1. Die Kosten von Drogenscreenings im Rahmen von Bewährungsweisungen sind nach dem Veranlassungsprinzip zwar grundsätzlich vom Verurteilten zu tragen, weil die Screenings durch seine Straftaten erst erforderlich geworden sind. Die Zurechnung dieser Kosten aber findet ihre Grenze im verfassungsrechtlich verankerten Übermaßverbot, einfachrechtlich in der Zumutbarkeitsklausel des § 56c Abs. 1 S. 2 StGB.
2. Bei fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit des Betroffenen können die Kosten subsidiär der Staatskasse auferlegt werden. Als Maßstab für die hierzu erforderliche Beurteilung der Unzumutbarkeit könnte auf die Regelungen analog der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) zurückgegriffen werden.
(Leitsätze des Gerichts)
I. Sachverhalt
Bewährungsweisungen
Die Verurteilte ist wegen diverser Drogendelikte mehrfach verurteilt worden. Nach Teilverbüßung einer der Strafen haben die beteiligten Staatsanwaltschaften als zuständige Vollstreckungsbehörden die (teilweise weitere) Strafvollstreckung mit Zustimmung der jeweiligen erstinstanzlichen Gerichte gemäß § 35 Abs. 1 BtMG zur Aufnahme einer Drogenabstinenztherapie zurückgestellt. Im Sommer 2019 sind dann die nach Anrechnung der erfolgreichen Therapiezeit verbliebenen Strafreste gemäß § 36 Abs. 1 S. 3 BtMG zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Weisungsanordnungen der Gerichte sahen jeweils u.a. vor, dass sich die Verurteilte zur Kontrolle ihrer weiteren Drogenabstinenz bis zu viermal (bzw. bis zu sechsmal) entsprechenden Untersuchungen von Urin- und/oder Haarproben zu unterziehen habe, deren Intervalle von der Bewährungshilfe vorgegeben würden. Die hierfür anfallenden Kosten seien von der Verurteilten selbst zu tragen.
Änderung der Weisungen – teilweise Kostenübernahme für die Staatskasse
Mit Schreiben vom 26.1.2022 teilte die Bewährungshilfe in Rahmen eines Berichts aus besonderem Anlass mit, dass die Lebensumstände der Verurteilten derzeit kaum feststellbar konstant seien. Die Strafvollstreckungskammer hat daraufhin die in den Ausgangsbeschlüssen getroffenen Weisungen dahin abgeändert, dass sich die Verurteilte den jeweiligen Urinkontrollen durch den „TÜV Thüringen zu unterziehen [habe], wobei die Kosten für die Screenings der Staatskasse auferlegt werden, solange die Verurteilte Arbeitslosengeld II bezieht“. Gegen diese Entscheidungen wendet sich die Verurteilte. Die Strafvollstreckungskammer hat den Beschwerden nicht abgeholfen und die Sachen dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde war erfolgreich
II. Entscheidung
„Unzumutbare Verschärfung“ der Weisung
Nach Auffassung des OLG beanstandet die Verurteilte zu Recht eine „unzumutbare Verschärfung“ der Weisung dadurch, dass die TÜV Thüringen Fahrzeug GmbH & Co. KG mit den Untersuchungen beauftragt worden sei. Nach dem Abschlussbericht der Rehabilitationseinrichtung sei es unmaßgeblich, welche Einrichtung die Untersuchung vornehme, sofern sie selbst nach DIN EN ISO/IEC 17025 für forensisch-toxikologische Untersuchungen akkreditiert sei oder die Analyse in einem Labor mit einer solchen Akkreditierung vornehmen lasse; dies könne auch vom Hausarzt oder dem für den Wohnort der Beschwerdeführerin zuständigen Gesundheitsamt oder einer anderen geeigneten Person erfolgen.
Haarproben
Das OLG hat außerdem neben der Untersuchung von Urinproben auch die Untersuchung (und damit die Entnahme) von Haarproben zugelassen. Diese Anordnung unterliege mangels Erheblichkeit des Eingriffs keinem Einwilligungsvorbehalt der Verurteilten nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 StGB (vgl. OLG München, Beschl. v. 8.4.2014 – 2 Ws 278/14; v. 6.7.2010 – 1 Ws 655/10, 1 Ws 656/10; a.A. OLG München, Beschl. v. 9.6.2010 – 3 Ws 457/10; OLG Nürnberg, Beschl. v. 14.12,2011 – 1 Ws 551–552/11).
