt i.S.v. § 113 StGB dar, wenn sich die Verbindung ohne Gewaltanwendung wieder lösen lässt.

LG Berlin, Beschl. v. 20.4.2023 – 503 Qs 2/23

Besitz kinderpornografischer Inhalte: Besitzwillen

Befinden sich Dateien mit kinderpornografischem Inhalt im Browser-Cache eines sichergestellten Mobiltelefons, erfüllt das zwar den objektiven Tatbestand des Besitzes kinderpornografischer Inhalte gemäß § 184b StGB. Allein das lässt aber noch nicht auch auf einen Besitzwillen des Eigentümers des Mobiltelefons schließen.

AG Pforzheim, Beschl. v. 27.3.2023 – 2 Ls 31 Js 24/22

Parkausweis: gut lesbares Auslegen

Das Auslegen eines Parkausweises im Inneren eines Fahrzeuges auf der Mittelkonsole auf Höhe der Sitzflächen ist nicht geeignet, um die Anforderungen an eine „gute Lesbarkeit“ zur erfüllen.

AG Schwerin, Urt. v. 8.5.2023 – 35 OWi 83/23

Pflichtverteidigervergütung: Zuständigkeitsstreit

Eine Entscheidung durch das gemeinschaftliche obere Gericht nach § 14 StPO setzt voraus, dass zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit besteht. Die Vorschrift findet nur dann Anwendung, wenn die Zuständigkeit für eine richterliche Tätigkeit in Streit steht. Dies ist bei der Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung nach § 55 Abs. 1 S. 2 RVG nicht der Fall, denn dabei handelt es sich nicht um eine richterliche Tätigkeit, sondern um eine Aufgabe der Justizverwaltung.

BGH, Beschl. v. 8.2.2023 – 2 ARs 302/22 u. 2 AR 169/22

Pflichtverteidiger: Haftbefehlseröffnung; Grundgebühr

Der dem Beschuldigten für die Haftbefehlseröffnung bestellte Pflichtverteidiger kann Grundgebühr, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr abrechnen. Grundgebühr und Verfahrensgebühr fallen immer nebeneinander an.

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 7.6.2023 – 1 Ws 105/23

Rechtsmittelverfahren: Verfahrensgebühr; Erstattung

Die Rechtsmitteleinlegung selbst sowie die beratende Tätigkeit vor der Einlegung werden mit der Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Verfahren abgegolten; Tätigkeiten des Verteidigers nach Einlegung des Rechtsmittels aber über die Verfahrensgebühr für die Rechtsmittelinstanz. Ggf. kann die Notwendigkeit des Verteidigerhandelns dann zu verneinen sein, wenn die Rechtsmitteleinlegung allein vorsorglich für den Fall einer Rechtsmitteleinlegung auch durch die Staatsanwaltschaft erfolgt wäre. Dann muss aber die Einlegung ausschließlich für den Fall einer Rechtsmitteleinlegung auch durch die Staatsanwaltschaft erfolgen und das der Rechtsmittelschrift zu entnehmen sein. Es reicht nicht aus, wenn nur die Möglichkeit in Aussicht gestellt wird, dass das eigene Rechtsmittel im Falle einer Nichteinlegung der Staatsanwaltschaft wieder zurückgenommen wird, dies aber keineswegs verbindlich angekündigt wird.

LG Heidelberg, Beschl. v. 9.5.2023 – 12 Qs 16/23

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