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Unverzüglichkeit der Beiordnung des Pflichtverteidigers

Beantragt ein Beschuldigter nach Eröffnung des Tatvorwurfs die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, hat diese, sofern die Voraussetzungen des § 140 StPO gegeben sind, unverzüglich zu erfolgen. Weder darf die Beiordnung an Bedingungen geknüpft werden, noch ist ein Zuwarten mit der Entscheidung über den Antrag zulässig (Leitsatz des Verfassers).

1.LG Detmold,Beschl.v.5.5.2020–23 Qs-22 Js 258/20-31/20

2.LG Nürnberg-Fürth,Beschl.v.4.5.2020–JKII Q; 15/20 jug

I. Sachverhalte

1. Der Beschuldigte, gegen den ein Ermittlungsverfahren wegen sexueller Nötigung/Vergewaltigung geführt wird, hatte die Beiordnung eines Pflichtverteidigers beantragt. Das AG Detmold wies den Antrag insbesondere deshalb zurück, weil der Beschuldigte erklärt hatte, sich derzeit nicht zum Tatvorwurf äußern zu wollen, und deshalb eine Vernehmung des Beschuldigten aktuell nicht anstehe. Die Voraussetzungen des § 141 StPO lägen somit nicht vor (s. StRR 4/2020, 23).

Auf die Beschwerde des Beschuldigten hat das LG den Beschluss aufgehoben und einen Pflichtverteidiger bestellt.

2. In dem der Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth zugrunde liegenden Verfahren wurde gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern ermittelt. Nachdem sich ein hinreichender Tatverdacht nicht bejahen ließ, stellte die StA das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO ein. Ein noch zuvor gestellter Beiordnungsantrag des Beschuldigten wurde nicht mehr verbeschieden.

Nach Einstellung der Ermittlungen legte die StA dem AG die Akten zur Entscheidung über den Beiordnungsantrag vor. Das AG lehnte den Antrag ab, da eine rückwirkende Verteidigerbestellung unzulässig sei. Die Beschwerde des Beschuldigten war erfolgreich.

II. Entscheidungen

1. Nach Auffassung des LG Detmold besteht hinsichtlich des Zeitpunkts der Beiordnung angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO, wonach die Bestellung unverzüglich nach Antragstellung zu erfolgen habe, kein Ermessensspielraum. Dem Gesetz lasse sich nicht entnehmen, dass die Pflichtverteidigerbestellung unterbleiben solle oder könne, wenn eine Vernehmung oder Gegenüberstellung im Rahmen der weiteren Ermittlungen nicht erfolgt. § 141 Abs. 1 Satz 2 StPO begründe keine materiellen Beiordnungsvoraussetzungen, sondern regele lediglich den spätesten Zeitpunkt der Verteidigerbestellung.

2. Das LG Nürnberg-Fürth führt zur Frage der nachträglichen Beiordnung aus, dass eine solche jedenfalls dann zulässig sei, wenn das ausdrücklich statuierte Unverzüglichkeitsgebot des § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO missachtet wurde, die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung zum Zeitpunkt der Antragstellung offensichtlich vorgelegen haben und das Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, weil ein nach § 170 Abs. 2 StPO eingestelltes Ermittlungsverfahren jederzeit wiederaufgenommen werden könne. Dies sei hier der Fall.

III. Bedeutung für die Praxis

Beide Entscheidungen betonen zu Recht, dass aus § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO klar und unmissverständlich hervorgeht, dass Beiordnungsanträge unverzüglich zu verbescheiden sind, und schieben den mitunter zu beobachtenden Versuchen, die vom Gesetzgeber bei der Neuregelung des Rechts der Pflichtverteidigung verfolgte Absicht, den Zeitpunkt der Verteidigerbestellung in das Ermittlungsverfahren vorzuverlagern, zu unterlaufen, konsequent einen Riegel vor. Weder darf die Beiordnung von zusätzlichen, gesetzlich nicht vorgesehenen Bedingungen oder gar von einem bestimmten Verteidigungsverhalten des Beschuldigten abhängig gemacht werden, noch darf der Beiordnungsantrag durch schlichtes Nichtstun bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens „durch die Hintertür“ abgelehnt werden (vgl. auch noch LG Bonn/LG Passau StRR 6/2020,17).

RiLGThomas Hillenbrand, Stuttgart

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