Kostenübernahme: grundsätzlich Veranlassungsprinzip
Zur Kostenübernahme für die zur Erfüllung der Weisung(en) erforderlichen Untersuchungen verweist das OLG darauf, dass eine gesetzliche Regelung zur Übernahme der Kosten für diese Anordnungen nicht bestehe. Zwar bestimme § 465 StPO grundsätzlich, dass die Kosten eines Strafverfahrens vom Verurteilten zu tragen sind; hierzu gehörten auch die Kosten der Vollstreckung (§ 464a Abs. 1 S. 2 StPO). Aufwendungen zur Erfüllung einer Weisung nach § 56c StGB zählen aber nicht hierzu, da es sich dabei nicht um Kosten für die Vollstreckung der gerichtlichen Sanktion handele. Allerdings habe die Verurteilte diese Aufwendungen grundsätzlich nach dem Veranlassungsprinzip zu tragen, weil sie die Drogenscreenings mit ihren Straftaten erst erforderlich gemacht hat (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 2.11.2011 – 2 Ws 433/11 [dort zu § 68b StGB]; OLG Jena NStZ-RR 2011, 296; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2014, 62; OLG Koblenz, Beschl. v. 85.2014 – 2 Ws 216/14; OLG Nürnberg, Beschl. v. 23.3.2009 – 1 Ws 94/09).
Aber: Übermaßverbot
Die Zurechnung der Kosten finde ihre Grenze allerdings im verfassungsrechtlich verankerten Übermaßverbot und der Zumutbarkeitsklausel des § 56c Abs. 1 S. 2 StGB. Als Folge einer erforderlichen Weisung können danach bei fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit die Kosten subsidiär der Staatskasse auferlegt werden. Die Kostentragungspflicht des Staates ergebe sich in diesem Fall als Annex zu den Entscheidungen nach § 56c StGB (BVerfG, Beschl. v. 27.6.2006 – 2 BvR 1392/02, JR 2006, 480; OLG Braunschweig, Beschl. v. 18.11.2013 – 1 Ws 333/13; OLG Bremen NStZ 2011, 216; OLG Dresden a.a.O.; OLG Jena a.a.O.; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2011, 30; NStZ-RR 2014, 62; OLG Koblenz, Beschl. v. 18.7.2011 – 1 Ws 381/11; OLG München NStZ-RR 2012, 324; OLG Nürnberg a.a.O.).
Unzumutbarkeit
In dem Zusammenhang verweist das OLG darauf, dass die Strafvollstreckungskammer zwar die finanzielle Belastung der Verurteilten mit Blick auf die Anforderungen der Zumutbarkeit (vgl. BT-Drucks 16/1993, S. 19; Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 68b Rn 16) insofern habe gering halten wollen, als sie die anfallenden (hohen) Untersuchungsgebühren des Privatunternehmens TÜV Thüringen KG der Staatskasse aufbürdet, „… solange die Verurteilte Arbeitslosengeld II bezieht“, greife diese Regelung im Ergebnis zu kurz. Denn ungeachtet dessen, dass vom Hausarzt durchzuführende Screenings ärztlich empfohlen, als weiterführende Maßnahmen im Abschlussbericht der Reha-Klinik aufgeführt und daher gegenwärtig von der Krankenkasse übernommen werden, könne die von der Strafvollstreckungskammer derzeit gebrauchte Wendung aber zu einer nicht ausgeglichenen, sprunghaft starken Belastung der Verurteilten führen, sollte ihre Bezugsberechtigung für ALG II entfallen. Aus dem Grund sei – so das OLG – der Verurteilten die Möglichkeit einzuräumen, eine Kostenübernahme im Einzelfall herbeizuführen, wenn sie im Zeitpunkt der Aufforderung zu einem Drogenscreening nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sei, die Kosten dieser Maßnahme (ganz oder teilweise) selbst zu tragen. Diese Verhältnisse habe die Verurteilte bei formloser Antragstellung unter Vorlage von Belegen darzutun. Als Maßstab für die daran anknüpfende Beurteilung der Unzumutbarkeit könne die Strafvollstreckungskammer etwa die Regelungen analog der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) heranziehen. Eine nachgewiesene Leistungsunfähigkeit könne im Übrigen der Strafvollstreckungskammer unter weiteren Umständen auch Anlass geben, die Intervalle des Drogenscreenings zu verlängern oder von einer Fortführung dieser Maßnahme ganz abzusehen.
III. Bedeutung für die Praxis
Gangbarer Weg
Grundsätzlich gilt zwar hinsichtlich der Kosten der Strafvollstreckung das sog. Veranlassungsprinzip oder der Grundsatz: Wer die Musik bestellt = verurteilt wird, muss nicht nur die Musik bezahlen, sondern auch die weiteren Folgen = die Strafvollstreckung bzw. die durch die Verurteilung verursachten Aufwendungen. Dazu gehören auch die Kosten von Drogenscreenings, die, wenn sie nicht ggf. – wie hier – (zunächst) von der Krankenkasse getragen werden, erheblich sein können. Daher ist es zu begrüßen, dass das OLG Dresden in Fortführung der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung noch einmal das Übermaßverbot betont und einen Weg zeigt, wie den Verurteilten in vergleichbaren Fällen geholfen werden kann, nämlich durch Kostenübernahme im Einzelfall, also für eine konkrete Screeningmaßnahme. Zieht man die Regelungen – wie vom OLG vorgeschlagen – in den §§ 114 ff. ZPO heran, ergibt sich hier ein gangbarer Weg. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist allerdings ein (formloser) Antrag und die Vorlage von Belegen. Die Voraussetzungen sollten erfüllt werden können.





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