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Verfahren bei der Aufhebung der Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers

1. Vor der Aufhebung der Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers nach § 144 Abs. 2 StPO ist dem Beschuldigten nach § 144 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 142 Abs. 5 S. 1 StPO Gelegenheit zu geben, innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist den Pflichtverteidiger zu bezeichnen, dessen Beiordnung aufgehoben werden soll.

2. Macht der Beschuldigte von der Möglichkeit des § 142 Abs. 5 S. 1 StPO Gebrauch, kann nur der von ihm bezeichnete Verteidiger nach § 144 Abs. 2 StPO entpflichtet werden. Etwas anderes gilt beim Vorliegen eines wichtigen Grundes.

(Leitsätze des Gerichts)

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 1.9.20224 Ws 268/22

I. Sachverhalt

Umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren

Gegen den Angeklagten ist bei einer Wirtschaftsstrafkammer des LG ein umfangreiches Verfahren wegen vorsätzlichen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Dopingmitteln in über 1.000 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Inverkehrbringen von bedenklichen verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, anhängig. Mit Beschluss vom 13.7.2022 bestellte der Vorsitzende der Wirtschaftsstrafkammer Rechtsanwalt M zusätzlich zu dem bereits bestellten Pflichtverteidiger Rechtsanwalt S als weiteren Pflichtverteidiger, da dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens erforderlich sei, nachdem der bisherige Pflichtverteidiger mitgeteilt hatte, an zwei der anberaumten Hauptverhandlungstermine verhindert zu sein.

Aufhebung der Bestellung eines Pflichtverteidigers geplant

Nach Durchführung mehrerer Hauptverhandlungstermine teilte der Vorsitzende der Staatsanwaltschaft, den beiden Pflichtverteidigern und dem inhaftierten Angeklagten mit, dass das Gericht beabsichtige, die Bestellung von Rechtsanwalt M als zusätzlichem Verteidiger gemäß § 144 Abs. 2 StPO aufzuheben, und räumte eine Frist zur Stellungnahme bis zum 8.8.2022, 12 Uhr, ein. Nachdem beide Pflichtverteidiger jeweils mit am 8.8.2022 eingegangenem Schriftsatz Stellung genommen und sich gegen die Entpflichtung ausgesprochen hatten, hob der Vorsitzende die Bestellung von Rechtsanwalt M als zusätzlichem Pflichtverteidiger mit Beschluss vom 9.8.2022 gemäß § 144 Abs. 2 StPO auf. In dem Beschluss wird insbesondere ausgeführt, dass bei Aufhebung der Bestellung eines zusätzlichen Verteidigers der zuletzt bestellte Rechtsanwalt zu entpflichten sei. Die Stellungnahme des Angeklagten vom 8.8.2022 ging am 9.8.2022 – laut Vermerk des Vorsitzenden erst nach der Entscheidung über die Aufhebung der Bestellung – bei Gericht ein. In der Stellungnahme machte der Angeklagte geltend, dass er von Rechtsanwalt M erfahren habe, dass dieser entpflichtet werden solle, das Anhörungsschreiben des Gerichts sei ihm selbst erst am Abend des 8.8.2022 zugegangen. Er widersprach der Entpflichtung und begründete dies im Wesentlichen damit, dass Rechtsanwalt S im Gegensatz zu Rechtsanwalt M nicht an allen Verhandlungstagen anwesend gewesen sei und dass zwischen ihm und Rechtsanwalt M ein starkes Vertrauensverhältnis bestünde. Es sei ihm völlig unverständlich, warum er seinen Pflichtverteidiger nicht aussuchen könne. Wenn das Gericht einen der beiden Pflichtverteidiger entpflichten wolle, bitte er um Entpflichtung von Rechtsanwalt S.

Sofortige Beschwerde des Angeklagten

Gegen den Aufhebungsbeschluss legte der Angeklagte sofortige Beschwerde ein. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

II. Entscheidung

Es gilt § 144 Abs. 2 S. 1 StPO

Das OLG verweist auf § 144 Abs. 2 S. 1 StPO. Danach sei die Bestellung eines zusätzlichen Verteidigers aufzuheben, sobald seine Mitwirkung zur zügigen Durchführung des Verfahrens nicht mehr erforderlich sei. Gemäß § 144 Abs. 2 S. 2 StPO gelte § 142 Abs. 5 bis 7 S. 1 StPO entsprechend. Nach § 142 Abs. 5 S. 1 StPO sei dem Beschuldigten vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers Gelegenheit zu geben, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger zu bezeichnen. Nach Abs. 5 S. 3 sei der von dem Beschuldigten innerhalb der Frist bezeichnete Verteidiger zu bestellen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegenstehe, wobei ein wichtiger Grund auch vorliege, wenn der Verteidiger nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehe.

