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Begründung der TKÜ

Eine richterliche Entscheidung, mit der eine Telefonüberwachung genehmigt wird, muss keine individualisierte Begründung enthalten, wenn ihr ein ausführlich begründeter Antrag der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zugrunde liegt und sich die für die Anordnung der Maßnahme ausschlaggebenden Gründe leicht und eindeutig erschließen, wenn die Entscheidung und der Genehmigungsantrag nebeneinander gelesen werden.

(Leitsatz des Verfassers)

EuGH, Urt. v. 16.2.2023 – C-349/21 (HYA u.a.)

I. Sachverhalt

Ermittlungen wegen Schleuserkriminalität

Die Spezialisierte Staatsanwaltschaft Bulgarien ermittelte gegen mehrere Beschuldigte, u.a. gegen drei Beamte der Grenzpolizei am Flughafen Sofia, wegen des Verdachts, Mitglied in einer kriminellen Vereinigung zu sein, deren der Bereicherung dienendes Ziel es sei, Drittstaatsangehörige über die bulgarischen Grenzen einzuschleusen und in diesem Zusammenhang Bestechungsgelder anzunehmen oder zu zahlen.

Begründungslose Genehmigung von TKÜ-Maßnahmen

Im Verlauf dieses Verfahrens stellte die Strafverfolgungsbehörde beim Präsidenten des Spezialisierten Strafgerichts Bulgarien jeweils detailliert begründete Anträge auf Telefonüberwachung, denen noch am Tag ihrer Einreichung stattgegeben wurde. Die richterlichen Genehmigungen beschränkten sich auf den Hinweis, dass die in den Anträgen angeführten Rechtsvorschriften eingehalten würden, Informationen zu den Tatvorwürfen enthielten sie dagegen nicht. Auch verhielten sich die Genehmigungen nicht dazu, aufgrund welcher Verdachtsumstände die Tatvorwürfe erhoben wurden. Die antragstellende Behörde wurde ebenfalls nicht genannt. In der Folge wurde die Telekommunikation der Beschuldigten überwacht und schließlich Anklage erhoben.

Vorlage an den EuGH

Das mit der Sache befasste Gericht legte das Verfahren dem EuGH vor und warf die Frage auf, ob Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, die dahin ausgelegt wird, dass Aufzeichnungen von Telefongesprächen, die durch eine nicht mit Gründen versehene gerichtliche Entscheidung genehmigt wurden, als Beweismittel im Strafprozess verwendet werden dürfen.

II. Entscheidung

Kein Verstoß gegen Unionsrecht

Der EuGH hat einen Verstoß gegen europäisches Recht verneint. Zwar verlange das durch Art. 47 GRCh garantierte Recht auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen einer ihm gegenüber ergangenen Entscheidung erlangen kann.

Ausreichende Entscheidungsgrundlage

Das bulgarische Recht sehe aber vor, dass die Strafverfolgungsbehörden, die eine Telefonüberwachung anstreben, hierfür beim zuständigen Gericht schriftlich einen mit Gründen versehenen ausführlichen Antrag zu stellen haben, der die untersuchte Straftat, die im Rahmen der Ermittlungen getroffenen Maßnahmen und deren Ergebnisse, die Daten zur Identifizierung der Person oder der Räumlichkeit, auf die sich der Antrag bezieht, die anzuwendenden operativen Methoden, die voraussichtliche Dauer der Überwachung und die Gründe für die Beantragung dieser Dauer sowie die Gründe, aus denen die Anwendung dieser Methoden für die Ermittlungen unerlässlich ist, konkret benennen muss. Hierin sieht der EuGH eine ausreichende Entscheidungsgrundlage. Es sei davon auszugehen, dass der Richter, der eine die ausführliche Begründung des Antrags bestätigende Textvorlage unterzeichnet, sich vergewissert hat, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die beantragte Maßnahme erfüllt sind. Daher wäre es gekünstelt zu verlangen, dass die Genehmigung für die Anwendung besonderer Ermittlungsmethoden eine konkrete und detaillierte Begründung erhält, wenn bereits der dieser Genehmigung zugrunde liegende Antrag eine solche Begründung beinhaltet.

