Auch wenn in einem Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung Verfahrensvorgänge stattfinden, die als Sachverhandlung anzusehen sind, verstößt es gegen § 229 StPO, wenn aus dem gesamten Verfahrensgang erkennbar wird, dass das Gericht mit der Verhandlung nicht die substanzielle Förderung des Verfahrens bezweckt, sondern allein die Wahrung der Unterbrechungsfrist im Auge hat.
(Leitsatz des Gerichts)
I. Sachverhalt
Drei Jahre faktisch so gut wie nicht zur Sache verhandelt
Die Hauptverhandlung wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelten begann am 4.5.2017 und endete mit Urteil vom 25.3.2021. Am 20.7.2017 (9. Verhandlungstag) stellte die Verteidigung Beweisanträge insbesondere zur Schadensberechnung und Leistungsfähigkeit des Angeklagten. Dadurch verzögerte sich das Verfahren erheblich. Im Termin vom 8.9.2020 (62. Verhandlungstag) lehnte das LG den am 20.7.2017 gestellten Beweisantrag mit der Begründung ab, dass es aufgrund erfolgter Schadensberechnung über ausreichende eigene Sachkunde zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Angeklagten hinsichtlich der mutmaßlich vorenthaltenen Arbeitsentgelte verfüge. Gegenstand der Hauptverhandlung in den Jahren 2018, 2019 und 2020 war im Wesentlichen die Erörterung des Verfahrensstandes in Bezug auf die am 21.12.2017 veranlassten weiteren Ermittlungen des Hauptzollamts zur Buchhaltung des Angeklagten. Häufig wurden Verfügungen des Vorsitzenden verlesen, die sich an die StA richteten und Ermittlungsaufträge enthielten. Das LG machte regelmäßig von der Möglichkeit Gebrauch, die Hauptverhandlung gem. § 229 Abs. 1 und 2 StPO bis zu drei Wochen bzw. einem Monat zu unterbrechen. Infolgedessen fand diese im Jahr 2018 lediglich an 19 Tagen, im Jahr 2019 an 17 Tagen und im Jahr 2020 an 16 Tagen statt, wobei zumeist nur wenige Minuten lang verhandelt wurde. Insgesamt belief sich die Dauer der Hauptverhandlung im Jahr 2018 auf siebeneinhalb, im Jahr 2019 auf fünfeinhalb und im Jahr 2020 auf sechseinhalb Stunden (wird eingehend ausgeführt). Die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung war erfolgreich.
II. Entscheidung
Grundlagen
Der Beschwerdeführer beanstande zu Recht einen Verstoß gegen § 229 StPO. Die in § 229 StPO normierten Unterbrechungsfristen würden im Hinblick auf die der Vorschrift zugrunde liegende Konzentrationsmaxime nur dann gewahrt, wenn in dem zur Fortsetzung der Hauptverhandlung anberaumten Termin zur Sache verhandelt, das Verfahren mithin inhaltlich auf den abschließenden Urteilsspruch gefördert wird (BGH NStZ 2018, 297, 298 = StRR 3/2018,17 [Burhoff]). Das sei stets der Fall, wenn es zu Verfahrensvorgängen kommt, welche die zur Urteilsfindung führende Sachverhaltsaufklärung betreffen. Auch die alleinige Befassung mit Verfahrensfragen könne ausreichend sein, sofern es dabei um den Fortgang der Sachverhaltsaufklärung geht (BGH NStZ 2014, 220 = StRR 2014, [Grube]). Unter diesen Voraussetzungen sei die Dauer des Termins ebenso wenig von Bedeutung wie die Frage, ob dieser noch für weitere verfahrensfördernde Handlungen hätte genutzt werden können; gleichermaßen unschädlich sei es, wenn der Termin zugleich der Einhaltung der Unterbrechungsfrist dient. Auch wenn in dem Termin Verfahrensvorgänge stattfinden, die nach diesen Maßstäben grundsätzlich zur Unterbrechung der Fristen des § 229 StPO geeignet sind, liege ein Verhandeln zur Sache jedoch dann nicht vor, wenn das Gericht dabei nur der äußeren Form nach zum Zwecke der Umgehung dieser Vorschrift tätig wird und der Gesichtspunkt der Verfahrensförderung dahinter als bedeutungslos zurücktritt (BGH a.a.O. und NStZ 2012, 343 = StRR 2012, 224 [Deutscher]). So verhalte es sich etwa dann, wenn einheitliche Verfahrensvorgänge willkürlich in mehrere kurze Verfahrensabschnitte zerstückelt und diese auf mehrere Verhandlungstage verteilt werden, um dadurch die zulässigen Unterbrechungsfristen einzuhalten (BGH NStZ 2008, 115 = StRR 2008, 103 [Burhoff]). Aus demselben Grund verstoße es gegen § 229 StPO, wenn aus dem gesamten Verfahrensgang erkennbar wird, dass das Gericht mit der Verhandlung nicht die substanzielle Förderung des Verfahrens bezweckt, sondern allein die Wahrung der Unterbrechungsfrist im Auge hat (BGH NStZ-RR 2022, 383).
