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Pflichtverteidiger im Ermittlungsverfahren

Der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Ermittlungsverfahren ist unzulässig, wenn der Beschuldigten der Tatvorwurf noch nicht eröffnet wurde. Dies gilt auch, wenn die Beschuldigte anderweitig von den gegen sie geführten Ermittlungen Kenntnis erlangt hat. (Leitsatz des Verfassers)

LG Ulm,Beschl.v.26.6.2020–3 Qs 39/20

I. Sachverhalt

Gegen die Beschuldigte wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der uneidlichen Falschaussage geführt. Hiervon erlangte sie Kenntnis, ohne dass zuvor die Ermittlungsbehörden an sie herangetreten waren. Daraufhin beantragte die Beschuldigte am 25.10.2019 die Beiordnung eines Pflichtverteidigers bereits im Ermittlungsverfahren. Der Antrag wurde zunächst nicht verbeschieden.

Mit Verfügung vom 26.3.2020 stellte die StA das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO ein, ohne dass der Beschuldigten zuvor der Tatvorwurf eröffnet oder eine Vernehmung durchgeführt worden wäre.

Mit Beschl. v. 30.4.2020 lehnte das AG schließlich die Beiordnung ab. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

II. Entscheidung

Der Beiordnungsantrag sei, so das LG, unzulässig, da der Beschuldigten der Tatvorwurf vor der Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht eröffnet worden sei. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass der Verteidiger auf unbekanntem Weg Kenntnis vom Ermittlungsverfahren erlangte und Akteneinsicht beantragte. Die Verfahrensrechte eines Beschuldigten seien nicht berührt, solange ein Verfahren keine Auswirkung entfalte, sondern lediglich ein Behördeninternum sei, etwa weil die StA von sich aus prüfe, ob das Verfahren ohne weitere Veranlassung einzustellen ist. Nur diese Verfahrensrechte und nicht das finanzielle Interesse Dritter würden durch die Vorschriften über die notwendige Verteidigung geschützt. Überdies würde die Hoheit der StA über das Ermittlungsverfahren ausgehebelt werden, würde es ausreichen, dass sich ein Verteidiger schon vor nach außen gerichteten Ermittlungsschritten aufdrängt.

III. Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist ein Ärgernis. Sie vermag inhaltlich nicht zu überzeugen und fällt zudem durch unangemessene Formulierungen gegenüber dem Verteidiger negativ auf. So ist der Vorwurf, der Verteidiger habe sich „aufgedrängt“, nicht nachvollziehbar, gehört es doch zu den Pflichten eines Verteidigers, die Interessen seiner Mandantschaft frühzeitig wahrzunehmen, zumal sich gerade im Ermittlungsverfahren häufig einiges für den Beschuldigten erreichen lässt. Einigermaßen frech ist überdies die in dem Hinweis auf „finanzielle Interessen Dritter“ verpackte Unterstellung, Beiordnungsanträge dienten vornehmlich der Befriedigung anwaltlicher Geldgier.

Aber auch in der Sache ist der Beschluss bedenklich. Zwar ist der Beschwerdekammer dahingehend zuzustimmen, dass der Wortlaut des § 141 Abs. 1 StPO eine Beiordnung erst dann vorsieht, wenn der Tatvorwurf eröffnet ist. Der Gesetzgeber wollte damit ausweislich der Gesetzesbegründung insbesondere Anträgen, die aufgrund von bloßen Vermutungen über die Einleitung eines Verfahrens gestellt werden, einen Riegel vorschieben. Auch wird kein Beiordnungsbedarf bestehen, wenn der in einer Strafanzeige erhobene Tatvorwurf offensichtlich abwegig ist und erst gar keine Ermittlungen getätigt werden. Vorliegend verhielt es sich jedoch so, dass der Beiordnungsantrag gerade nicht ins Blaue hinein gestellt wurde. Vielmehr gab es tatsächlich ein Verfahren, welches sich überdies über einen längeren Zeitraum hinzog (zwischen dem Beiordnungsantrag und der Einstellung lagen fünf Monate!). Zudem wird eine gewisse sachliche Prüfung der Tatvorwürfe erfolgt sein, hätte andernfalls doch nicht beurteilt werden können, ob die im Falle einer Verurteilung zu erwartende Strafe als nicht beträchtlich ins Gewicht fallend im Sinne des § 154 Abs. 1 StPO betrachtet werden kann oder nicht.

Das Hauptproblem ist jedoch, dass die Argumentation der Strafkammer der StA, deren Hoheit über das Ermittlungsverfahren nicht grenzenlos ist, die Möglichkeit eröffnet, Verteidigerbestellungen gezielt zu verhindern, indem sie, ohne dass es hierfür einen sachlichen Grund wie etwa die Erforderlichkeit weiterer, nicht offen durchführbarer Ermittlungsmaßnahmen gäbe, den Beschuldigten einfach nicht zu den Tatvorwürfen anhört. Dies erinnert an die immer wieder anzutreffende Praxis mancher Gerichte, Beiordnungsanträge so lange liegen zu lassen, bis das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt ist, und dem Beschuldigten sowie dem Verteidiger dann entgegenzuhalten, dass eine nachträgliche Beiordnung unzulässig sei.

Während dieser Unsitte mittlerweile etliche Gerichte entgegengetreten sind, sei es durch die ausnahmsweise Zulassung einer nachträglichen Bestellung oder durch die Annahme einer konkludenten Beiordnung, steht gegen eine Verhaltensweise, wie sie vorliegend die StA an den Tag gelegt hat, soweit ersichtlich noch kein anerkanntes Gegenmittel zur Verfügung. Letztlich wird man aber zur Verhinderung von Missbrauch nicht umhinkommen, zugunsten des Beschuldigten in Fällen, in denen die Eröffnung des Tatvorwurfs aus nicht nachvollziehbaren Gründen unterbleibt, ausnahmsweise eine nachträgliche Verteidigerbestellung nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens zuzulassen. Alles andere liefe insbesondere dem Willen des Reformgesetzgebers, dessen erklärtes Ziel es war, den Beiordnungszeitpunkt in das Ermittlungsverfahren vorzuverlegen, zuwider.

RiLGThomas Hillenbrand, Stuttgart

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