Beitrag

Rechtsprechungsübersicht zu den Teilen 4–7 VV RVG aus den Jahren 2021–2022 – Teil 1

Wir haben schon länger nicht mehr die Rechtsprechung zum RVG in Straf- und Bußgeldsachen zusammengestellt. Dies holen wir mit der nachfolgenden Übersicht nach. Sie hat den Stand von Ende Dezember 2022 und erfasst Entscheidungen aus dem Zeitraum 2021–2022. Die mit § 14 RVG zusammenhängenden Entscheidungen sind hier nicht enthalten und werden ggf. gesondert behandelt. Auch die Entscheidungen zur Pauschgebühr nach § 51 RVG fehlen. Insoweit verweise ich auf die Zusammenstellung der Rechtsprechung zu § 51 RVG in AGS 2022, 385.

I.

Paragrafenteil des RVG

Norm

Gericht/Fundstelle

Inhalt

§ 3a RVG

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.11.2021 – 24 U 355/20, AGS 2022, 165 = RVGprofessionell 2022, 79

1. Die Angemessenheit eines anwaltlichen Stundensatzes hängt u.a. von der Kostenstruktur der jeweiligen Anwaltskanzlei ab. Einzelkanzleien mit wenig Personal, zum Teil mit Familienangehörigen, in ländlichen, mietpreismäßig günstigen Landesteilen können deutlich anders kalkulieren als international tätige Großkanzleien in Städten mit teuren Mieten und einem großen und kostspieligen Personalbestand.

2. Die Höhe eines anwaltlichen Stundensatzes unterliegt keiner AGB-rechtlichen Kontrolle, denn Preisvereinbarungen sind von einer Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff. BGB ausgenommen.

3. Bestreitet der Mandant pauschal den Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts, dann ist dies bei Vorgängen unerheblich, die der Mandant selbst miterlebt hat (z.B. Telefonate, Gespräche) oder von denen er anhand objektiver Unterlagen (z.B. Beweisaufnahmeprotokolle) Kenntnis erlangt hat.

OLG München, Urt. v. 2.2.2022 – 15 U 2738/21 Rae, AGS 2022, 203 = JurBüro 2022, 301

1. Der Rechtsanwalt schuldet seinem Mandanten/Auftraggeber grundsätzlich keinen Hinweis auf die Höhe der bisher entstandenen oder noch entstehenden Gebühren. Er muss nur auf Verlangen des Auftraggebers die voraussichtliche Höhe seines Entgelts mitteilen.

2. Aus besonderen Umständen des Einzelfalls kann sich aber nach Treu und Glauben eine Pflicht des Rechtsanwalts ergeben, den Mandanten auch ungefragt über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung zu belehren. Maßgeblich dafür ist, ob der Rechtsanwalt nach den Umständen des Einzelfalls ein entsprechendes Aufklärungsbedürfnis erkennen konnte und musste.

LG Karlsruhe, Urt. v. 19.1.2021 – 6 O 213/18, AGS 2021, 259

1. Die vereinbarte Abrechnung in Fünf-Minuten-Einheiten bei einer formularmäßigen Vereinbarung eines Zeithonorars ist zulässig. Eine solche Klausel benachteiligt den Mandanten nicht unangemessen gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Das Äquivalenzprinzip wird hier noch ausreichend gewahrt.

2. Reisezeit ist keine spezifische anwaltliche Dienstleistung. Jedenfalls stellt sie keine Zeit der allgemeinen Beratung durch den Rechtsanwalt dar und ist nicht als Tätigkeit mit dem dafür vereinbarten Stundenhonorar zu vergüten.

3 Der Rechtsanwalt ist für den Umfang der abrechenbaren Tätigkeit darlegungs- und beweisbelastet. Der Honoraranspruch ist erst einforderbar, wenn der abgerechnete Zeitaufwand nach Tätigkeitsmerkmalen aufgeschlüsselt dargestellt wird.

AG Waldkirch, Urt. v. 4.8.2021 – 1 C 214/20

1. Ein Zeittakt von fünf Minuten in einer Vergütungsvereinbarung ist nicht zu beanstanden.

2. Ist in einer Vergütungsvereinbarung keine Abrechnung nach Zeittakt vereinbart worden, muss der Rechtsanwalt minutengenau abrechnen.

§§ 4, 9 RVG

LG Bremen, Urt. v. 29.5.2020 – 4 S 102/19, AGS 2021, 23

1. Ein Anwalt kann unter dem Gesichtspunkt „Interessenwegfall“ seinen Vergütungsanspruch verlieren, wenn er in einem schwierigen Mandatsverhältnis seinem Mandanten bei Nichtzahlung eines Vorschusses vor der Kündigung keine Kündigungsandrohung unter Verdeutlichung der Folgen zukommen lässt.

2. Schreiben des Mandanten ohne Einschaltung seines Anwalts an das Gericht können nur in Ausnahmefällen als schwerwiegende Pflichtverletzungen angesehen werden.

