Ein geleisteter Vorschuss für entstandene Auslagen eines Pflichtverteidigers (§ 47 RVG) ist zurückzufordern, wenn sich herausstellt, dass dieser zu Unrecht gezahlt wurde. Die Rückforderung eines gezahlten Vorschusses wegen entstandener Fahrtkosten ist auch dann veranlasst, wenn die Feststellung, dass ein Auslagenerstattungsanspruch nicht besteht, allein auf einer geänderten rechtlichen Beurteilung der Angemessenheit der Fahrtkosten beruht. Die Rückforderung eines zu Unrecht gezahlten Vorschusses darf dergestalt durchgesetzt werden, dass der Betrag von einer anderweitig veranlassten Vorschusszahlung in derselben Sache in Abzug gebracht wird.
OLG Celle, Beschl. v. 14.5.2020 – 4 StS 2/20











