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Nachschieben von Gründen/Formwirksamkeit beim Besetzungseinwand

1. Bei einem Besetzungseinwand ist das Nachschieben von Tatsachen auch dann unzulässig, wenn die Beanstandungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

2. Die Frage, ob für die Erhebung eines Besetzungseinwandes § 32d StPO gilt, kann offen bleiben.

(Leitsatz des Verfassers)

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.9.2022III-2 Ws 181-183/22

I. Sachverhalt

Besetzungseinwand

Bei einer großen Strafkammer des LG Duisburg wird seit dem 1.8.2022 gegen sechs Angeklagte u.a. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verhandelt. Das Verfahren gegen zwei Angeklagte war am 21.7.2022 hinzuverbunden worden. Besetzt ist die Strafkammer mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen. Am ersten Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte H. durch seinen Verteidiger die auf zwei statt drei Berufsrichter reduzierte Besetzung mit der Begründung beanstandet, dass, insbesondere nach Verbindung der beiden Verfahren, mit mehr als zehn Verhandlungstagen zu rechnen sei. Diesem Besetzungseinwand haben sich die Angeklagten D. und M. jeweils durch ihren Verteidiger angeschlossen. Ferner hat der Angeklagte M. durch seinen Verteidiger die Besetzung mit den beiden anwesenden Schöffinnen beanstandet, weil diese nicht die tatsächlich zuständigen Schöffinnen seien. Diesem Besetzungseinwand haben sich die Angeklagten H. und D. jeweils durch ihren Verteidiger angeschlossen.

Einwand durch Fax übermittelt

Der Verteidiger des Angeklagten M. hat der Strafkammer mit Telefax vom 8.8.2022, 23:14 Uhr, eine schriftsätzliche Begründung der Besetzungseinwände übermittelt. Ferner hat er noch am 8.8.2022 per Telefax jeweils einen Schriftsatz der Verteidiger der Angeklagten H. und D. an die Strafkammer weitergeleitet. Diese Schriftsätze beschränken sich jeweils auf die Erklärung, dass sich der Unterzeichner den Ausführungen des Kollegen aus dem Schriftsatz vom 8.8.2022 anschließt.

Strafkammer: Einwand unzulässig

Die Strafkammer hat die Besetzungseinwände mit Beschluss vom 12.8.2022 als unzulässig verworfen. Die Akten sind dann dem OLG am 26.8.2022 zur Entscheidung über die Besetzungseinwände vorgelegt worden. Das hat sie zurückgewiesen.

II. Entscheidung

Anforderungen an den Besetzungseinwand

Das OLG verneint (ebenfalls) die Zulässigkeit der Besetzungseinwände. Bei einem Besetzungseinwand sind die Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, anzugeben (§ 222b Abs. 1 S. 2 StPO). Die an diesen Vortrag zu stellenden Anforderungen entsprächen den Rügeanforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO (vgl. OLG Brandenburg StV 2021, 815; OLG Celle StRR 3/2020, 15 = StraFo 2020, 159; OLG Hamm, Beschl. v. 12.5.2022 – 5 Ws 114/22). Die Verfahrenstatsachen seien mithin so vollständig und genau anzugeben, dass dem OLG allein auf Grundlage dieses Vortrags eine Entscheidung möglich sei. Ferner seien alle Beanstandungen gleichzeitig vorzubringen (§ 222b Abs. 1 S. 3 StPO). Das Nachschieben von Tatsachen sei auch dann unzulässig, wenn die Beanstandungsfrist noch nicht abgelaufen sei (vgl. BGH NStZ 1999, 367, 369; Gmel, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl. 2019, § 222b Rn 9). Die Regelung, dass alle Beanstandungen gleichzeitig vorzubringen seien, könne sich notwendigerweise nur auf die laufende Beanstandungsfrist beziehen. Denn nach deren Ablauf sei Vorbringen zu einer vorschriftswidrigen Besetzung ohnehin präkludiert.

Konkreter Fall

Auf der Grundlage war nach Auffassung des OLG das Vorbringen zu den Besetzungseinwänden völlig unzureichend. Am ersten Hauptverhandlungstag sei bei dem Einwand gegen die Besetzungsreduktion (§ 76 Abs. 2 GVG) lediglich vorgebracht worden, dass, insbesondere nach Verbindung der beiden Verfahren, mit mehr als zehn Verhandlungstagen zu rechnen sei. Die Besetzung mit den beiden anwesenden Schöffinnen sei nur mit der allgemein gehaltenen Begründung beanstandet worden, dass diese nicht die tatsächlich zuständigen Schöffinnen seien. Mangels Darlegung konkreter Verfahrenstatsachen ermögliche dieses unsubstantiierte Vorbringen eine Überprüfung der Besetzungseinwände in keiner Weise. Das Vorbringen in dem Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten M. vom 8.8.2022 sei unbeachtlich, da es entgegen § 222b Abs. 1 S. 3 StPO in unzulässiger Weise nachgeschoben worden sei. Dass die einwöchige Beanstandungsfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen gewesen sei, ändere daran – wie dargelegt – nichts. Es wäre – so das OLG – angezeigt gewesen, sich innerhalb der Beanstandungsfrist zunächst vollständige Kenntnis von den maßgeblichen Verfahrenstatsachen zu verschaffen und die Besetzungseinwände sodann gleichzeitig mit konkreten Darlegungen zu erheben. Die Beanstandungsfrist soll den Verfahrensbeteiligten gerade die Überprüfung der Besetzung ermöglichen (vgl. BT-Drucks 19/14747, S. 31). Vorliegend seit der Besetzungseinwand gegen die beiden Schöffinnen am ersten Hauptverhandlungstag gleichsam ins Blaue hinein erhoben worden. Erst danach sei seitens der Verteidigung die Einsichtnahme in die Unterlagen zur Heranziehung der beiden Schöffinnen erfolgt.

