Erwerb und Besitz von Kipo: Verfassungsmäßigkeit der Strafverschärfung
Dem BVerfG wird gem. Art. 100 Abs. 1 GG die Frage vorgelegt, ob § 184b Abs. 3 StGB in der seit dem 1.7.2021 geltenden Fassung des 60. Strafrechtsänderungsgesetzes mit dem aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Schuldgrundsatz (Übermaßverbot) vereinbar ist, indem der Tatbestand als Verbrechenstatbestand ohne „minderschweren Fall“ ausgestaltet ist und eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe auch für den Fall vorsieht, dass es sich um den vorsätzlich aufrechterhaltenen Besitz von drei Bilddateien („Stickern“) mit kinderpornografischen Inhalten und eines einzelnen Videos mit kinderpornografischen Inhalten und einer Länge von elf Sekunden handelt, der von einer nicht vorbestraften und von Anfang an mit den Ermittlungsbehörden kooperierenden Täterin ohne pädophile Neigungen unfreiwillig erlangt worden war.
AG Buchen, Beschl. v. 1.2.2023 – 1 Ls 1 Js 6298/21
Eröffnungsbeschluss: unvollständiges Formular
Ein wirksamer Eröffnungsbeschluss liegt auch bei einem unvollständig ausgefüllten Vordruck vor, dem weder der Name des damaligen Angeschuldigten noch das gerichtliche Aktenzeichen zu entnehmen ist, wenn dieser mit der Bezeichnung der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft sowie des Js-Aktenzeichens eine ausreichende Bezeichnung der Anklage enthält und sich das Verfahren nur gegen einen einzigen Angeklagten richtet.
OLG Celle, Beschl. v. 31.1.2023 – 3 Ss 3/23
Eröffnung des Hauptverfahrens: fehlende Beschuldigtenvernehmung
Wird im Ermittlungsverfahren entgegen § 163a Abs. 1 StPO eine Beschuldigtenvernehmung nicht durchgeführt, ist das Gericht nicht verpflichtet, auf eine unter Verletzung des rechtlichen Gehörs erhobene Anklage hin das Hauptverfahren zu eröffnen. Dies gilt entsprechend bei einer Antragsschrift im Sicherungsverfahren. Werden anlässlich eines Explorationsgesprächs durch den psychiatrischen Sachverständigen die Vorwürfe mit dem Beschuldigten erörtert, stellt dies keine Vernehmung i.S.d. § 163a Abs. 1 StPO dar.
OLG Celle, Beschl. 10.2.2023 – 2 Ws 336/22
Durchsuchung: Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren
Das Beschwerdegericht darf bei seiner Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen einen richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss seine Entscheidung nur auf diejenigen Tatsachen und Beweismittel stützen, die dem Beschuldigten durch Akteneinsicht bekannt sind. Das gilt auch, wenn sich die Durchsuchungsmaßnahme gegen einen Dritten richtet.
LG Bonn, Beschl. v. 30.1.2023 – 63 Qs 6/23
Pflichtverteidiger: Steuerhinterziehung
Die Rechtslage ist schwierig i.S.v. § 140 Abs. 2 StPO, wenn dem Beschuldigten Steuerhinterziehung vorgeworfen wird, da es sich beim Steuerstrafrecht um Blankettstrafrecht handelt.
LG Kaiserslautern, Beschl. v. 1.12.2022 – 7 Qs 8/22
Hinweispflicht: verschiedenartiger Wesensgehalt
Es besteht ein wesentlicher Unterschied darin, ob sexuelle Handlungen an einer zur Willensbildung und -äußerung fähigen Person gegen deren erkennbaren Willen oder an einer Person vorgenommen werden, die einen entgegenstehenden Willen nicht bilden oder äußern kann. Dieser verschiedenartige Wesensgehalt erfordert ggf. einen rechtlichen Hinweis nach § 265 StPO.
BGH, Beschl. v. 21.12.2022 – 3 StR 372/22
Verständigungsmitteilung: Inhalt der Mitteilung
Eine Mitteilung des Vorsitzenden entspricht nur dann den Vorgaben des § 243 Abs. 4 StPO, wenn nicht nur der Umstand mitgeteilt wird, dass es solche „Verständigungserörterungen“ gegeben hat, sondern auch deren wesentlicher Inhalt. Dabei ist regelmäßig anzugeben, wer an dem Gespräch teilgenommen hat, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen worden ist, welche Standpunkte die einzelnen Gesprächsteilnehmer vertreten haben und ob diese bei anderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen sind.