Anhörungspflicht

Im Fall der Aufhebung der Bestellung eines zusätzlichen Verteidigers nach § 144 Abs. 2 S. 1 StPO könne dies bei entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 5 StPO nur bedeuten – so das OLG –, dass der Beschuldigte im Hinblick darauf anzuhören sei, welcher der Pflichtverteidiger ihn fortan verteidigen solle, und dass der durch den Beschuldigten bezeichnete Verteidiger gerade nicht entpflichtet werden könne, sofern kein wichtiger Grund dies ausnahmeweise gebiete. Nach Auffassung des OLG gilt diese Verweisungsregelung wegen ihrer eindeutigen systematischen Stellung – jedenfalls auch – für die Fälle des Absatzes 2. Etwas anderes folge weder aus den Gesetzesmaterialen (BT-Drucks 19/13829, S. 49 f.) noch aus der durch die Generalstaatsanwaltschaft zitierten Kommentierung (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 144 Rn 10), da beide Quellen sich zu der Frage der in Abs. 2 geregelten Aufhebung der Bestellung nicht verhalten würden. Soweit der Vorsitzende ausweislich der Beschlussbegründung aus dem Wortlaut des § 144 Abs. 2 S. 1 StPO schlussfolgere, dass der zuletzt bestellte Pflichtverteidiger zu entpflichten sei, stehe dies im Widerspruch zu der Regelung der §§ 144 Abs. 2 S. 2, 142 Abs. 5 S. 1 StPO, die dem Angeklagten ein Bezeichnungsrecht einräume. Auch in der Sache sei kein Grund ersichtlich, weshalb zwingend der zuletzt bestellte Pflichtverteidiger entpflichtet werden müsse, wenn das besondere Bedürfnis für die Mitwirkung eines weiteren Verteidigers zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens nachträglich weggefallen sei; insbesondere sei die Aufgabe eines zweiten Pflichtverteidigers nicht allein auf die Verfahrenssicherung beschränkt. Vielmehr müsse er in gleicher Weise die sachgerechte Verteidigung des Angeklagten gewährleisten wie der zuerst bestellte Pflichtverteidiger (OLG Hamm NStZ 2011, 235 m.w.N.).

Vorgaben der §§ 144 Abs. 2 S. 2, 142 Abs. 5 S. 1 und S. 3 StPO nicht beachtet

Die Entscheidung des Vorsitzenden entspreche daher nicht den Vorgaben der §§ 144 Abs. 2 S. 2, 142 Abs. 5 S. 1 und S. 3 StPO hinsichtlich des vor der Entscheidung einzuhaltenden Verfahrens. Zwar habe der Vorsitzende veranlasst, dass sich der Angeklagte zur beabsichtigten Entpflichtung von Rechtsanwalt M äußern kann, faktisch habe der Angeklagte jedoch keine Möglichkeit hierzu gehabt, da ihn das Schreiben des Gerichts erst am Abend des 8.8.2022 – also nach Fristablauf – erreicht habe und seine Stellungahme dem Vorsitzenden nicht im Zeitpunkt der Entscheidung über die Entpflichtung vorgelegen habe. Darüber hinaus sei dem Angeklagten auch nicht die Gelegenheit gegeben worden, von seinem Bezeichnungsrecht nach §§ 144 Abs. 2 S. 2, 142 Abs. 5 S. 1 StPO Gebrauch zu machen und den Pflichtverteidiger zu benennen, von dem er weiterhin verteidigt werden möchte. Anders als nach früherer Rechtslage habe die Anhörung zur Bezeichnung des Verteidigers grundsätzlich zwingend zu erfolgen (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 142 Rn 32; BeckOK-StPO, 44. Edition, Stand: 1.7.2022, § 142 Rn 17).

III. Bedeutung für die Praxis

Zutreffend

M.E. ist die Sicht des Zusammenspiels der gesetzlichen Regelungen durch das OLG zutreffend. Denn es ist kein Grund erkennbar, warum der Beschuldigte zwar grundsätzlich „bestimmen“ können soll, wer ihn (pflicht-)verteidigt, er aber dann, wenn es um die Aufhebung einer von mehreren Pflichtverteidigerbestellungen geht, an die zeitliche Abfolge der Bestellung gebunden sein soll. Warum soll er dann nicht auch auswählen und sich für einen der bestellten Verteidiger entscheiden können? Folgt man dieser zutreffenden Ansicht des OLG, dann ist es nur konsequent, das auch auf etwaige Stellungnahme-/Anhörungsrechte auszudehnen.

2. Zur Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung siehe auch noch BGH StRR 1/2023, 25.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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