Antrag muss alle wesentlichen Informationen enthalten

Der EuGH weist darauf hin, dass der Begründungspflicht nach Art. 47 Abs. 2 GRCh nur dann Genüge getan wird, wenn die Betroffenen die tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die zur Genehmigung des Antrags führten, leicht und eindeutig nachvollziehen können, wenn sie die Genehmigung und den dieser beigefügten, mit Gründen versehenen Antrag nebeneinander lesen. Auch müsse sich aus einer solchen Lektüre zwingend die Gültigkeitsdauer der Genehmigung ergeben. Sofern sich die Genehmigungsentscheidung, wie vorliegend, darauf beschränkt, die Gültigkeitsdauer anzugeben und festzuhalten, dass die in ihr genannten Rechtsvorschriften eingehalten würden, sei es von grundlegender Bedeutung, dass sich dem Antrag alle relevanten Informationen eindeutig entnehmen lassen. Ist dies der Fall, liege eine Verletzung europäischen Rechts nicht vor.

III. Bedeutung für die Praxis

Auswirkungen auf das nationale Recht

1. Die von einem Vertrauen in die richterliche Dienstbeflissenheit geprägte Entscheidung betrifft ursprünglich bulgarisches Strafprozessrecht, wirkt sich aber auch auf Deutschland aus. Denn auch der hiesigen Rechtspraxis sind Diskussionen über unzureichende oder gar fehlende Begründungen richterlicher Entscheidungen nicht fremd, sei es bei der Anordnung von strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen, sei es bei der Verwerfung von Revisionen nach § 349 Abs. 2 StPO. Die begründungslose Verwerfung von Revisionen wird u.a. damit gerechtfertigt, dass sich die für die Verwerfung maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus der Antragsschrift des GBA bzw. des GenStA ergeben (BGH, Beschl. v. 10.1.2023 – 1 StR 325/22; vgl. a. BVerfG, Beschl. v. 30.6.2014 – 2 BvR 792/11). Der EuGH argumentiert ähnlich: Durch die Einsicht in den der Genehmigung der TKÜ-Maßnahme zugrunde liegenden Antrag (der freilich alle wesentlichen Informationen enthalten muss) könne der Betroffene die Gründe für die Maßnahme nachvollziehen.

Aus dieser Argumentation lässt sich schließen, dass Angriffe auf die Praxis der deutschen Revisionsgerichte auf europäischer Ebene keine Aussicht auf Erfolg haben. Auch die mitunter von Verteidigern beanstandete Vorgehensweise vieler Ermittlungsrichter, Entscheidungen nicht selbst zu verfassen, sondern ausformulierte Entwürfe zu unterschreiben, die die StA vorgelegt hat, hat mit der vorliegenden Entscheidung europäischen Segen erhalten, hat es der EuGH doch ausdrücklich genügen lassen, dass die Gründe für eine bestimmte Maßnahme von der Ermittlungsbehörde und nicht vom Gericht niedergelegt werden.

Antrag muss vollständig sein

2. Zu beachten ist jedoch, dass diese Form der richterlichen Arbeitserleichterung nur dann unbedenklich ist, wenn die in Bezug genommenen Anträge der Strafverfolgungsbehörden alle für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme erforderlichen Informationen enthalten. Enthält der Antrag insoweit Lücken, ist das Gericht, wenn es die Voraussetzungen für die Anordnung einer strafprozessualen Maßnahme für gegeben hält, gehalten, die Gründe selbst in einer Ausführlichkeit darzulegen, die eine Überprüfung der Entscheidung ermöglicht.

RiLG Thomas Hillenbrand, Stuttgart

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