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Mitwirkung im Bußgeldverfahren

Auch die Mitteilung des Rechtsanwalts, dass sich sein Mandant „derzeit“ auf seinen ausdrücklichen Rat hin nicht zu der Sache äußern wird, genügt als Mitwirkung i.S.d. Nr. 5115 VV RVG.

(Leitsatz des Verfassers)

AG Augsburg, Urt. v. 20.12.2021 – 21 C 2535/21

I. Sachverhalt

Gegen den Kläger, der seine Rechtsschutzversicherung nach Deckungszusage auf Zahlung von Gebühren in Anspruch nimmt, war ein Bußgeldbescheid erlassen worden, gegen den die Verteidigerin des Klägers Einspruch eingelegt hatte, und zwar wie folgt: „… Namens und im Auftrag meines Mandanten lege ich gegen den Bußgeldbescheid vom 16.4.2021 Einspruch ein. Eine Begründung des Rechtsmittels bleibt vorbehalten. Mein Mandant wird sich derzeit auf meinen ausdrücklichen Rat hin nicht zu der Sache äußern. Ich beantrage die Gewährung von Akteneinsicht …“ Mit Schreiben vom 28.4.2021 stellte die Ordnungsbehörde das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Kläger ein und führte u.a. aus: „Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin, nach Prüfung ihres Einspruchs zu oben genanntem Bußgeldbescheid in Verbindung mit der Herstellerinformation ….

Die Rechtsanwältin hat von der Rechtsschutzversicherung auch Zahlung der Nr. 5115 VV RVG verlangt. Die Rechtsschutzversicherung hat die Zahlung verweigert. Das AG hat auf die Klage hin die zusätzliche Verfahrensgebühr zugesprochen.

II. Entscheidung

Das AG hat in der Formulierung in dem Einspruchsschreiben der Verteidigerin eine für die Nr. 5115 VV RVG ausreichende Mitwirkungshandlung gesehen. Die für den Anfall der Erledigungsgebühr erforderliche Mitwirkung des Anwalts an der Einstellung des Verfahrens sei in einem weiten Sinn zu verstehen (BGH NJW 2011, 1605 = AGS 20211, 188). Für die Mitwirkung bei der Erledigung des Verfahrens durch Einstellung genüge jede Tätigkeit des Verteidigers, die zur Förderung der Verfahrenseinstellung geeignet sei. Der Feststellung einer Kausalität der Maßnahmen des Verteidigers für den Eintritt der Erledigung bedürfe es hierfür nicht. Vielmehr bestehe eine Vermutung für die Ursächlichkeit. Es genüge jede auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit, die objektiv geeignet sei, das Verfahren im Hinblick auf eine Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung zu fördern. Weitergehende Anforderung an die Quantität oder Qualität der Mitwirkung, insbesondere im Sinne einer intensiven und zeitaufwändigen anwaltlichen Mitwirkung, bestünde nicht (OLG Stuttgart AGS 2010, 792 = RVGreport 2010, 263). Aus Nr. 5115 Abs. 2 VV RVG folge zum einen, dass die Kausalität der anwaltlichen Tätigkeit gerade nicht geprüft werden müsse und eben auch nicht Voraussetzung des anwaltlichen Gebührenanspruchs sei, sondern nur die objektive Eignung des vom Anwalt geleisteten Beitrags entscheidend sei, und zum anderen, dass diese Eignung grundsätzlich vermutet werde, also nur offensichtlich nicht förderliche sachfremde oder neutrale anwaltliche Äußerungen von der Vergütung ausgeschlossen werden sollten (vgl. AG Berlin-Charlottenburg VRR 2007, 199 = RVGreport 2007, 273 = StRR 2007, 119).

Auf der Grundlage sei das Schreiben der Verteidigerin objektiv geeignet gewesen, eine endgültige Verfahrenseinstellung zu fördern. Die Verteidigerin habe mitgeteilt, dass der Kläger sich derzeit auf ihren ausdrücklichen Rat nicht zur Sache äußern werde und eine Begründung des Rechtsmittels vorbehalten bleibe. Die Ordnungsbehörde habe sich danach nämlich anhand des Akteninhalts mit der Frage auseinandersetzen müssen, inwiefern ein Beweis des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs ohne eine Bestätigung durch den Betroffenen zu führen sein werde und das Verfahren entsprechend fortgeführt werde oder nicht. Dies sei offenkundig hier nicht der Fall gewesen, sodass in unmittelbarer zeitlicher Relation zum Einspruchsschreiben das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt worden sei und im Rahmen der Einstellungsmitteilung Bezug genommen wurde auf den Einspruch des Klägers. Auch dies lege nahe, dass der Inhalt des Schreibens von nicht unerheblicher Bedeutung für die Einstellungsentscheidung gewesen sei (vgl. auch zum Ganzen AG Berlin-Charlottenburg a.a.O.).

