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Terminsgebühr für Rechtsanwalt bei später Absage des Termins, zusätzliche Verfahrensgebühr im Adhäsionsverfahren

1. Die Terminsgebühr für einen geplatzten Termin nach Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG setzt nicht voraus, dass der Rechtsanwalt nur dann zu einem anberaumten Termin erschienen ist, wenn er im Gerichtsgebäude körperlich anwesend ist. Vielmehr steht auch dem nicht erschienenen Rechtsanwalt eine Terminsgebühr zu, wenn die Terminsabsage nicht so rechtzeitig erfolgt ist, dass dem Rechtsanwalt bei der gebotenen Flexibilität seiner Arbeitsorganisation nicht noch eine anderweitige Nutzung zumindest eines Großteils seiner für den Termin vorgesehenen Arbeitszeit ermöglicht ist.

2. Eine Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV RVG ist nur entstanden, wenn die Prozessordnung überhaupt ein Adhäsionsverfahren vorsieht.

(Leitsätze des Verfassers)

OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.8.20221 Ws 22/22 (S)

I. Sachverhalt

Fortsetzungstermin fällt kurzfristig aus

Die Rechtsanwältin war Pflichtverteidigerin des Angeklagten. In dem Verfahren, in dem sie für den Angeklagten tätig geworden ist, hat die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des LG Neuruppin als große Jugendkammer vom 5.5.2021 bis zum 26.8.2021 stattgefunden. Es war für den 25.5.2021 ein Fortsetzungstermin bestimmt. Dieser Termin ist wegen plötzlicher Erkrankung eines Schöffen kurzfristig aufgehoben worden. Die Abladung erreichte die Pflichtverteidigerin telefonisch am Morgen jenes Sitzungstages in einem Hotel in Neuruppin, nachdem die in D. ansässige Rechtsanwältin anlässlich des Termins bereits am Vorabend angereist war.

Adhäsionsantrag im JGG-Verfahren

Mit Schriftsatz vom 30.4.2021 hatte zudem der Nebenklägervertreter einen Adhäsionsantrag bei Gericht eingereicht. Mit Verfügung vom 3.5.2021 erteilte die Vorsitzende dem Nebenklägervertreter den rechtlichen Hinweis, dass eine Anwendung der Vorschriften über eine Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c StPO) im Verfahren gegen Jugendliche gemäß § 81 JGG nicht in Betracht komme. Mit gleicher Verfügung ordnete die Vorsitzende die (einfache) Übersendung der Antragsschrift und einer Abschrift des an den Nebenklägervertreter gerichteten rechtlichen Hinweises u.a. an die Pflichtverteidigerin zur Kenntnisnahme an. Mit Schriftsatz vom 3.5.2021 beantragte diese, den Adhäsionsantrag zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 17.6.2021 hat die Strafkammer sämtliche Anträge der Angeklagten im Adhäsionsverfahren unter Hinweis auf § 81 JGG abgelehnt.

Beschwerde hat teilweise Erfolg

Im Rahmen der Vergütungsfestsetzung hat die Pflichtverteidigerin u.a. die Festsetzung einer Terminsgebühr Nr. 4120, 4121 VV RVG für den am 25.5.2021 anberaumten, dann aber geplatzten Termin und die Festsetzung einer Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV RVG für das Adhäsionsverfahren beantragt. Diese Gebühren sind nicht festgesetzt worden. Die dagegen eingelegte Erinnerung der Pflichtverteidigerin hatte keinen Erfolg. Das OLG hat auf die Beschwerde die Terminsgebühr festgesetzt, im Übrigen aber die Beschwerde verworfen.

II. Entscheidung

Terminsgebühr für den geplatzten Termin

Nach Auffassung des OLG war die Terminsgebühr Nr. 4120, 4121 VV RVG für den am 25.5.2021 zu 10:00 Uhr anberaumten und erst am frühen Morgen des gleichen Tages abgesagten Hauptverhandlungstermin festzusetzen. Gemäß Vorbemerkung 4 Abs. 3 S. 2 u. 3 VV RVG erhalte ein Rechtsanwalt eine Terminsgebühr für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die gerichtliche Terminsgebühr setze also grundsätzlich die Tätigkeit eines Rechtsanwalts u.a. in einer Hauptverhandlung nach Aufruf der Sache voraus und erfordere die Anwesenheit in seiner Eigenschaft als verfahrensbeteiligter Rechtsanwalt (vgl. Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl. 2022, VV 4106, 4107 Rn 7). Von dieser Regelung abweichend erhalte ein Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch dann, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheine, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfinde (Vorb. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG). Dies gelte nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder der Verlegung des Termins Kenntnis erlangt habe (Vorb. 4 Abs. 3 S. 3 VV RVG).

