Für das Ruhen der Verjährungsfrist nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB bei Straftaten nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 178, 180 Abs. 3, §§ 182, 225, 226a und 237 ist allein auf die Vollendung des 30. Lebensjahres des Tatopfers abzustellen, ohne dass es etwa darauf ankommt, ob die Tat bereits zuvor bekannt oder Gegenstand von Ermittlungsverfahren war.
BGH, Beschl. v. 7.4.2020 – 3 StR 90/20