Etwas anderes ergab sich für das AG auch nicht daraus, dass in dem Einspruchsschreiben mitgeteilt wurde, dass eine Stellungnahme vorbehalten bleibt und der Kläger „derzeit“ keine Angaben mache. Auch diese Äußerung habe die Ordnungsbehörde bereits im Rahmen ihrer Bewertung am 28.4.2021 berücksichtigen müssen. Anhand der Äußerung sei nämlich zu vermuten gewesen, dass sich der Kläger als Betroffener nach der Akteneinsicht auch weiterhin und damit endgültig auf sein Schweigerecht berufen würde, wenn sich nach der durch den Anwalt genommenen Akteneinsicht externe Beweismöglichkeiten nicht abzeichnen würden, die Ordnungsbehörde also allein auf die Bestätigung durch den Kläger angewiesen wäre. Der Ordnungsbehörde sei daher schon nach dieser Äußerung eine umfassende Würdigung der Beweislage möglich gewesen, die letztlich die Entscheidung über die endgültige Verfahrenseinstellung beeinflusst habe (vgl. zum Ganzen AG Berlin-Charlottenburg, a.a.O.).

Soweit die Beklagte auf die Entscheidung des BGH (a.a.O.) und die dortige Formulierung hinsichtlich des sogenannten „gezielten Schweigens“ sowie der Aussage, dass die Behörde nach einer solchen Mitteilung wisse, dass sie den Bußgeldbescheid nicht auf die Einlassung des Betroffenen stützen könne, sondern sich darüber klar werden müsse, ob die übrigen Beweismittel für eine Ahndung ausreichen, abstelle und daraus ableite, dass durch die Formulierung „derzeit“ bzw. „bleibt vorbehalten“, mit der eine Einlassung in Aussicht gestellt werde, somit kein gezieltes Schweigen vorliege, da ein solches nur vorliegen könne, wenn die Behörde keine weiteren Informationen erhält, verweist das AG darauf, dass allein mit der Formulierung, dass der Kläger derzeit keine Angaben zur Sache mache und eine Begründung des Rechtsmittels vorbehalten bleibe, keine Einlassung zur Sache in Aussicht gestellt werde. Allein aus dieser Formulierung könne die Ordnungsbehörde nicht auf weitere Informationen hoffen, da dadurch gerade nicht eine weitere Einlassung in Aussicht gestellt, sondern gerade eben lediglich vorbehalten bleibe. Die Behörde wisse in diesem Fall auch, dass derzeit keine Einlassung des Betroffenen erfolgen werde. Die Behörde wisse folglich, dass sie momentan keine weiteren Informationen erhalte und sie damit bei der Beurteilung der Frage, ob das Ordnungswidrigkeitenverfahren fortgeführt oder eingestellt werde, nur auf die vorliegenden Beweismittel zurückgreifen könne.

III. Bedeutung für die Praxis

1. Die sehr umfangreiche und sehr schöne Begründung des AG, die in jeder Hinsicht lesenswert ist, ist zutreffend und ein weiterer Baustein für die Begründung des Anfalls der Nr. 5115 VV RVG – oder der Nr. 4114 VV RVG, für die die Ausführungen des AG entsprechend gelten. Man kann daraus sicherlich schöne Textbausteine fertigen, um ggf. die Rechtsschutzversicherung, die sich mit der Zahlung der Nr. 5115, 4141 VV RVG schwertut, doch noch zu überzeugen.

2. Für Verteidiger ein kleiner Hinweis. M.E. kann und sollte man das „Derzeit“ getrost weglassen. Diese Formulierung ändert in der Sache nichts, denn die Mitteilung, dass geschwiegen wird, bedeutet ja nicht, dass das für alle Zukunft gilt. Man muss keinen Vorbehalt im Hinblick auf eine potentielle Einlassung machen. Lässt man aber das „Derzeit“ weg, erspart man sich Diskussionen mit der Rechtsschutzversicherung über die Qualität des Einspruchsschreibens (zu allem auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, 6. Aufl. 2021, Nr. 5115 VV Rn 10 ff. und Nr. 4141 VV Rn 12 ff., jeweils m.w.N.).

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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