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Gebührenrechtliche Auswirkungen der rückwirkenden Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung

Wird die Pflichtverteidigerbestellung rückwirkend aufgehoben, entfällt damit ein Vergütungsanspruch des Verteidigers.

(Leitsatz des Verfassers)

LG Amberg, Beschl. v. 5.12.202211 Qs 79/22

I. Sachverhalt

AG Amberg StRR 1/2023, 35 ff.

Wegen des näheren Sachverhalts wird verwiesen auf AG Amberg StRR 1/2023, 35 ff. Der Rechtsanwalt hat gegen den AG-Beschluss Beschwerde eingelegt. Die hatte beim LG keinen Erfolg.

II. Entscheidung

Keine Vergleichbarkeit mit nachträglicher Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung

Das LG geht ebenfalls davon aus, dass ein Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse nicht besteht. Zur Vermeidung von Wiederholungen bezieht es sich auf die Ausführungen im Beschluss des AG vom 12.10.2022 (AG Amberg a.a.O.) und führt ergänzend aus: Zwar erhalte nach § 48 Abs. 6 RVG der Rechtsanwalt, der in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 VV RVG im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet werde, die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Vorliegend sei aber die Pflichtverteidigerbestellung auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin aufgehoben worden. Das LG habe die Voraussetzungen für eine Beiordnung nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens für nicht gegeben angesehen. Es könne deshalb nicht von einer erfolgten Pflichtverteidigerbestellung i.S.d. § 48 Abs. 6 RVG ausgegangen werden. Der vorliegende Fall sei auch nicht mit den Fällen vergleichbar, bei denen es nachträglich zu einer Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung, z.B. durch Entpflichtung, Widerruf oder Zurücknahme, gekommen sei. Denn in diesen Fällen habe eine (rechtskräftige) Pflichtverteidigerbestellung u.U. schon mehrere Wochen angedauert. Erst nachträglich sei dann eine Beendigung der Pflichtverteidigerbestellung erfolgt.

Rechtsmittel jetzt sofortige Beschwerde

Die Pflichtverteidigerbestellung sei nunmehr seit dem 1.1.2020 nach § 142 Abs. 7 StPO nur noch mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Der Gesetzgeber habe mit Einführung der sofortigen Beschwerde das Ziel verfolgt, schnell Klarheit über die Bestellung zu schaffen und das weitere Verfahren nicht mit Fragen über die Rechtmäßigkeit der Bestellung oder deren Ablehnung zu belasten. Die Sachlage sei somit im vorliegenden Fall, also im Fall einer Aufhebung der Bestellung im Rahmen einer sofortigen Beschwerde, völlig anders als in den Fällen, in denen nachträglich eine Aufhebung der rechtskräftigen Bestellung erfolge. Dies gelte umso mehr, als vorliegend der Rechtsanwalt ausschließlich vor der (aufgehobenen) Pflichtverteidigerbestellung tätig geworden ist und nach dem Beschluss des AG keinerlei Tätigkeiten mehr in Bezug auf das bereits eingestellte Ermittlungsverfahren entfaltet habe.

Weitere Beschwerde

Das LG hat die weitere Beschwerde zugelassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung habe (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 1 RVG). Eine Sache habe grundsätzliche Bedeutung, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden sei, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berühre. So liege der Fall hier. Obergerichtliche Entscheidungen zu der hier vorliegenden Problematik, ob ein Vergütungsanspruch des Verteidigers gegenüber der Staatskasse entstanden sei bzw. der Verteidiger einen bereits entstandenen Vergütungsanspruch behalte, wenn die Pflichtverteidigerbestellung im Rahmen einer sofortigen Beschwerde aufgehoben werde, existiere nicht. Es sei lediglich die bereits vom Verteidiger zitierte Entscheidung des LG Kaiserslautern vom 11.1.2019 bekannt, die aber altes Recht betreffe, wonach die Pflichtverteidigerbestellung nur mir einfacher Beschwerde anfechtbar gewesen und nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Es handele sich auch nicht um eine Einzelfallentscheidung. Die Frage, ob dem Pflichtverteidiger Gebührenansprüche gegen die Staatskasse zustehen, wenn im Rahmen der sofortigen Beschwerde die Pflichtverteidigerbestellung aufgehoben wird, stellt sich in einer Vielzahl von Verfahren.

