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Gebührenrechtliche Auswirkungen der rückwirkenden Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung

Wird die Pflichtverteidigerbestellung rückwirkend aufgehoben, entfällt damit ein Vergütungsanspruch des Verteidigers.

(Leitsatz des Verfassers)

AG Amberg, Beschl. v. 12.10.20226 Gs 398/21

I. Sachverhalt

Aufhebung der (rückwirkenden) Pflichtverteidigerbestellung

Der Rechtsanwalt war Verteidiger des Beschuldigten in einem Verfahren mit dem Vorwurf des Verbreitens jugendpornographischer Schriften. Er erhielt am 17.2.2021 Akteneinsicht (in einen Sonderband). Mit Schriftsatz vom 19.2.2021 beantragte der Verteidiger die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO. Mit Schriftsatz vom 23.2.2021 beantragte der Verteidiger seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 3.3.2021 das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Mit Beschluss vom 8.3.2021 hat das AG entgegen der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger bestellt. Aus den Gründen des Bestellungsbeschlusses ist ersichtlich, dass dies zur Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts erfolgte. Das LG hat auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft die Pflichtverteidigerbestellung mit Beschluss vom 8.4.2022 aufgehoben.

Der Rechtsanwalt hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Die Rechtspflegerin hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Erinnerung des Rechtsanwalts hatte beim AG keinen Erfolg.

II. Entscheidung

Rückwirkende Aufhebung = rückwirkendes Entfallen des Gebührenanspruchs

Nach Auffassung des AG ist ein Vergütungsanspruch nicht entstanden, da das LG mit Beschluss vom 8.4.2022 die Pflichtverteidigerbestellung aufgehoben habe. In dem Beschluss habe das LG zur Begründung u.a. ausgeführt, dass eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung für ein abgeschlossenes Verfahren oder einen abgeschlossenen Instanzenzug unzulässig sei, und zwar auch dann, wenn der Beiordnungsantrag rechtzeitig gestellt worden sei und in der Sache hätte Erfolg haben können. Denn die Bestellung des Pflichtverteidigers diene nicht dem Kosteninteresse des Betroffenen oder seines Verteidigers, sondern verfolge allein den Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhalte und der ordnungsgemäße Verfahrensverlauf gewährleistet sei.

Wie in dem Aufhebungsbeschluss des LG ausführlich erläutert worden sei, würde die Bestellung eines Pflichtverteidigers genau zu dem vom LG dargestellten Effekt führen, dass die Verteidigung in vorliegendem Verfahren zwar zu jeder Zeit gesichert war und durch die nachträgliche Beiordnung lediglich noch das Kosteninteresse des Beschuldigten bzw. des Verteidigers befriedigt würde. Aus den Ausführungen des LG gehe hervor, dass genau diese Wirkung durch das LG nicht gewollt sei. Die Begründung des Aufhebungsbeschlusses des LG könne nur so aufgefasst und ausgelegt werden, dass damit die Bestellung des Pflichtverteidigers rückwirkend aufgehoben sein sollte, da eine Beiordnung zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr erforderlich war.

Davon, dass auch eine rückwirkende Aufhebung möglich ist, gehe auch der vom Verteidiger zitierte Beschluss des LG Kaiserslautern (Beschl. v. 11.1.2019 – 4 Ks 6034 Js 10590/16, RVGreport 2019, 135 = StRR 4/2019, 119) aus. Im Übrigen sei aus der Entscheidung des LG Kaiserslautern nicht ersichtlich, dass dort der gleiche Sachverhalt zugrunde lag, nämlich Bestellung des Pflichtverteidigers erst nach Abschluss des Verfahrens.

Kein Widerspruch zum Rechtsgedanken des § 15 Abs. 4 RVG

Die rückwirkende Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung widerspreche auch nicht dem Rechtsgedanken des § 15 Abs. 4 RVG. § 15 Abs. 4 RVG regele, dass es ohne Einfluss auf bereits entstandene Gebühren sei, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist. Der rückwirkende Wegfall der Pflichtverteidigerbestellung führe nicht zum Erlöschen der bereits entstandenen Gebühren, sondern habe hierauf keinerlei Einfluss. Allerdings führe der rückwirkende Wegfall der Pflichtverteidigerbestellung zum Erlöschen des Erstattungsanspruchs gegen die Staatskasse. Eine Bearbeitung für den Staat zum Nulltarif werde nicht erwartet, jedoch sei in vorliegendem Fall zeitlich nach der Bestellung keine Bearbeitung mehr angefallen und eine Bestellung zur Sicherung der Verteidigung nicht mehr erforderlich, weil das Verfahren bereits vor der Bestellung eingestellt worden sei. Die zum Zeitpunkt der Bestellung beim Verteidiger bereits entstandenen Gebühren und Auslagen seien nicht erloschen, sondern können weiterhin bei seinem Auftraggeber geltend gemacht werden.