Anschluss an die Ausführungen des Kollegen

Soweit sich die Verteidiger der Angeklagten H. und D. jeweils mit schriftlicher Erklärung vom 8.8.2022 den schriftsätzlichen Ausführungen ihres Kollegen angeschlossen haben, fehlte nach Auffassung des OLG entgegen §§ 222b Abs. 1 S. 4 Hs. 2, 345 Abs. 2 StPO ohnehin bereits die eigenverantwortliche Begründungsschrift. Eine Revisionsbegründung müsse den für die Beurteilung der Beanstandung erforderlichen Sachverhalt eigenständig und vollständig vortragen. Eine Bezugnahme auf die Schriftsätze anderer Verfahrensbeteiligter reiche nicht (vgl. BGH NStZ 2007, 166; NStZ-RR 2018, 153; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 345 Rn 14). Nichts anderes gelte in entsprechender Anwendung von § 345 Abs. 2 StPO für Besetzungseinwände, die schriftsätzlich außerhalb der Hauptverhandlung vorgebracht werden.“

Stichwort: elektronisches Dokument

Offengelassen hat das OLG die Frage, ob die Schriftsätze vom 8.8.2022 auch deshalb unbeachtlich seien, weil sie abweichend von § 32d S. 2 StPO nicht als elektronisches Dokument, sondern per Telefax an die Strafkammer übermittelt worden seien. Für Formunwirksamkeit spreche, dass § 345 Abs. 2 StPO für außerhalb der Hauptverhandlung vorgebrachte Besetzungseinwände entsprechend gelte (§ 222b Abs. 1 S. 4 Hs. 2 StPO). Dieser Verweis auf die für die Revisionsbegründung normierten Formvorschriften könne dahin als dynamisch und umfassend verstanden werden, dass der Verteidiger bei einem Besetzungseinwand außerhalb der Hauptverhandlung auch die seit dem 1.1.2022 für die Revisionsbegründung geltende Pflicht zur elektronischen Übermittlung zu beachten habe (§ 32d S. 2 StPO). Für eine unterschiedliche Handhabung bestehe jedenfalls kein plausibler Anlass, zumal ein Besetzungseinwand vormals gerade mit der Revision geltend zu machen gewesen sei.

III. Bedeutung für die Praxis

Besetzungseinwand

1. Die Entscheidung ist auf der Grundlage des (teilweise neuen) § 222b StPO und der dazu bisher vorliegenden Rechtsprechung (vgl. neben den o.a. Zitaten auch noch KG, Beschl. v. 1.3.2021 – 4 Ws 14/21 ; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 3.11.2021 – 1 Ws 73/21; eingehend auch Burhoff, StRR 6/2020, 6; Burhoff, in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 9. Aufl. 2022, Rn 1200 ff.; Burhoff, in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 10. Aufl. 2022, Rn 931 ff.) zutreffend. Dass alle Beanstandungen sofort auf den Tisch müssen, galt schon zum alten Recht. Insofern setzt das OLG die alte Rechtsprechung nur fort. Es gibt zugleich auch einen Hinweis, wie zu verfahren ist: Hier hätte in der Hauptverhandlung Unterbrechung beantragt werden müssen, um dann Einsicht in die Besetzungsunterlagen zu nehmen, um dann den Besetzungseinwand umfassend begründen zu können. Auf die Abfolge sollte man als Verteidiger achten.

Formwirksamkeit

2. Interessant und für den Verteidiger m.E. wichtig ist dann auch der Hinweis des OLG auf § 32d StPO. Das OLG lässt die Frage der Formwirksamkeit des nur durch Fax erhobenen Besetzungseinwandes zwar offen, positioniert sich in seinen Ausführungen dann aber doch recht deutlich mit erkennbarer Tendenz zur Bejahung der Frage, ob der Besetzungseinwand durch das beA hätte erhoben/übermittelt werden müssen. Den Hinweis sollte man als Verteidiger zum Anlass nehmen, in Zukunft auch den Besetzungseinwand immer über das beA zu übermitteln. Sicher ist sicher.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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