Im konkreten Fall
Daran gemessen stoße die Verfahrensweise des LG auf durchgreifende rechtliche Bedenken. Es könne dahinstehen, ob es an einzelnen Verhandlungstagen überhaupt nicht zu Verfahrensvorgängen kam, die das Verfahren inhaltlich auf den abschließenden Urteilsspruch förderten. Denn selbst wenn an allen Sitzungstagen Verfahrenshandlungen vorgenommen wurden, die grundsätzlich zur Unterbrechung der Fristen des § 229 StPO geeignet waren, so sei aus dem gesamten Verfahrensgang erkennbar, dass das LG dabei zumindest an sieben Verhandlungstagen nur der äußeren Form nach tätig wurde zu dem Zweck, die Vorschrift zu umgehen, und dass der Gesichtspunkt der Verfahrensförderung dahinter als bedeutungslos zurücktrat. Die Verfahrensweise des LG in den Jahren 2018, 2019 und 2020 belege, dass es ihm in dieser Zeit im Wesentlichen nicht um die substanzielle Förderung des Verfahrens, sondern allein um die Wahrung der Unterbrechungsfrist ging. Dadurch sollte ersichtlich eine Aussetzung der Hauptverhandlung vermieden werden, obwohl das LG aufgrund des am 20.7.2017 gestellten Antrags etwa drei Jahre lang damit befasst war, außerhalb der Hauptverhandlung die Buchhaltung des Angeklagten nach seinen Vorgaben aufbereiten und mehrere alternative Schadensberechnungen erstellen zu lassen. Um die Hauptverhandlung trotz der Verzögerungen fortzuführen, habe das LG die Unterbrechungsfristen des § 229 StPO über Jahre hinweg ausgereizt und die Verhandlung zeitlich dermaßen gestreckt, dass die jährliche Verhandlungsdauer kaum über diejenige eines einzigen gewöhnlichen Sitzungstages hinausging. Im Jahr 2018 habe das LG – verteilt auf 19 Sitzungstage – insgesamt nur siebeneinhalb Stunden verhandelt und in den Jahren 2019 und 2020 war die gesamte Verhandlungsdauer mit fünfeinhalb bzw. sechseinhalb Stunden noch kürzer, verteilt auf 17 bzw. 16 Tage. Gegenstand der Verhandlung sei zumeist der Stand der Dinge betreffend die außerhalb der Hauptverhandlung stattfindenden Vorgänge der Aufarbeitung der Buchhaltung des Angeklagten und der Erstellung der alternativen Schadensberechnung gewesen. Zuweilen habe sich die Hauptverhandlung in der Bekanntgabe von darauf bezogenen Verfügungen erschöpft, die außerhalb der Hauptverhandlung ergangen waren und den Verfahrensbeteiligten ebenso gut außerhalb der Hauptverhandlung hätten bekannt gemacht werden können. An mehreren Verhandlungstagen seien ausschließlich Urkunden verlesen worden, die ohne weiteres schon deutlich früher in die Hauptverhandlung hätten eingeführt werden können und in Bezug auf deren Verlesung in dem späteren Termin in Anbetracht der gesamten Verfahrensweise des LG ebenfalls kein anderer Grund erkennbar ist als derjenige, dass die Verlesung allein dazu diente, den Schein einer Verfahrensförderung zu wahren. Das gelte etwa im Hinblick auf ein Schreiben des Finanzamts Ansbach vom 9.7.2019, das erst am 2.3.2020 verlesen wurde, wobei sich dieser Verhandlungstag in der Verlesung dieser Urkunden erschöpfte. Dies habe sich bei anderen Urkunden wiederholt (wird ausgeführt). Es könne – wie im Regelfall (BGH NStZ 2022, 760) – nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dem Verstoß gegen § 229 StPO beruht. Ein besonders gelagerter Ausnahmefall, in dem die Fristüberschreitung ersichtlich weder den Eindruck von der Hauptverhandlung abgeschwächt noch die Zuverlässigkeit der Erinnerung beeinträchtigt hat (BGH a.a.O.), liege schon angesichts der Verfahrensdauer von mehreren Jahren ersichtlich nicht vor.
III. Bedeutung für die Praxis
Starkes Stück
Der 6. Senat war „not amused“ („Fristen ausgereizt“), und das zu Recht. Sicherlich ein Extremfall. Ob die Strafkammer nun überfordert oder schlicht lustlos war, kann ohne Aktenkenntnis nicht beurteilt werden. Es ist jedenfalls schon ein starkes Stück, die Termine etwa drei Jahre lang im Kern nur mit der Erörterung des Sachstands zu weiteren Ermittlungen und der Verlesung von Urkunden zu füllen, die erkennbar zur Fristwahrung zurückgehalten worden sind. Formell wurde zwar verhandelt, der Sache nach hat das Verfahren während dieser Zeit faktisch geruht (näher zu Sachverhandlung versus Schiebetermin Deutscher, StRR 2012, 42). Dass eine solche Vorgehensweise über einen so langen Zeitraum, den man durchaus als Rechtsmissbrauch bezeichnen kann, vor dem BGH keine Gnade finden konnte, liegt auf der Hand. Es wäre klüger gewesen, die Hauptverhandlung auszusetzten und nach der Durchführung der weiteren Ermittlungen von vorne zu beginnen. Eine Verschwendung von Justizressourcen!





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