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„Judenstern“ mit Aufschrift „Ungeimpft“ – Volksverhetzung?

Die für jedermann zugängliche Veröffentlichung eines sogenannten Judensterns mit dem Zusatz „Ungeimpft“ auf der Plattform Facebook ist zur Störung des öffentlichen Friedens jedenfalls dann nicht geeignet, wenn sie auf ein kritisches persönliches Umfeld trifft und sich aus ihrem übrigen Inhalt – hier der Ankündigung, sich einen „Judenstern“ zu „basteln“ – ergibt, dass sie nicht auf die Provokation unfriedlicher Reaktionen oder die Herabsetzung von Hemmschwellen gegen rechtsgutgefährdende Handlungen angelegt ist.

(Leitsatz des Gerichts)

KG, Urt. v. 11.5.2023(4) 121 Ss 124/22 (164/22)

I. Sachverhalt

„Judenstern“ mit „Ungeimpft“ gepostet

Im Berufungsverfahren hat das LG den Angeklagten vom Vorwurf der Volksverhetzung freigesprochen. Der Angeklagte teilte auf seinem öffentlich einsehbaren Profil der Internet-Plattform Facebook den Post eines Bekannten. Dieser Post beinhaltete das Bild eines gelben Sterns, der in dieser Art in der Zeit des Nationalsozialismus zur Kennzeichnung von Juden verwendet wurde, mit der Inschrift „Nicht geimpft“ und der unmittelbar darüber platzierten Überschrift „Die Jagd auf Menschen kann nun wieder beginnen“. Den Post versah der Angeklagte zusätzlich mit dem Kommentar: „Ich bin dabei, einen Judenstern zu basteln und an meine Jacke zu stecken, wenn die indirekte Impfpflicht kommt!“. Der Beitrag wurde von Nutzern sowohl positiv als auch überwiegend negativ kommentiert. Der Angeklagte wollte mit dem Post auf die Diskriminierung von Ungeimpften und Impfgegnern – wie ihm selbst – hinweisen und sich als Opfer der Coronapolitik der deutschen Bundesregierung darstellen. Die Revision der StA ist erfolglos geblieben.

II. Entscheidung

Eignung zur Friedensstörung: Grundlagen

Es könne dahinstehen, ob der Angeklagte eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art i.S.d. § 130 Abs. 3 StGB verharmlost hat (wird mit Zitaten näher ausgeführt). Denn das LG habe zutreffend die Eignung der Äußerung des Angeklagten zur Störung des öffentlichen Friedens nach § 130 Abs. 3 StGB verneint. Nach der Rechtsprechung des BVerfG sei die Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören, bei der hier in Frage kommenden Begehungsweise des Verharmlosens anders als in den Fällen der Leugnung und der Billigung eigens festzustellen und nicht indiziert (BVerfG NJW 2018, 2861, 2862). Dem Begriff des öffentlichen Friedens sei ein im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG eingegrenztes Verständnis zugrunde zu legen, nach dem Eingriffe in die Meinungsfreiheit nicht darauf gerichtet sein dürfen, Schutzmaßnahmen gegenüber rein geistig bleibenden Wirkungen von bestimmten Meinungsäußerungen zu treffen (BVerfGE 124, 300 = NJW 2010, 52). Die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlich und selbst wenn sie auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet sind, gehöre zum freiheitlichen Staat. Weder der Schutz vor einer „Vergiftung des geistigen Klimas“ noch der Schutz der Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewusstseins durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte seien Eingriffsgrund. Ein legitimes Schutzgut sei der öffentliche Frieden hingegen in einem Verständnis als Gewährleistung von Friedlichkeit. Ziel sei hier der Schutz vor Äußerungen, die ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt sind. Die Wahrung des öffentlichen Friedens beziehe sich insoweit auf die Außenwirkungen von Meinungsäußerungen etwa durch Appelle oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschüchtern. Eine Verurteilung könne dann an Meinungsäußerungen anknüpfen, wenn sie über die Überzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen könnten.