Enge Auslegung greift zu kurz

Die von der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang vorgenommene enge Auslegung dahingehend, dass ein Rechtsanwalt nur dann zu einem anberaumten Termin erschienen sei, wenn er im Gerichtsgebäude körperlich anwesend ist, greife – so der Senat – zu kurz (a.A. OLG München AGS 2008, 233 = RVGreport 2008, 109 = NStZ-RR 2008, 159 = JurBüro 2008, 418; AGS 2018, 339 = RVGreport 2018, 301 = NStZ-RR 2018, 296; OLG Naumburg AGS 2020, 569 = JurBüro 2021, 245). In der Gesetzesbegründung heiße es: „Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Verteidiger, der zur Hauptverhandlung erscheint, hierfür keine Gebühr erhalten soll. Er erbringt unter Umständen einen nicht unerheblichen Zeitaufwand schon zur Vorbereitung des Termins. Soweit dieser wegen des Nichtstattfindens der Hauptverhandlung gering ist, lässt sich dies ohne weiteres bei der Bemessung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigen“ (BT-Drucks 15/1971, S. 221). Der Senat folge den Überlegungen des LG Magdeburg, wonach Sinn und Zweck der Eingrenzung auf den Rechtsanwalt, der „zu einem anberaumten Termin erscheint“, ist, dass derjenige Rechtsanwalt von der Terminsgebühr ausgeschlossen sein soll, der ungeachtet der Terminsaufhebung zu dem Hauptverhandlungstermin ohnehin nicht erschienen wäre (LG Magdeburg AGS 2020, 324 = RVGreport 2020, 387). In systematischer Hinsicht sei zudem der Zusammenhang der Sätze 2 und 3 der Vorbemerkung 4 Abs. 3 VV RVG zu berücksichtigen. Der erschienene Rechtsanwalt solle die Terminsgebühr – abgesehen von dem Fall seines Vertretenmüssens hinsichtlich der Terminsaufhebung – nur dann nicht erhalten, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.

Rechtzeitige Inkenntnissetzung

Es sei zwar weder legaldefiniert noch obergerichtlich geklärt, wann eine Inkenntnissetzung von dem Nichtstattfinden eines Termins rechtzeitig ist, um den Anspruch auf die Terminsgebühr entfallen zu lassen. Es sei insoweit jedoch auch zur Überzeugung des Senats ein Maßstab anzulegen, der dem Rechtsanwalt bei der gebotenen Flexibilität seiner Arbeitsorganisation noch eine anderweitige Nutzung zumindest eines Großteils seiner für den Termin vorgesehenen Arbeitszeit ermöglicht. Das sei sicherlich der Fall, wenn – wie in dem Fall des Beschlusses des OLG München vom 4.8.2014 (6 St (K) 22/14, AGS 2025, 70 = RVGreport 2015, 67 = StRR 2014, 451) – die Terminsaufhebung dem Rechtsanwalt am Vortag des geplanten Termins zur Kenntnis gelangt. Wenn dem Begriff der Rechtzeitigkeit überhaupt eine Bedeutung beigemessen werden solle, könne der bereits auf dem Wege zum Gericht befindliche Rechtsanwalt in der Regel nicht mehr als rechtzeitig informiert gelten. Jedenfalls im vorliegenden Fall, bei dem augenscheinlich nicht mehr von einer Rechtzeitigkeit der Inkenntnissetzung von der Terminsaufhebung auszugehen sei, da sich die Verteidigerin nach ihrer knapp 550 km langen Anreise am Vortag bereits in unmittelbarer Nähe und praktisch auf direktem Wege zum Gericht befand, sei die Rechtsanwältin als erschienen anzusehen. Es wäre ein Wertungswiderspruch, würde man ihr die Terminsgebühr im Gegensatz zu einem Anwaltskollegen, der bei gleichzeitiger Inkenntnissetzung von der Terminsaufhebung das Gericht bereits erreicht hatte, verwehren, nur weil sie die letzten Schritte zum Gericht nicht mehr gegangen sei.

Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV RVG

Erfolglos ist die Beschwerde der Pflichtverteidigerin allerdings hinsichtlich der geltend gemachten Gebühren für das Adhäsionsverfahren (Nr. 4143 VV RVG) geblieben. Zwar habe der BGH für den Fall der notwendigen Verteidigung (§§ 140 ff. StPO) entschieden, dass sich die Pflichtverteidigerbestellung auch auf das Adhäsionsverfahren erstreckt (vgl. BGH NJW 2021, 2901 f. = AGS 2021, 431), was sich bereits aus der engen tatsächlichen und rechtlichen, in der Regel untrennbaren Verbindung zwischen Verteidigung gegen den Tatvorwurf und Abwehr des aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs des Verletzten i.S.v. § 403 StPO ergebe (BGH a.a.O.; siehe auch BGH, Beschl. v. 30.3.2001 – 3 StR 25/01). Eine Erstreckung der Pflichtverteidigerbestellung, wie sie der BGH in seiner Entscheidung klargestellt habe, könne indes nur dann angenommen werden, wenn die Prozessordnung überhaupt ein Adhäsionsverfahren vorsehe, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Dass der BGH auch eine Erstreckung der Pflichtverteidigerbestellung auf ein unstatthaftes Verfahren im Blick gehabt habe, lasse sich der Entscheidung nicht entnehmen und sei auch nicht zu unterstellen.

Adhäsionsantrag nicht zugestellt

Zudem habe das LG den Adhäsionsantrag dem Angeklagten nicht zugestellt (BGH, Beschl. v. 22.1.2015 – 2 StR 390/14) und bereits bei der einfachen Übersendung der Antragsschrift mitgeteilt, dass das Adhäsionsverfahren gegen einen Jugendlichen nicht stattfinde. Da ein Adhäsionsantrag, der außerhalb der Hauptverhandlung gestellt werde, gemäß § 404 Abs. 1 S. 3 StPO erst mit Zustellung wirksam werde (vgl. BGH, Beschl. v. 9.7.2004 – 2 StR 37/04), habe es insofern auch keiner Abwehr des aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs des Verletzten bedurft. Es erscheint auch nicht unbillig, die Gebühr zu versagen, da eine Abwehr des aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs des Verletzten nicht erforderlich gewesen sei.

III. Bedeutung für die Praxis

Geplatzter Termin

a) Der erste Kommentar nach dem Lesen der Ausführungen des OLG zum Anfall der Terminsgebühr nach Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG ist sicherlich bei vielen Lesern: Endlich. Ja, richtig. Endlich schlägt ein OLG ein Loch in die Mauer, die in der Rechtsprechung der anderen OLG um die Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG gebaut worden ist. Denn bislang haben die OLG in Fällen wie diesem oder in vergleichbaren Konstellationen durch ein Festkleben an der Formulierung „erscheint“ in der Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG ein Mauer errichtet, die schier unüberwindbar erschien. Das hat dazu geführt, dass der Anwendungsbereich der Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG quasi gegen null tendiert, bislang ist auch nur die vom OLG Brandenburg angeführte Entscheidung des LG Magdeburg bekannt geworden, die das unter Hinweis auf den Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung zutreffend anders gesehen hat. Dem schließt sich das OLG ebenfalls unter Betonung des Sinns der Regelung an. Das ist zutreffend. Warum und wieso, liegt m.E. auf der Hand. Ich erspare mir, die Gründe, auf die ich in den Anmerkungen zu den Entscheidungen schon hingewiesen habe, hier noch einmal zu wiederholen (vgl. dazu auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Vorbem. 4 VV Rn 95 ff.). Es ist zu hoffen, dass sich diese – richtige – Sicht nun endlich durchsetzt und die anderen OLG ihre abweichende Rechtsprechung aufgeben.