BGH, Beschl. v. 8.2.2023 – 6 StR 284/22
Grundsatz der Öffentlichkeit: Aushang
Der Grundsatz der Öffentlichkeit nach § 169 Abs. 1 GVG ist nicht verletzt, wenn ein Aushang vor dem Sitzungssaal fehlt, ein solcher aber im Eingangsbereich des Gerichtsgebäudes angebracht ist. In großen oder unübersichtlichen Gerichtsgebäuden wird die Möglichkeit, in zumutbarer Weise Ort und Zeit einer Hauptverhandlung zu erfahren, durch einen Aushang im Eingangsbereich eröffnet.
KG, Urt. v. 21.12.2022 – (3) 121 Ss 165/22 (67/22)
Sachverständigenbeweisantrag: Konnexität
Mit der Tatbestandsvoraussetzung der bestimmten Behauptung einer konkreten Tatsache in § 244 Abs. 3 S. 1 StPO normiert der Gesetzgeber ein Optimierungsgebot. Es hält den Antragsteller, der die Anhörung eines Sachverständigen begehrt, dazu an, möglichst genau zu beschreiben, welche Umstände in Kombination mit bestimmten Erfahrungssätzen darauf fußende Schlussfolgerungen nahelegen oder ausschließen. Jedenfalls das Konnexitätsgebot aus § 244 Abs. 3 S. 1 StPO erfordert ausnahmsweise dann die Angabe des Fachgebiets, aus dem der Antragsteller einen Sachverständigen anzuhören wünscht, wenn die dem Beweisantrag zugrunde liegende Thematik das Fachgebiet mehrerer fachlich verschiedener Disziplinen betrifft, von denen nicht eine klar im Vordergrund steht.
OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.1.2023 – 1 Rv 24 Ss 919/22
Besorgnis der Befangenheit: Arzt-Patient-Verhältnis
Ein bestehendes Arzt-Patient-Verhältnis zwischen dem Richter und einem Verfahrensbeteiligten begründet die Besorgnis der Befangenheit (i.S.v. § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG i.V.m § 42 Abs. 2 ZPO) in der Regel auch dann, wenn nicht die ärztliche Tätigkeit des Arztes Gegenstand des Verfahrens ist.
AG Schwetzingen, Beschl. v. 23.1.2023 – 1 F 228/22
Elektronische Übermittlung: Ersatzeinreichung
Der BGH hat entschieden, dass die Erkrankung des Einreichers wie andere in der Person liegende Gründe kein technischer Grund nach § 130d S. 2 ZPO ist, der eine Ersatzeinreichung statt einer elektronischen Übermittlung rechtfertigt.
BGH, Beschl. v. 25.1.2023 – V ZB 7/22
Verständigung: Aufhebung auch des Schuldspruchs
Hat eine zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft allein zum Strafausspruch Erfolg, gebietet der Grundsatz des fairen Verfahrens, abweichend von § 353 Abs. 1 StPO auch den Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben, wenn dieser auf einem im Rahmen einer Verständigung nach § 257c StPO abgelegten Geständnis des Angeklagten beruht.
BGH, Urt. v. 23.11.2022 – 5 StR 347/22
Organisationshaft: Dauer
Auf der Grundlage einer Maßregelanordnung darf (nur) für eine Übergangszeit, deren Dauer sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet, „Organisationshaft“ vollzogen werden. Verfassungsrechtlich geboten ist es, dass die Vollstreckungsbehörde unverzüglich und mit größtmöglicher Beschleunigung darauf hinwirkt, dass der Verurteilte in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Rechtskraft des Urteils und der Erledigung eines etwaigen Vorwegvollzuges in eine Entziehungsanstalt – gegebenenfalls auch in einem anderen Bundesland – überführt wird. Steht ein solcher Platz nicht zur Verfügung, muss der Verurteilte freigelassen werden.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2.2.2023 – 1 Ws 97/22
Sitzungshaftbefehl: Verhältnismäßigkeit
Zwischen den in § 230 Abs. 2 StPO vorgesehenen Zwangsmitteln besteht ein Stufenverhältnis, d.h. grundsätzlich ist zunächst zwingend das mildere Mittel – nämlich die polizeiliche Vorführung – anzuordnen.
OLG Nürnberg, Beschl. v. 9.3.2023 – Ws 207/23
Strafaussetzung zur Bewährung: Widerruf bei neuer Straftat
Wird ein Straftäter, dessen Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, erneut straffällig, ist das Vollstreckungsgericht mit Blick auf die Strafaussetzung nicht an die Reaktion anderer Gerichte gebunden. Das Vollstreckungsgericht ist also nicht daran gehindert, die Strafaussetzung zu widerrufen, obwohl das Gericht, das über die neue Straftat zu urteilen hat, von einer unbedingten Freiheitsstrafe abgesehen hat. Das Vollstreckungsgericht ist zwar grundsätzlich gehalten, sich bei seiner Prognoseentscheidung der sach- und zeitnäheren Prognose eines Tatgerichts anzuschließen, das über die letzte, während der Bewährungszeit begangene Straftat geurteilt hat. Durchbrechungen dieses Grundsatzes sind jedoch möglich und jedenfalls nicht von Verfassungs wegen ausgeschlossen.