III. Bedeutung für die Praxis

„Keine Ahnung“

1. Wenn man die Entscheidung gelesen hat, möchte man aufstehen, zum Fenster gehen, dieses öffnen und zum Himmel rufen: „Herr, lass Hirn vom Himmel regnen und schicke viel davon nach Amberg!“ Denn – ich hatte bereits in der Anmerkung zum Beschluss des AG Amberg (AGS 2022, 516) darauf hingewiesen: Die Entscheidung des LG ist falsch. Die vom LG gegebene Begründung ist in keiner Weise nachvollziehbar. Nicht nur, dass das LG keines der gegen die Entscheidung des AG Amberg vorgebachten Argumente entkräftet, sondern die Entscheidung zeigt m.E. auch, dass sich das LG nicht mit den Folgen der Bestellung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger auseinandergesetzt hat. Der wird, wenn er bestellt wird, Pflichtverteidiger, und zwar ohne Wenn und Aber und nicht nur, wovon offenbar das LG ausgeht, „bedingt“, bis der Bestellungsbeschluss in Rechtskraft erwachsen, also die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde des § 142 Abs. 7 StPO abgelaufen ist. Alles andere ist m.E. Unsinn, denn sonst wäre der Beschuldigte bis zu dem Zeitpunkt nicht ordnungsgemäß verteidigt.

Zudem führt die spätere – hier im Übrigen auch noch falsche – Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung nicht zum rückwirkenden Entfallen der Stellung des Verteidigers während des Bestellungszeitraums. Denn das hätte, wenn man es konsequent zu Ende denkt, dann ggf. auch zur Folge, dass zwischenzeitliche Handlungen des Rechtsanwalts für seinen Mandanten unwirksam (geworden) wären. Will das LG das wirklich behaupten bzw. vertreten? Zudem ist auch, worauf ich schon im Zusammenhang mit dem AG-Beschluss hingewiesen habe, keine Rechtsgrundlage ersichtlich, die die Annahme des LG stützen könnte, dass der Gebührenanspruch nachträglich entfällt und dazu führt, dass der Rechtsanwalt ohne Gebühren tätig geworden ist. Das ist bzw. wäre mal wieder „Verteidigung zum Nulltarif“, womit das LG aber offenbar kein Problem hat. Im Übrigen kann die Frage, ob Gebühren entstehen und/oder ein Gebührenanspruch bestehen bleibt oder entfällt, auch nicht von der Dauer der Pflichtverteidigerbestellung abhängen, was das LG aber wohl meint. Diese Auffassung verkennt die Wirkungen des zitierten § 46 Abs. 6 RVG. Es ist dem LG empfohlen, dazu mal in einem gängigen RVG-Kommentar nachzulesen.

Lichtblick: weitere Beschwerde

2. Der einzige kleine Lichtblick im Beschluss ist, dass das LG die weitere Beschwerde zum OLG – in diesem Fall das OLG Nürnberg – zugelassen hat. Das sieht im Übrigen die materielle Frage der Zulässigkeit einer nachträglichen/rückwirkenden Pflichtverteidigerbestellung – zutreffend – anders als das LG (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 6.11.2020 – Ws 962/20, StraFo 2021, 71 = StRR 1/2021, 21), was dieses aber bei seinem Beschluss vom 8.4.2021 nicht weiter interessiert. Man kann nur hoffen, dass das OLG dem LG erklärt, welche Folgen die (falsche) Aufhebung einer nachträglichen Pflichtverteidigerbestellung hat.

Abweichende Rechtsprechung liegt vor

Im Übrigen: Das LG irrt, wenn es meint, es gebe zu der Problematik nur die zum alten Recht ergangene Entscheidung des LG Kaiserslautern (vgl. RVGreport 2019, 135 = JurBüro 2019, 245). Abgesehen davon, dass die Rechtsänderung in 2019 m.E. keine Auswirkungen auf die Frage des Bestehenbleibens des Gebührenanspruchs hat, hat auch das AG Osnabrück bereits anders entschieden (AGS 2021, 548 = RVGprofessionell 2022, 18). Dort hätte das LG nachlesen können, was richtig ist.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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