b) Für die Anwendung der Entscheidung bei der Frage, ob ggf. die Terminsgebühr nach Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG entstanden ist, gilt: Der Verteidiger muss nicht im Gerichtssaal erschienen sein. Ausreichend ist, dass er sich bereits auf dem Weg zum Gericht befindet oder sogar schon am Gerichtsort – wie hier – eingetroffen ist und ihn dann erst die Inkenntnissetzung von der Terminsaufhebung erreicht. Das ist nicht mehr rechtzeitig und führt zum Entstehen der jeweiligen Terminsgebühr. Von daher erschließt sich der Hinweis des OLG auf den Beschluss des OLG München vom 4.8.2014 (6 St (K) 22/14, AGS 2025, 70 = RVGreport 2015, 67 = StRR 2014, 451) nicht. Denn in dem zugrunde liegenden Verfahren – es war das NSU-Verfahren – war der Verteidiger zu mehreren nacheinander terminierten Hauptverhandlungsterminen von Köln aus angereist und hatte dann erst in München erfahren, dass einer der Termine kurzfristig abgesetzt worden war. Das war auf der Grundlage der (neuen) Rechtsprechung des OLG Brandenburg an sich nicht mehr „rechtzeitig“ und hätte zum Anfall der Gebühr führen müssen. Das sieht das OLG Bandenburg aber offenbar (doch) anders, wofür es allerdings eine nachvollziehbare Begründung nicht gibt. Das ist aber nur ein kleiner Schönheitsfehler an der ansonsten insoweit zutreffenden Entscheidung.

Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV RVG

Größer ist m.E. der Fehler, den das OLG im Hinblick auf die Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV RVG zu Lasten der Verteidigerin gemacht hat. Zutreffend – zumindest weitgehend – ist allerdings das, was das OLG grundsätzlich zur Erstreckung der Pflichtverteidigerbestellung auf die Nr. 4143 VV RVG ausführt. Die insoweit in der Vergangenheit geführt Diskussion sollte durch den BGH-Beschluss vom 27. 7.2021 (6 StR 307/21, NJW 2021, 2901 f. = AGS 2021, 431) erledigt sein (so auch noch BGH, Beschl. v. 30.6.2022 – 1 StR 277/21, NStZ-RR 2022, 316; OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.1.2022 – 1 Ws 108/21 [S]). Die Pflichtverteidigerbestellung erfasst auch die Tätigkeiten, die zur Nr. 4143 VV RVG führen. Dabei ist allerdings der vom OLG auch noch angeführte BGH-Beschluss vom 30.3.2001 (3 StR 25/01) ohne Bedeutung, da es in ihm nicht um eine Pflichtverteidigerbestellung ging, sondern um einen Beistand für den Nebenkläger, womit wir es hier nicht zu tun haben.

Darauf kam es nicht an

Nur: Auf diese Frage kam es hier m.E. überhaupt nicht an. Denn insoweit geht es um die Frage der Festsetzung/Erstattung der gesetzlichen Gebühr Nr. 4143 VV RVG für die Pflichtverteidigerin. Die Frage ist aber strikt von der Frage zu trennen, ob diese Gebühr für die Pflichtverteidigerin durch den vom OLG dargestellten Verfahrensablauf entstanden ist. Und das ist m.E. – anders als das OLG es offenbar meint – der Fall. Denn das Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV RVG hängt nicht von einem förmlichen Antrag nach § 404 Abs. 1 StPO und/oder einem förmlichen Adhäsionsverfahren ab, vielmehr entsteht entsprechend der Vorbem. 4 VV RVG die Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts, sofern dieser beauftragt ist, im Strafverfahren hinsichtlich des vermögensrechtlichen Anspruchs tätig zu werden, wobei es unerheblich ist, ob es um die Durchsetzung oder die Abwehr eines Anspruchs geht (dazu OLG Jena AGS 2009, 587 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2010, 106 = StRR 2010, 114 = NJW 2010, 455; OLG Nürnberg AGS 2021, 8 = RVGreport 2014, 72 = StraFo 2014, 37 = NStZ-RR 2014, 64; LG Braunschweig, Beschl. v. 8.3.2012 – 5 Qs 39/12, RVGreport 2012, 299; LG Kiel, Beschl. v. 26.6.2020 – 10 Qs 34/20, RVGreport 2020, 428). Dabei kann es m.E. auch nicht darauf ankommen, ob die Verfahrensart – hier das JGG-Verfahren – ein Adhäsionsverfahren überhaupt vorsieht. Denn der Angeklagte wird mit diesem Verfahren überzogen – auch wenn das Gericht die Unzulässigkeit erkennt – und hat damit Beratungsbedarf, sodass nach den allgemeinen Regeln zur Verfahrensgebühr nach Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG diese mit einer Beratung, auch über die Unzulässigkeit des Adhäsionsverfahrens, entstanden ist. Und bitte: Nicht wieder wie beim vor Begründung zurückgenommen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft die Diskussion, dass diese Beratung „nutzlos“ sei. Das ist sie nicht und das entscheidet im Übrigen auch nicht die Staatskasse. Von daher: Die Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV RVG hätte festgesetzt werden müssen.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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