VerfG Brandenburg, Beschl. v. 18.11.2022 – 13/22 EA
Straßenverkehrsgefährdung: Beinaheunfall
Die Verurteilung wegen einer Straßenverkehrsgefährdung setzt die Feststellung eines „Beinahe-Unfalls“, also eines Geschehens, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, „das sei noch einmal gut gegangen“, voraus. Für die Annahme einer konkreten Gefahr genügt es daher nicht, dass sich Menschen oder Sachen in enger räumlicher Nähe zum Täterfahrzeug befunden haben. Zu diesen Umständen müssen vom Tatgericht tatsächliche Feststellungen getroffen werden.
BGH, Beschl. v. 20.12.2022 – 4 StR 377/22
Höchstpersönlicher Lebensbereich: Fotografieren einer Frau
Das Fotografieren einer vollständig bekleideten Frau im Vorraum einer öffentlichen Damentoilette verletzt den höchstpersönlichen Lebensbereich der Abgebildeten nicht und ist deshalb nicht nach § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar.
LG Stuttgart, Beschl. v. 13.2.2023 – 5 Qs 8/23
Erkennungsdienstliche Behandlung: Voraussetzungen
Die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung fehlt nicht erst dann, wenn der Anfangsverdacht, der Anlass zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegeben hat, vollständig ausgeräumt ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob sich aus dem (verbliebenen) Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (noch) eine Notwendigkeit zur erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten lässt.
OVG Berlin, Beschl. v. 27.2.2023 – OVG 1 M 21/22
Pflichtverteidiger: Bußgeldverfahren
Dem Betroffenen ist auch im Bußgeldverfahren ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalls das erfordern. Das ist ausnahmsweise dann der Fall, wenn bereits eine erste Verurteilung des Betroffenen auf seine Rechtsbeschwerde hin vom OLG aufgehoben worden ist und die durchzuführende Hauptverhandlung sich maßgeblich an den Ausführungen des OLG zu orientieren hat, wobei die insoweit gebotene Auseinandersetzung mit den optischen Fehlerquellen einer Messung, namentlich unter Berücksichtigung der Sichtverhältnisse, und die juristische Bewertung der Messmethode von einem juristischen Laien nicht erwartet werden kann.
LG Oldenburg, Beschl. v. 3.3.2023 – 6 Qs 61/23
Vorführung: Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts
Der einem Beschuldigten für die Haftprüfung beigeordnete Rechtsanwalt verdient nur eine Gebühr für eine Einzeltätigkeit.
OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.1.2023 – 4 Ws 13/23
Terminsvertreter: Umfang des Gebührenanspruchs; Haftzuschlag
Der Vergütungsanspruch des Verteidigers, der anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin, einen Haftprüfungstermin oder den Termin zur Haftbefehlseröffnung als Verteidiger des Beschuldigten/Angeklagten bestellt worden ist, beschränkt sich nicht nur auf die Terminsgebühren, sondern umfasst alle durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 VV RVG. Der Haftzuschlag nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG entsteht auch dann, wenn der Beschuldigte zunächst nur vorläufig festgenommen wurde.
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 9.2.2023 – 2 Ws 13/23
Aufwendungen des Pflichtverteidigers: bindende Feststellung der Notwendigkeit
Die Feststellung der Erforderlichkeit von Aufwendungen des Pflichtverteidigers durch das Gericht ist nach § 46 Abs. 2 S. 1 RVG für das Festsetzungsverfahren nach § 55 bindend. Bei Übersetzerkosten handelt es sich um grundsätzlich erstattungsfähige Aufwendungen i.S.d. § 46 Abs. 2 S. 3 RVG. Grundsätzlich erscheint es auch vertretbar, im Rahmen des Auslieferungsverfahrens Übersetzungen von solchen Dokumenten anfertigen zu lassen, welche geeignet sind, Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit des Ausgangsverfahrens zu wecken. Dies entspricht jedenfalls nicht einem willkürlichen Verständnis des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Erforderlichkeit“. Etwas anderes kann gelten, wenn dem Verteidiger durchaus hätte zugemutet werden können, mit Hilfe seines Mandanten einzelne Schriftstücke zumindest grob vorzusichten bzw. sich schrittweise vorzuarbeiten, um dann zu entscheiden, was übersetzt werden muss (LG Augsburg).
OLG München, Beschl. v. 7.12.2022 – 4 Ws 23/22 u. LG Augsburg, Beschl. v. 28.9.2022 – 3 Qs 285/22