III. Bedeutung für die Praxis

Eine wortreiche Begründung des AG, aber m.E. leider falsch.

Unzulässiges Gemisch

1. Das AG vermengt unzulässig die sich aus der Problematik der Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger ergebenden Fragen mit den gebührenrechtlichen Auswirkungen der Aufhebung einer (rückwirkend erfolgten) Pflichtverteidigerbestellung. Zutreffend ist es, wenn man davon ausgeht, dass die Pflichtverteidigerbestellung aufgehoben werden kann, aber: Diese Aufhebung hat – auch materiell-rechtlich – keine Rückwirkung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom AG angeführten Beschluss des LG Kaiserslautern. Vielmehr heißt es dort ausdrücklich: „Die Aufhebung dieses Beschlusses [Anm. d. Verfassers: gemeint ist der Bestellungsbeschluss] bewirkte das Ende der Bestellung, allerdings nur für die Zukunft und nicht rückwirkend.“ Alles andere wäre auch kaum nachvollziehbar, da sich dann ggf. auch die Frage stellen würde, was eigentlich mit zwischenzeitlich erfolgten Verteidigerhandlungen ist. Wären diese rückwirkend unwirksam?

Keine gesetzliche Grundlage

2. Die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung hat auch gebührenrechtlich keine Rückwirkung mit der Folge, dass ggf. entstandene Gebührenansprüche des Pflichtverteidigers mit der Aufhebung entfallen. Dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage, insbesondere ist nicht ersichtlich, worauf das Erlöschen des anwaltlichen Gebührenanspruchs beruhen soll. Insbesondere kann das nicht auf einem nicht durch eine gesetzliche Grundlage gedeckten landgerichtlichen Beschluss beruhen, wovon das AG offenbar ausgeht. Dagegen spricht – entgegen der Auffassung des AG – der Rechtsgedanke des § 15 Abs. 4 RVG. Dagegen spricht zudem auch § 48 RVG, der für die Höhe und den Umfang des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts maßgeblich ist. Damit hat dann auch die Regelung in § 48 Abs. 6 S. 1 RVG Bedeutung, die das AG völlig übersieht/negiert. Sie regelt (auch hier), dass dem Wahlanwalt, der nachträglich zum Pflichtverteidiger bestellt wird, seine vor der Bestellung liegenden Tätigkeiten honoriert werden, also auch die Akteneinsicht in den Sonderband. Im Übrigen irrt das AG, wenn es meint, dass nach der Einstellung keine Tätigkeiten des Pflichtverteidigers mehr erbracht worden sind, die honoriert werden müssten. Dieser hat dem Mandanten nämlich zumindest die Einstellungsnachricht übermittelt. Diese Tätigkeit wird von der Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG erfasst. Damit bleibt es dabei: Zutreffend sind die bislang zu der Problematik vorliegenden Entscheidungen des LG Kaiserslautern (RVGreport 2019, 135 = JurBüro 2019, 245) und des AG Osnabrück (AGS 2021, 548 = RVGprofessionell 2022, 18), die die Frage anders als das AG Amberg entschieden haben.

Nulltarif

3. Im Übrigen: Alles in allem läuft die Entscheidung des AG doch auf das von ihm verneinte „Tätigwerden zum Nulltarif“ hinaus. Insoweit hilft auch nicht der Hinweis des AG auf den dem Rechtsanwalt gegenüber seinem Mandanten zustehenden Vergütungsanspruch. Denn der Anspruch des Verteidigers auf ggf. entstandene Wahlanwaltsgebühren und/oder der Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren des Pflichtverteidigers sind, worauf man immer wieder hinweisen muss, unterschiedliche Gebührenansprüche, die nichts miteinander zu tun haben (BVerfG StraFo 2009, 274 = JurBüro 2009, 418 = NJW 2009, 2735 = RVGprofessionell 2009, 167 = StV 2010, 87; OLG Frankfurt am Main JurBüro 2011, 34; LG Magdeburg RVGreport 2014, 343 = StRR 2014, 269 = RVGprofessionell 2014, 135). Es handelt sich um eigenständige Gebührenansprüche, die nicht gegeneinander aufgerechnet werden dürfen. Da hilft dann auch nicht die Überlegung, dass ein Pflichtverteidiger ggf. nur beigeordnet wird, wenn der Angeschuldigte noch keinen Verteidiger hat. Denn: Im Antrag eines Wahlverteidigers auf Beiordnung als Pflichtverteidiger ist die Ankündigung der Niederlegung des Wahlmandats für den Fall der Beiordnung zu sehen (vgl. u.a. LG Aurich, Beschl. v. 5.5.2020 – 12 Qs 78/20; LG Freiburg NStZ 2021, 191; LG Magdeburg StraFo 2020, 371 = StRR 10/2020, 23 = StV 2021, 164; LG Passau, Beschl. v. 26.1.2021 – 1 Qs 6/21; AG Schwerin, Beschl. v. 25.8.2021 – 36 Gs 1449/21).

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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