Beitrag

Vorbefassung im Cum-Ex-Verfahren

Zur Besorgnis der Befangenheit wegen Vorbefassung im sog. Cum-Ex-Verfahren.

(Leitsatz des Verfassers)

BVerfG, Beschl. v. 27.1.20232 BvR 1122/22

I. Sachverhalt

Verfassungsbeschwerde wegen „Vorbefassung“

Das BVerfG hat über die Verfassungsbeschwerde eines ehemaligen Cum-Ex-Mitarbeiters entschieden, der gegen ein Urteil des LG Bonn und die Revisionsentscheidung des BGH Verfassungsbeschwerde eingelegt und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt hatte. Der Verurteilte hatte mit seiner Verfassungsbeschwerde gerügt, dass in seinem Verfahren zwei Richter zuvor an einem anderen Cum-Ex-Urteil gegen zwei Börsenhändler beteiligt waren und sich die Urteilsgründe in dem Verfahren auch zu seiner Rolle als Haupttäter verhielten. In dem Urteil war u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer der Verfassungsbeschwerde habe gemeinschaftlich mit weiteren Personen vorsätzlich rechtswidrige Steuerstraftaten begangen, zu denen einer der beiden Börsenhändler Hilfe geleistet habe. An dem Urteil waren der Vorsitzende und der Berichterstatter beteiligt gewesen. Der Angeklagte hatte sie deshalb wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das LG hatte das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen und den Angeklagten verurteilt. Der BGH hatte die Revision verworfen.

Dagegen richtete sich dann die Verfassungsbeschwerde, die keinen Erfolg hatte.

II. Entscheidung

Recht auf den gesetzlichen Richter nicht verletzt

Das BVerfG sieht das Recht auf den gesetzlichen Richter nicht verletzt. Es referiert u.a. die Rechtsprechung des EGMR zur sog. Vorbefassung und führt dann aus, dass gemessen an den Maßstäben dem Beschwerdeführer der gesetzliche Richter nicht i.S.d. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG entzogen worden sei, und zwar:

Keine automatische Ausschließung

Eine Vortätigkeit des erkennenden Richters, die den Verfahrensgegenstand betreffe, ziehe nach der Rechtsprechung des BGH weder automatisch die Ausschließung des Richters von der Ausübung des Richteramts im weiteren Verfahren nach sich noch begründe sie zwangsläufig die Besorgnis der Befangenheit. Der erkennende Richter sei wegen einer Vortätigkeit, die den Verfahrensgegenstand betreffe, nicht automatisch, sondern nur ausnahmsweise von der Mitwirkung im weiteren Verfahren ausgeschlossen. Dass einer der gesetzlichen Ausschlussgründe greife, mache der Beschwerdeführer nicht geltend, auch sei eine solche Konstellation aus sich heraus nicht ersichtlich.

Regelmäßig keine Besorgnis der Befangenheit

Da die Ausschlussgründe in der StPO die Frage der Vorbefassung abschließend regeln, sei die Vorbefassung eines Richters in anderen Verfahrenskonstellationen nach der ständigen Rechtsprechung des BGH regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit i.S.d. § 24 Abs. 2 StPO zu begründen; es müssen besondere Umstände hinzukommen, die diese Besorgnis rechtfertigen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 50, 216; BGH NStZ 2011, 44, 46; NStZ 2012, 519; NStZ-RR 2022, 288). Das gilt nicht nur bei Vorbefassung mit Zwischenentscheidungen im selben Verfahren, etwa bei der Mitwirkung am Eröffnungsbeschluss oder an Haftentscheidungen, sondern auch bei der Mitwirkung eines erkennenden Richters in Verfahren gegen andere Beteiligte desselben Lebenssachverhalts.

Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

Das sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Diese Maßstäbe stünden auch im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention, die als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte heranzuziehen sei (vgl. BVerfGE 111, 307; 148, 296; 149, 293; 158, 1), wenngleich eine schematische Parallelisierung der Aussagen des Grundgesetzes mit denen der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht verlangt sei. Auch nach der Rechtsprechung des EGMR genüge allein die Tatsache, dass ein Richter bereits über ähnliche, aber selbstständige Tatvorwürfe entschieden oder in einem gesonderten Strafverfahren gegen einen Mitangeklagten verhandelt hat, aber nicht, um Zweifel an der Unparteilichkeit dieses Richters in einem nachfolgenden Fall zu begründen (st. Rspr.; vgl. EGMR NJW 2011, 3633; NJW 2021, 2947). Habe allerdings ein Gericht in einem früheren Urteil ohne rechtliche Notwendigkeit die Rolle des später Angeklagten derart detailliert beurteilt, dass das frühere Urteil so zu verstehen sei, dass das Gericht hinsichtlich des später Angeklagten alle für die Erfüllung eines Straftatbestands erforderlichen Kriterien als erfüllt angesehen habe, können nach der Rechtsprechung des EGMR objektive Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Gerichts bestehen. Aus verfassungsrechtlicher Sicht sei nichts dagegen zu erinnern, dass die zuständige Kammer der Auffassung war, in dem vorliegenden komplexen Strafverfahren die Beteiligten nicht in einem Verfahren gleichzeitig aburteilen zu können. Schon die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urteile zeigen auf, dass an Geschäften aus dem Cum-Ex-Komplex eine Vielzahl von Beschäftigten unterschiedlicher Banken in unterschiedlicher Zusammensetzung und in unterschiedlichen Fallkonstellationen beteiligt war. Ein einziger Prozess, der sich gegen alle diese Personen richtete, hätte insbesondere Beteiligte mit untergeordneten Tatbeiträgen über Gebühr mit einem langen Strafverfahren belastet und wäre mit dem Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbaren gewesen. Der Einwand des Beschwerdeführers, das Gericht hätte für den ersten Prozess gegen Personen, deren Tatbeiträge als Beihilfe i.S.d. § 27 Abs. 1 StGB eingeordnet worden sind, prüfen müssen, ob abzuwarten sei, bis auch die Verfahren gegen die beteiligungsrechtlich als (Haupt-)Täter einzuordnenden Personen zur Anklage gelangt waren, greift daher schon deshalb nicht durch.

Identität des Haupttäters musste zwingend beschrieben werden

Eine verfassungsrechtlich zu beanstandende Vorbefassung der erkennenden Richter lasse sich ferner nicht daraus ableiten, dass das LG im Urteil gegen die Börsenhändler die vorsätzliche rechtswidrige Haupttat nicht allgemeiner umschrieben und die Person des Haupttäters offengelassen hat. Zwar erkennt der Beschwerdeführer im Ansatz zutreffend, dass die Verurteilung eines Gehilfen grundsätzlich auch dann möglich ist, wenn die Identität des Haupttäters unbekannt bleibt. Bei dem hier zu beurteilenden Verfahren war aber gerade die Identität der Haupttäter, insbesondere deren berufliche Stellung und ihre Kenntnisse im Steuerrecht, maßgeblich für die – im Verfahren gegen die Gehilfen zwingend vorzunehmende – Bewertung der inneren Tatseite der Haupttäter.

III. Bedeutung für die Praxis

Rechtsprechung des EGMR umgesetzt

1. Die Entscheidung gibt die Rechtsprechung des EGMR zur sog. Vorbefassung wieder und wendet sie auf das umfangreiche Cum-Ex-Verfahren an. Ohne genaue Kenntnis der Urteilsgründe der angegriffenen landgerichtlichen Entscheidung wird man letztlich nicht entscheiden können, ob die Entscheidung des BVerfG zutreffend ist. Allerdings hat sich das BVerfG umfassend mit den Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Ausführungen erscheinen überzeugend.

Gang nach Straßburg

2. Im Übrigen: Ich denke, das Wort aus Karlsruhe wird nicht das letzte gewesen sein, was wir in der Sache hören. Vermutlich wird der Beschwerdeführer noch nach Straßburg gehen und wir werden in der Sache auch noch etwas vom EGMR hören.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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