1. Der Angeklagte hat grundsätzlich keinen Anspruch auf schriftliche Übersetzung eines nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Strafurteils, wenn er verteidigt ist, er und sein Verteidiger bei der Urteilsverkündung anwesend waren und dem Angeklagten die Urteilsgründe durch einen Dolmetscher mündlich übersetzt worden sind.
2. Ein berechtigtes Interesse des Angeklagten an einer schriftlichen Übersetzung des Urteils wird nicht allein dadurch begründet, dass nach der Urteilsverkündung kein Kontakt zwischen ihm und seinem Verteidiger bestand. (Leitsätze des Gerichts)
BGH,Beschl.v.18.2.2020–3 StR 430/19
I. Sachverhalt
Der Angeklagte wurde erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Verkündung des Urteils waren er, sein Verteidiger und ein Simultandolmetscher, der die mündliche Urteilsbegründung übersetzt hat, anwesend. Das schriftliche Urteil wurde dem Verteidiger zugestellt und dem Angeklagten formlos übersandt. Eine schriftliche Übersetzung des Urteils ist unterblieben.
Im Revisionsverfahren beanstandete der Angeklagte das Fehlen einer Übersetzung; zudem habe er seit der Urteilsverkündung keinen Kontakt mit seinem Verteidiger gehabt. Die Rüge hatte keinen Erfolg.
II. Entscheidung
Nach Auffassung des BGH besteht ein Anspruch auf schriftliche Übersetzung eines nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Strafurteils nicht, wenn der Angeklagte verteidigt ist, er und sein Verteidiger bei der Urteilsverkündung anwesend waren und dem Angeklagten die Urteilsgründe durch einen Dolmetscher mündlich übersetzt wurden, sofern der Angeklagte nicht ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse an einer schriftlichen Übersetzung hat.
§ 187 GVG begründe nach seinem Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und seiner Entstehungsgeschichte keinen generellen Übersetzungsanspruch. Ist der Angeklagte verteidigt und steht ihm ein Dolmetscher zur Verfügung, sei eine effektive Verteidigung ausreichend gewährleistet.
Es genüge, dass der von Gesetzes wegen für die Revisionsbegründung verantwortliche Rechtsanwalt das schriftliche Urteil kennt und die Möglichkeit hat, das Urteil mit dem Angeklagten, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Dolmetschers, zu besprechen und sich insoweit auch die schriftliche Begründung übersetzen zu lassen. Der Verteidiger sei zur Revisionsrechtfertigung berufen und verpflichtet, auf rechtliche Hinweise des Angeklagten sei er nicht angewiesen. Die prozessualen Rechte des Angeklagten seien mit Blick auf Art. 6 EMRK hinreichend gewahrt, wenn ihm, wie hier, die mündliche Urteilsbegründung durch einen Dolmetscher übersetzt worden ist. Zudem umfasse der Anspruch des verteidigten Angeklagten auf umfassende Verdolmetschung auch die Gespräche mit seinem Verteidiger nach Urteilsverkündung, etwa zur Vorbereitung der Begründung eines Rechtsmittels. Soweit die Hinzuziehung eines Dolmetschers für einen solchen Termin erforderlich ist, könne der Angeklagte dies jederzeit beantragen.
Ein Anspruch auf schriftliche Übersetzung des Urteils bestehe nur ausnahmsweise, wenn der Angeklagte ein berechtigtes Interesse an einer schriftlichen Übersetzung hat. Dies komme, so der BGH, insbesondere bei eigener Sachkunde des Angeklagten in Betracht, mithin in Konstellationen, in denen der Verteidiger seiner Aufgabe nicht gewachsen ist, wenn nicht der Angeklagte in den Stand gesetzt wird, von sich aus aufgrund eigener Kenntnis der Urteilsgründe Hilfe anzubieten.
Ein solches berechtigtes Interesse bestehe vorliegend nicht. Eine besondere Sachkunde des Angeklagten, ohne die der Verteidiger dessen Rechte nicht wahrnehmen könne, sei nicht ersichtlich. Ein Interesse ergebe sich auch nicht daraus, dass der Angeklagte ausweislich seines Antragsvorbringens seit der Urteilsverkündung keinen Kontakt mehr mit seinem Verteidiger hatte. Die pauschale Behauptung, der Verteidiger habe nicht ausreichend Kontakt zu dem Angeklagten gehalten, sei für das Bestehen oder Nichtbestehen eines Übersetzungsanspruchs nicht entscheidend, zumal andernfalls die von dem Gesetzgeber bewusst gewählte Möglichkeit, von einer schriftlichen Übersetzung abzusehen, leicht ausgehebelt werden könnte. Der Gesetzgeber habe keine generelle Pflicht zur vollständigen schriftlichen Übersetzung eines Urteils begründen wollen.
III. Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung enthält keine wesentlichen Neuerungen; schon zuvor hatten der BGH sowie mehrere Oberlandesgerichte entschieden, dass ein Anspruch auf schriftliche Übersetzung des Urteils nicht bestehe. Hieran hält der Senat fest. Für den Verteidiger bedeutet dies bei der Betreuung von sprachunkundigen Mandanten weiterhin einen erheblichen zeitlichen Mehraufwand, wenn die Umstände des Einzelfalles es erfordern, dass bei der Besprechung des weiteren Vorgehens nicht nur das eigentliche Mandantengespräch, sondern auch die schriftlichen Urteilsgründe, die bekanntlich nicht selten von den mündlichen ein Stück weit abweichen, übersetzt werden müssen.
RiLGThomas Hillenbrand, Stuttgart