Eignung im konkreten Fall

Die Eignung zur Friedensstörung nach § 130 StGB sei ein Tatbestandsmerkmal, das zusätzlich zu der Äußerung hinzutreten muss und zu dem der Tatrichter die erforderlichen Feststellungen zu treffen hat (BGH NStZ 2017, 146, 148). Maßgeblich für die Beurteilung der Eignung zur öffentlichen Friedensstörung sei eine Gesamtwürdigung von Art, Inhalt, Form und Umfeld der konkreten Äußerung. Zwar sei der Eintritt einer konkreten Gefahr für den öffentlichen Frieden nicht erforderlich, zu prüfen sei aber, ob die jeweilige Handlung bei genereller Betrachtung gefahrgeneigt war. Dabei könnten auch nachträglich eingetretene Umstände – hier die negativen Kommentierungen anderer Nutzer – berücksichtigt werden. Die Kammer habe mit tragfähiger Begründung, insbesondere mit Blick auf den Inhalt der Äußerung und die überwiegend kritischen Reaktionen des angesprochenen Publikums geschlossen, dass die Äußerung nicht auf Rechtsbruch, aggressive Emotionalisierungen oder die Herabsetzung von Hemmschwellen gegen rechtsgutsgefährdende Handlungen angelegt war. Angesichts der ablehnenden Kommentierungen unter Verweis auf die Unverhältnismäßigkeit des Vergleichs der Situation von Ungeimpften heute mit dem Leid der Juden während des Holocausts sei die Äußerung mit ihrem konkreten Inhalt trotz ihrer für jedermann zugänglichen Veröffentlichung auf der Plattform Facebook nicht geeignet, unfriedliche Reaktionen zu provozieren. Die Äußerung habe daher auch nicht die Gefahr der Herabsetzung von Hemmschwellen geborgen. Der Einwand, die Veröffentlichung legitimiere mit dem in der Überschrift des geteilten Posts enthaltenen Vorwurf der „Menschenjagd“ auf Impfgegner ein gewaltsames Vorgehen gegen den Staat oder Andersdenkende, differenziere nicht hinreichend zwischen dem (vermeintlichen) Anlass der Empörung und der in Aussicht gestellten Reaktion auf diesen. Der vom Angeklagten hinzugefügte Kommentar, er bastele sich einen „Judenstern“ und wolle diesen tragen, wenn die „indirekte Impfpflicht“ komme, lasse vielmehr erkennen, dass die Äußerung auf eine Kundgabe des Protests in dieser zwar besonders provozierenden, aber dennoch nicht unfriedlichen Form gerichtet war.

Keine Divergenz zu BayObLG

Der Beschluss des BayObLG vom 25.6.2020 – 205 StRR 240/20 stehe der Entscheidung nicht entgegen. Die dortige Entscheidung – die eine Abbildung des „Judensterns“ mit den Jahreszahlen „1933–1945“, dem Logo der AfD und dem Zusatz „2013–?“ betraf – beruhe auf Umständen, die mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht zu vergleichen sind. So begründet das Gericht die Eignung zur Friedensstörung mit Blick auf das „erhebliche mediale Echo und öffentliche Interesse an dem Bundesparteitag“ der AfD. Demgegenüber sei die hiesige Veröffentlichung in einem kritischen Umfeld ohne besondere öffentliche Aufmerksamkeit erfolgt.

III. Bedeutung für die Praxis

Konkrete Tatumstände

Geschmacklos, verblendet und an den Haaren herbeigezogen – das ist der gegenständliche Post sicherlich. Es ist aber schon streitig, ob die Verwendung eines „Judensterns“ mit dem Aufdruck „Ungeimpft“ überhaupt tatbestandlich eine Verharmlosung des Holocausts ist (bejahend BayObLG a.a.O., verneinend OLG Saarbrücken NStZ-RR 2021, 209 Ls). Das KG macht deutlich, dass jedenfalls bei der Beurteilung der Eignung zur Friedensstörung eine Abwägung mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG zu erfolgen hat. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls einzustellen, insbesondere Diktion und Kontext der Verwendung sowie der Umfang der Auswirkung und die Reaktion der Leser des Posts, was der Verteidigung in solchen Fällen ein breites Spektrum an Argumenten ermöglicht. Das KG hat für die vorliegende Konstellation nachvollziehbar die Eignung zur Friedensstörung im Licht der Meinungsfreiheit verneint (Rechtsprechungsübersicht zu den Propagandadelikten bei Deutscher, StRR 2/2023, 5).

RiAG Dr. Axel Deutscher, Bochum

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