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Fortdauer der Untersuchungshaft nach Aussetzung der Hauptverhandlung wegen Corona-Pandemie

Einen wichtigen Grund, der die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus rechtfertigt, bilden u.a. nicht behebbare und unabwendbare Schwierigkeiten oder unvorhersehbare Zufälle und schicksalhafte Ereignisse, wie etwa die krankheitsbedingte Verhinderung unentbehrlicher Verfahrensbeteiligter. Auch die Erkrankung eines Verfahrensbeteiligten mit einer hochansteckenden Krankheit, die an sich keinen Hinderungsgrund darstellt, aber eine erhebliche Gefährdung anderer in sich birgt, kann einen solchen Grund darstellen (hier Corona-Pandemie und darauf beruhende Quarantäne-Maßnahme). (Leitsatz des Verfassers)

OLG Stuttgart,Beschl.v.6.4.2020–H 4 Ws 71/20

I. Sachverhalt

Der Angeklagte, dem ein Verstoß gegen das BtMG vorgeworfen wird, befindet sich seit dem 4.9.2019 in Untersuchungshaft. Das Hauptverfahren ist am 29.1.2020 eröffnet worden. Die Hauptverhandlung begann am 21.2.2020. Die ursprünglich auf drei Verhandlungstage angesetzte Hauptverhandlung wurde durch Beschluss des Landgerichts vom 23.3.2020 ausgesetzt. Das OLG hat im Haftprüfungsverfahren nach §§ 121 Abs. 1, 122 StPO die Untersuchungshaft über die Dauer von sechs Monaten hinaus aufrechterhalten.

II. Entscheidung

Das OLG hat den dringenden Tatverdacht und den Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht. Zudem bejaht es einen anderen wichtigen Grund, der bislang den Erlass eines Urteils nicht zugelassen habe (§ 121 Abs. 1 StPO).

Nach den vom BVerfG für die Fortdauer der Untersuchungshaft aufgestellten Grundsätzen sei die Fortdauer der Untersuchungshaft gerechtfertigt. Die nach dem zweiten Hauptverhandlungstermin beschlossene Aussetzung der Hauptverhandlung und die damit verbundene zeitliche Verzögerung seien den besonderen Maßnahmen infolge der Covid-19-Pandemie geschuldet und in Abwägung aller Umstände derzeit noch vertretbar. Dass das Verfahren ausgesetzt worden sei, sei ausschließlich durch die in Rede stehende vom Dienstherrn angeordnete zweiwöchige Quarantäne des bisher in den erkennenden Spruchkörper als beisitzender Berufsrichter eingebundenen Richters und mithin einen Umstand veranlasst, auf den die Strafverfolgungsbehörden und das mit der Sache befasste Gericht keinen Einfluss hatten und dem durch geeignete Maßnahmen zumutbar nicht begegnet werden konnte. Diese Quarantänemaßnahme stelle – entgegen der vom Verteidiger des Angeklagten vertretenen Ansicht – einen anderen wichtigen Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO dar, der die Fortdauer der Untersuchungshaft trotz der hierdurch eingetretenen Verzögerung rechtfertige. Einen wichtigen Grund bilden z.B. nicht behebbare und unabwendbare Schwierigkeiten oder unvorhersehbare Zufälle und schicksalhafte Ereignisse, wie etwa die krankheitsbedingte Verhinderung unentbehrlicher Verfahrensbeteiligter (Schultheis, in: KK-StPO, 8. Aufl., § 121 Rn 16 m.w.N.; KG Berlin, Beschl. v. 24.2.2009 – 1 Ws 25–27/09, juris). Auch die Erkrankung eines Verfahrensbeteiligten mit einer hochansteckenden Krankheit, die an sich keinen Hinderungsgrund darstellt, aber eine erhebliche Gefährdung anderer in sich berge, könne einen solchen Grund darstellen (OLG Karlsruhe StRR 5/2020, in dieser Ausgabe, m.w.N.). Dem sei die Quarantäneanordnung zur Vermeidung der Verbreitung der Covid-19-Pandmie bei einem dem gerichtlichen Spruchkörper angehörenden Richter gleichzusetzen. Hierbei handele es sich um einen anderen, auf den Verfahrensgang ausstrahlenden Umstand außerhalb des Einwirkungsbereichs der Justiz. Die in Rede stehende nicht vorhersehbare Quarantänemaßnahme habe der planmäßigen Fortführung der Hauptverhandlung entgegengestanden. Unter Berücksichtigung der Gesamtlage sei derzeit auch nichts dagegen zu erinnern, dass die Kammer davon ausgehe, etwa ab Ende April 2020 wieder terminieren zu können. Bei der Beurteilung sei auch zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte bei dem nach der derzeitigen Beurteilung frühestmöglichen Beginn der Hauptverhandlung Anfang Mai 2020 längstens acht Monate in Untersuchungshaft befunden haben werde. Dies sei vorliegend noch vertretbar, da der Strafkammer eine frühere Neuterminierung aufgrund der beschriebenen Gegebenheiten nicht möglich war, was angesichts der relativ geringen Verzögerung noch hinnehmbar sei.

III. Bedeutung für die Praxis

1. Eine weitere Entscheidung aus dem Bereich: Corona und Untersuchungshaft, die nicht nur auf der Linie des Beschlusses des OLG Karlsruhe v. 30.3.2020 (StRR 5/2020, in dieser Ausgabe) liegt, sondern dessen Begründung teilweise wörtlich übernommen hat. Es kann daher auf die Anmerkung zu der Entscheidung verwiesen werde (ähnlich im Übrigen auch OLG Naumburg, Beschl. 30.3.2020 – 1 Ws HE 4/20).

2. Diese Linie hat das OLG Stuttgart im Übrigen im Beschl. v. 6.4.2020 – H Ws 4 72/20 – bestätigt. Dabei wird allerdings – auch unter Berücksichtigung der hohen Bedeutung des Rechts, von einem Verteidiger des Vertrauens verteidigt zu werden – ernsthaft zu prüfen sein, ob die Bestellung eines anderen Verteidigers erforderlich wird, wenn allein das besondere Gesundheitsrisiko des bisherigen Pflichtverteidigers einem dem Beschleunigungsgebot entsprechenden Fortgang des Verfahrens entgegenstehen sollte. Also: Sicherungsverteidiger (§ 144 StPO).

RADetlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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