§ 5 RVG

LG Lübeck, Beschl. v. 22.6.2021 – 7 T 280/21, NJW-RR 2021, 1071 = JurBüro 2021, 428

Wird ein ehemaliger Rechtsanwalt zum Abwickler seiner eigenen Kanzlei bestellt und wird dieser ehemalige Rechtsanwalt in einem Rechtsstreit durch den Abwickler vertreten, fällt keine anwaltliche Vergütung an, die der Prozessgegner im Unterliegensfall zu erstatten hätte. Insbesondere kommt eine Vergütung über § 5 RVG nicht in Betracht.

§ 9 RVG

BGH, Urt. v. 16.12.2021 – IX ZR 81/21, AGS 2022, 111 = JurBüro 2022, 74

Der Anspruch auf Rückzahlung eines nicht verbrauchten Vorschusses auf die Gebühren eines Rechtsanwalts entsteht aufschiebend bedingt bereits mit der Leistung des Vorschusses (Ergänzung zu BGH NJW 2019, 1458 = RVGreport 2019, 208 = AGS 2019, 170 = JurBüro 2019, 241).

§ 10 RVG

BGH, Urt. v. 3.3.2022 – IX ZR 78/20, AGS 2022, 350 m. Anm. Hansens = NJW 2022, 2038

Es kann mit dem Mandanten vereinbart werden, dass der Rechtsanwalt sein Honorar einfordern und durchsetzen kann, ohne dem Mandanten eine Berechnung mit näheren Angaben mitteilen zu müssen.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.10.2022 – I-3 W 111/22, AGS 2022, 545

Eine Honorarberechnung nach § 10 Abs. 1 S. 1 RVG geht dem Mandanten nicht in der erforderlichen schriftlichen Form zu, wenn die Berechnung vom Rechtsanwalt mit einfacher Signatur über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an das Gericht übermittelt und dem Mandanten vom Gericht als Ausdruck zugeleitet wird.

§ 11 RVG

LG München, Beschl. v. 11.8.2022 – 4 O 10692/20, JurBüro 2022, 582

Die Hebegebühr kann im Vergütungsverfahren nach § 11 RVG festgesetzt werden.

§ 33 RVG

BGH, Beschl. v. 9.8.2021 – GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 = zfs 2021, 642

Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim BGH nach § 33 Abs. 8 S. 1 Hs. 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden.

OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 22.2.2022 – 2 Ws 33/21, AGS 2022, 287 = JurBüro 2022, 304 = NStZ-RR 2022, 295

Das Verschlechterungsverbot findet im Wertfestsetzungsverfahren keine Anwendung.

§ 42 RVG

BGH, Beschl. v. 3.11.2021 – 3 StR 86/16, AGS 2022, 209 = zfs 2022, 222 m. krit. Anm.Hansen s

Der Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG ist nicht mehr zulässig, wenn die gesetzlichen Gebühren bereits festgesetzt sind.

OLG Jena, Beschl. v. 21.5.2021 – (S) AR 104/20, AGS 2021, 456 = JurBüro 2021, 575

Zur (Un-)Zulässigkeit eines Antrags des Wahlverteidigers auf Feststellung einer Pauschgebühr gem. § 42 RVG nach Stellung eines Kostenfestsetzungsantrags und wirksamer Ausübung seines Bestimmungsrechts nach § 14 Abs. 1 RVG.

§ 45 RVG

OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.1.2022 – 1 Ws 108/21 (S), AGS 2022, 211

Der Wahlverteidiger des Angeklagten kann nur dann Erstattung von Gebühren für Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren aus der Staatskasse verlangen, wenn er dem Angeklagten im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden ist.

AG Osnabrück, Beschl. v. 11.10.2021 – 202 Ds (211 Js 11318/21) 235/21

Die Aufhebung des Beschlusses über die Pflichtverteidigerbestellung hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf bereits entstandene Gebühren.

LG Amberg, Beschl. v. 5.12.2022 – 11 Qs 79/22

AG Amberg, Beschl. v. 12.10.2022 – 6 Gs 398/21, AGS 2022, 506

Wird die Pflichtverteidigerbestellung rückwirkend aufgehoben, entfällt damit ein Vergütungsanspruch des Verteidigers.

§ 46 RVG

OLG Celle, Beschl. v. 21.12.2020 – 4 StE 1/17, zfs 2021, 102 = JurBüro 2021, 138 = AGS 2021, 109

Unterlässt es der Verteidiger, die Erforderlichkeit seiner Auslagen vor deren Entstehen durch das Gericht feststellen zu lassen, steht dies einer Anerkennung der Auslagen im Kostenfestsetzungsverfahren als notwendig nicht entgegen.

