1. Eine Rechtsbeugung kann durch Unterlassen begangen werden, wenn dies angesichts der objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls nicht nur eine fehlerhafte Sachbehandlung darstellt, sondern wenn bewusst gegen eine Vorschrift verstoßen wird, die ein bestimmtes Handeln unabweislich zur Pflicht macht, wenn der Richter untätig bleibt, obwohl besondere Umstände sofortiges Handeln zwingend gebieten, oder wenn die zögerliche Bearbeitung auf sachfremden Erwägungen zum Vorteil oder Nachteil einer Partei beruht.
2. Das kann der Fall sein, wenn mehrfach und dauerhaft Urteile entgegen § 275 Abs. 1 StPO nicht abgesetzt werden oder bei der Bearbeitung von Akten eine Totalverweigerung besteht.
(Leitsätze des Verfassers)
I. Sachverhalt
Verfälschungen und Arbeitsverweigerung
Das LG hat die Angeklagte u.a. wegen Rechtsbeugung in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Angeklagte war Richterin auf Lebenszeit am AG. Unter Verfälschung des Hauptverhandlungsprotokolls setzte sie eine erstinstanzliche Strafsache fort, obwohl sie den dort Angeklagten in dessen Abwesenheit bereits verurteilt hatte. Dies tat sie, um zu verschleiern, das schriftliche Urteil entgegen § 275 Abs. 1 StPO nicht rechtzeitig zu den Akten gebracht zu haben. In anderen Strafsachen täuschte sie die fristgerechte Urteilsabsetzung mithilfe von Verfügungen und Vermerken vor oder brachte die Urteile überhaupt nicht zu den Akten. Zudem verweigerte sie die Bearbeitung von Verfahren in Familiensachen und deponierte die Akten in ihrem Keller. Ihre Revision war nur zum Strafausspruch erfolgreich.
II. Entscheidung
Rechtsbeugung durch Unterlassen
Durch die unterlassene Absetzung von Urteilen und Nichtbearbeitung von Akten habe die Angeklagte nach den Feststellungen das Recht jeweils durch ein pflichtwidriges Unterlassen (§ 13 StGB) gebeugt. Die Abgrenzung zwischen strafbarem Tun und Unterlassen sei eine Wertungsfrage, die nicht nach rein äußeren oder formalen Kriterien zu entscheiden ist, sondern eine normative Betrachtung unter Berücksichtigung des sozialen Handlungssinns verlangt. Maßgeblich sei insofern, wo der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt (BGHSt 59, 292 Rn 59 = NJW 2015, 96 = StRR 2015, 68 [Deutscher]).
Keine Absetzung von Urteilen
Hieran gemessen liege der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Angeklagten in ihrem Unterlassen, die schriftlichen Urteilsgründe zu den Akten zu bringen. Das Verhalten der Angeklagten sei darauf angelegt gewesen, die schriftlichen Urteilsgründe dauerhaft nicht zu den Akten zu bringen. Hierin liege der Kern des ihr vorwerfbaren strafbaren Verhaltens. Demgegenüber komme bei der Abgrenzung dem Umstand, dass sie die Akten und mehrere Sachstandsanfragen – durch ein aktives Tun – in ihren Keller verbrachte und damit dem Geschäftsgang entzog, unter den hier gegebenen Umständen kein selbstständiges Gewicht zu. Verletzt der Richter Verfahrensrecht durch Unterlassen, namentlich durch eine verzögerte, den Maßstäben des Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK widersprechende Sachbehandlung, erfülle allein dies regelmäßig nicht die aufgezeigten strengen Anforderungen an einen elementaren Rechtsverstoß gemäß § 339 StGB. Ein strafrechtlich relevanter Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz komme daher nur dann in Betracht, wenn der Richter bewusst gegen eine