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Freie Termine des Verteidigers nicht mehr frei

Wenn ein Verteidiger im Rahmen einer Terminsnachfrage freie Termine anbietet, muss er nicht damit rechnen, dass es mehr als drei Wochen dauert, bis eine Ladung bei ihm eingeht und einer der angebotenen Termine auch tatsächlich seitens des Gerichts berücksichtigt wird.

(Leitsatz des Verfassers)

LG Magdeburg, Beschl. v. 9.9.202125 Qs 74/21

I. Sachverhalt

Terminierung ohne Terminsabsprache = Terminsverlegungsantrag

Das AG hat in einem Verfahren mit dem Vorwurf der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung Termin zur Hauptverhandlung auf den 29.9.2021 gelegt, ohne dies mit den Verteidigern abgesprochen zu haben. Am 3.6.2021 beantragte der Verteidiger Terminsaufhebung wegen einer Verhinderung. Er führte aus, er habe am 29.9.2021 in einer Staatsschutzsache einen Termin vor dem OLG Stuttgart. Zudem wies er darauf hin, dass er bis weit in das Jahr 2022 hinein fast jede Woche von Dienstag bis Donnerstag vor dem OLG Stuttgart Mandantschaft vertrete, sodass er darum bitte, den neu anzuberaumenden Hauptverhandlungstermin mit seinem Sekretariat abzustimmen. Am 8.6.2021 teilte der Verteidiger des Angeklagten „noch“ in Betracht kommende Termine am 10.9.2021 und 22.10.2021 mit.

Freier Termin nicht mehr frei

Mit Verfügung vom 16.6.2021 hat das AG dann den Hauptverhandlungstermin vom 29.9.2021 auf den 22.10.2021 verlegt. Zuvor hatte das AG nicht telefonisch Rücksprache mit dem Sekretariat des Verteidigers genommen oder mitgeteilt, dass dieser Tag für die Hauptverhandlung geplant worden sei. Vielmehr erfolgte der Versand der Umladung per Post, wobei die Verfügung erst am 29.6.2021 ausgeführt wurde. Dementsprechend ging die Umladung erst am 1.7.2021 bei dem Verteidiger ein. Noch am 1.7.2021 beantragte der Verteidiger die Aufhebung des Termins vom 22.10.2021, da er sich an diesem Tag in einer langfristig abgesprochenen Sache vor dem LG Braunschweig befinde. Zudem regte der Verteidiger an, einen neuen Termin zur Hauptverhandlung telefonisch mit seinem Sekretariat abzustimmen.

Ablehnung des erneuten Verlegungsantrags

Das AG lehnte den Antrag auf Terminsaufhebung ab. Zur Begründung hat das AG darauf verwiesen, dass u.a. der 22.10.2021 ausdrücklich als freier Termine benannt worden sei. Zwischen der Mitteilung des Verteidigers und der Zustellung der Ladung hätten lediglich drei Wochen und zwei Tage gelegen. Zur Vermeidung einer Terminskollision sei es dem Verteidiger zudem zumutbar gewesen, sich beim AG ggfs. vor einer Terminszusage beim LG zu erkundigen, ob einer der mitgeteilten Termine bereits berücksichtigt worden sei. Der Verteidiger hat gegen die Nichtverlegung des Termins Beschwerde eingelegt. Die hatte beim LG Erfolg.

II. Entscheidung

Wenn das AG zu lange für die Auswahl braucht …

Grundsätzlich sei zwar die Ablehnung eines Terminsaufhebungsantrages nicht anfechtbar, etwas anderes gelte jedoch, wenn – wie hier – die Ablehnung der Aufhebung von Hauptverhandlungsterminen ermessensfehlerhaft erfolgt sei (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 305 Rn 4). Nach Auffassung des LG hätte das AG im Rahmen seiner Entscheidung über den Terminsaufhebungsantrag des Verteidigers vom 1.7.2021 nämlich berücksichtigen müssen, dass das AG zwar „nur“ acht Tage gebraucht habe, um einen der beiden vom Verteidiger vorgeschlagenen Termine auszuwählen und einen entsprechenden Hauptverhandlungstermin anzuberaumen. Jedoch hätte es auch erkennen müssen, dass seit der Terminsladung und der Ausführung dieser Verfügung wiederum 13 Tage vergangen seien und demzufolge die Ladung erst am 1.7.2021 bei dem Verteidiger eingegangen sei.

… muss der Verteidiger nicht warten und/oder rückfragen

Wenn aber ein Verteidiger am 8.6.2021 freie Termine anbiete und es mehr als drei Wochen dauere, bis eine Ladung bei dem Verteidiger eingehe, müsse dieser nicht mehr damit rechnen, dass einer der angebotenen Termine auch tatsächlich seitens des Gerichts berücksichtigt wird. Es hätte vielmehr dem AG oblegen, bevor eine Zustellung der Ladung verfügt wurde, telefonisch dem Büro des Verteidigers mitzuteilen, dass der 22.10.2021 als künftiger Hauptverhandlungstermin berücksichtigt wurde, oder aber eine entsprechende Ladung per Fax zu übersenden. Es könne dem Verteidiger angesichts dieser Ungewissheit nicht zugemutet werden, über einen Zeitraum von über drei Wochen hinweg Termine – ohne Rückmeldung des Gerichts – vorzuhalten. Vor der Annahme des Termins beim AG rückzufragen, ob einer der angebotenen Termine ausgewählt worden sei, übersteige das einem Verteidiger Zumutbare, zumal es dem Gericht ein Leichtes gewesen wäre, zeitnah für eine „Blockierung“ des Termins zu sorgen. Insofern sei von einer Ermessensreduzierung auf null auszugehen, den Termin vom 22.10.2021 zu verlegen. Deshalb sei die Entscheidung des AG, den Antrag auf Terminsaufhebung am 15.7.2011 abzulehnen, ermessensfehlerhaft.

III. Bedeutung für die Praxis

Zutreffende Risikoverteilung

M.E. eine zutreffende Entscheidung, die die Risiken richtig verteilt. Denn es liegt in der Tat nicht mehr in der Sphäre des Verteidigers, wenn dieser nach Mitteilung von freien Terminen – ohne gebeten worden zu sein, sie freizuhalten – diese Termine anderweitig vergibt. Wollte man das verlangen, würde über kurz oder lang jedes Verteidigerbüro blockiert sein. Vielmehr wird man von einem Gericht – wie hier das LG vom AG –, wenn es schon acht Tage benötigt, um einen freien Termin auszuwählen, verlangen können, dass es dann den Verteidiger informiert oder für eine schnelle Zustellung der Ladung sorgt. Das kann entweder der Richter selbst oder die Geschäftsstelle durch einen Telefonanruf einfach erledigen. Noch einfacher wäre es, sofort bei der Frage nach freien Terminen einen auszuwählen oder zu bitten, die angegebenen Termine zu blockieren und dann – zeitnah! – zu terminieren. Was jedenfalls nicht geht, ist, den Verteidiger zu verpflichten, sich zu erkundigen (!), ob bzw. welchen der angebotenen Termine das AG besetzt. Etwas anderes gilt sicherlich, wenn ein Termin abgesprochen war und der Verteidiger gebeten worden ist, den oder die Termine freizuhalten (zu den Terminsfragen s.a. Burhoff, in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 9. Aufl. 2022, Rn 4401 ff. oder Burhoff, in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 10. Aufl. 2021, Rn 3070 ff.).

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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