LG Neuruppin, Beschl. v. 15.3.2021 – 11 Ks 22/20, StV-S 2021, 65

1. Die Landeskasse hat die Kosten für einen Dolmetscher zu tragen, den der Pflichtverteidiger hinsichtlich des schriftlichen Austauschs zwischen ihm und dem Beschuldigten (Verteidigerpost) mit den dabei anfallenden Übersetzungsarbeiten beauftragt, ohne dass es jeweils einer allgemeinen gerichtlichen Ermächtigung im Pflichtverteidigerbestellungsbeschluss oder einer konkreten gerichtlichen Ermächtigung im Einzelfall bedürfte.

2. Im Kernbereich des Verteidigungsverhältnisses in Gestalt der vertraulichen Kommunikation zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Beschuldigten haben Forderungen nach einer Darlegung der Notwendigkeit einzelner – vom Pflichtverteidiger im Grundsatz geheim zu haltender – Kommunikationsvorgänge prinzipiell zu unterbleiben.

§ 48 RVG

LG Leipzig, Beschl. v. 19.1.2021 – 13 Qs 8/21, AGS 2021, 73 = JurBüro 2021, 522

LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 5.8.2020 – 5/17 KLs 4/20, StV-S 2021, 23, StV-S 2021, 23 (Ls.)

Die Antragstellung ist auch noch nach Verfahrensabschluss zulässig, da es sich um eine rein vergütungsrechtliche Frage handelt.

§ 52 RVG

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.1.2021 – 2 Ws 267/20, AGS 2021, 162 = JurBüro 2021, 138 = Rpfleger 2021, 246

1. Die von der Staatskasse gezahlten Pflichtverteidigergebühren, wozu auch die Pauschgebühr gehört, sind nach Maßgabe des § 52 Abs. 1 S. 2 RVG insgesamt auf die Wahlverteidigergebühren anzurechnen, die der Pflichtverteidiger von dem Beschuldigten verlangen kann.

2. Es kommt nicht in Betracht, die jeweils vorteilhaften Elemente aus dem Gebührenrecht des Pflichtverteidigers und des Wahlverteidigers im Sinne einer Meistbegünstigung selektiv herauszugreifen und miteinander zu kombinieren („Rosinentheorie“).

OLG Brandenburg, Beschl. v. 3.11.2021 – 1 Ws 99721 (S), AGS 2022, 63

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Angeklagten i.S.d. § 52 RVG sind die wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung.

LG Darmstadt, Beschl. v. 21.5.2021 – 2 Qs 134/21

Eine Erklärung des Pflichtverteidigers hinsichtlich der Pflichtverteidigergebühren nur „im Falle der Festsetzung der beantragten Gebühren“ ist ausreichend, um eine Doppelbelastung der Staatskasse zu vermeiden.

LG Koblenz, Beschl. v. 7.11.2022 – 9 Qs 74/22

Der Anspruch des gerichtlich bestellten Verteidigers gegen den Beschuldigten auf Zahlung der Wahlverteidigergebühren entfällt nach teilweisem Freispruch oder sonstigem teilweisen Obsiegen des Beschuldigten nicht nur in Höhe des darauf entfallenden Anteils, sondern in Höhe der gesamten gezahlten Pflichtverteidigergebühren.

§ 55 RVG

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1.6.2022 – 10 W 47/22, AGS 2022, 375 = RVGprofessionell 2022, 181

OLG Oldenburg, Beschl. v. 1.4.2022 – 12 Ws 25/22

LG Osnabrück, Beschl. v. 26.1.2022 – 9 T 467/21

1. Bei einem elektronisch gestellten Antrag auf Festsetzung der Beratungshilfevergütung, dem der Berechtigungsschein als eingescanntes Dokument beigefügt ist, ist die Vorlage des Originals des Berechtigungsscheins dann erforderlich, wenn das Festsetzungsorgan sie zur Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs der Beratungsperson für erforderlich hält.

2. Der Berechtigungsschein ist kein Schuldschein i.S.v. § 371 BGB.

§ 56 RVG

LG Zweibrücken, Beschl. v. 2.12.2020 – 1 Qs 33/20, AGS 2021, 81

Für Rechtsmittel gegen Kostenentscheidungen besteht grundsätzlich kein Verschlechterungsverbot.

§ 60 n.F.

OLG Celle, Beschl. v. 22.9.2022 – 1 Ws 51/22, AGS 2022, 443 = StraFo 2022, 447 = JurBüro 2022, 518 = RVGprofessionell 2022, 203

Wird der Rechtsanwalt durch den späteren Nebenkläger bereits im Ermittlungsverfahren sowohl für dieses als auch für ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren beauftragt, handelt es sich gebührenrechtlich um verschiedene Aufträge und nicht um einen Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit. Der Auftrag für das nachfolgende Gerichtsverfahren ist zudem bedingt durch die Anklageerhebung, sodass für die gebührenrechtliche Betrachtung nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG der spätere Zeitpunkt des Bedingungseintritts maßgeblich ist.

Der Beitrag wird in einer der nächsten Ausgaben fortgesetzt.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…