Vorschrift verstoßen hat, die ein bestimmtes Handeln unabweislich zur Pflicht macht, wenn er untätig bleibt, obwohl besondere Umstände sofortiges Handeln zwingend gebieten, oder wenn die zögerliche Bearbeitung auf sachfremden Erwägungen zum Vorteil oder Nachteil einer Partei beruht (BGHSt 62, 312 Rn 21 = NJW 2018, 322). Hiervon ausgehend habe die Angeklagte mit § 275 Abs. 1 StPO gegen eine Norm verstoßen, die ihr ein bestimmtes Handeln unabweislich zur Pflicht machte. Die gesetzliche Anordnung in § 275 Abs. 1 StPO lasse dem Richter – auch unter Berücksichtigung seiner Unabhängigkeit – keinen Spielraum, andere Dienstgeschäfte bei der Reihenfolge der Bearbeitung vorzuziehen. Demgemäß sei ein Verstoß gegen § 275 Abs. 1 S. 2 StPO als absoluter Revisionsgrund (§ 338 Nr. 7 StPO) ausgestaltet. Zu berücksichtigen sei bei der Gesamtwürdigung insbesondere die lange Dauer des pflichtwidrigen Unterlassens, wobei nur der Zeitraum zugrunde zu legen ist, der nach den Feststellungen vom Vorsatz der Angeklagten umfasst war. Ferner habe diese jeweils den Straftatbestand des Verwahrungsbruchs gemäß § 133 Abs. 1 und 3 StGB verwirklicht.
Nichtbearbeitung von Akten
Eine verzögerte, Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK widersprechende Sachbehandlung erfülle allerdings regelmäßig nicht die strengen Anforderungen, die an die Annahme einer Beugung des Rechts zu stellen sind. Dies gelte auch, wenn – wie hier – die Dauer der Verzögerung erheblich ist. Die Beugung des Rechts durch die Angeklagte gründe jedoch darauf, dass die unterlassene Bearbeitung der Familiensachen auf ihrem Entschluss beruhte, die dem Geschäftsgang entzogenen Akten nicht mehr zu bearbeiten. Die damit verbundene Totalverweigerung, bei der ein Richter jede (weitere) Verfahrensförderung endgültig ablehnt, könne Fällen der Rechtsbeugung gleichzustellen sein, in denen eine zögerliche Bearbeitung auf sachfremden Erwägungen zum Vorteil oder Nachteil einer Partei beruht (BGHSt 62, 312 Rn 31 = NJW 2018, 322). Die kategorisch verweigerte Verfahrensbearbeitung bleibe bei wertender Betrachtung in ihrem Unrechtsgehalt hinter derartigen Fällen grundsätzlich nicht zurück (BGHSt 47, 105, 113 f. = NJW 2001, 314 zur Vereitelung effektiven Rechtsschutzes).
III. Bedeutung für die Praxis
Fassungslos
Die Angeklagte hat hier über längere Zeit eine fassungslos machende kriminelle Energie an den Tag gelegt. Als Richter kann ich nur hoffen, dass es sich um einen extremen Ausnahmefall handelt. Die richterliche Unabhängigkeit ist kein Deckmantel für Verfälschungen und dauerhafte Totalverweigerung. Das hat der BGH ist seinem 27 Seiten umfassenden und daher hier nur auszugsweise wiedergegebenen Beschluss deutlich gemacht. Allerdings ist auch klar, dass bloß fehlerhafte Sachbehandlungen und Entscheidungen für sich allein keine Rechtsbeugung darstellen, sondern dass hierfür elementare Rechtsverstöße bei Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls erforderlich sind. Verurteilungen wegen Rechtsbeugung sind daher auch sehr selten. Die Angeklagte kann hier nach der Zurückverweisung nurmehr auf eine mildere Bestrafung hoffen, da das LG ihr Verhalten als positives Tun angesehen und somit eine Milderung nach §§ 13 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 1 StGB nicht geprüft hat. Für einen bewährungsfähige Strafe dürfte das aber wohl nicht reichen.











