Beitrag

Das neue Recht der Pflichtverteidigung – Teil II

(Fortsetzung aus StRR 2/2020)

2. Vernehmung und Gegenüberstellung vor der Verteidigerbestellung, § 141a StPO

Unter den Voraussetzungen des § 141a StPO n.F. dürfen Vernehmungen und Gegenüberstellungen ausnahmsweise schon vor der Bestellung eines Verteidigers durchgeführt werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit einer Person dringend erforderlich oder zur Abwendung einer erheblichen Gefährdung eines Strafverfahrens zwingend geboten ist. Von einer solchen erheblichen Gefährdung soll nach der Gesetzesbegründung auszugehen sein, wenn die Vernichtung von Beweismitteln oder die Beeinflussung von Zeugen droht oder nur so die Flucht eines Mitbeschuldigten verhindert werden kann.

Hat der Beschuldigte gem. § 141 Abs. 1 StPO n.F. einen Beiordnungsantrag gestellt, bedarf die Durchführung der Vernehmung/Gegenüberstellung darüber hinaus auch seines ausdrücklichen Einverständnisses.

Hinweis

Die Ausnahmevorschrift des § 141a StPO n.F. erlaubt freilich lediglich die Vernehmung eines aussagebereiten Beschuldigten. Sein allgemeines Schweigerecht bleibt unberührt.

Ebenso unberührt bleibt, dies bestimmt § 141a Satz 2 StPO n.F. ausdrücklich, das Recht des Beschuldigten, schon vor der Vernehmung einen von ihm gewählten Verteidiger zu befragen. Erklärt er also, bereits vor der Vernehmung einen (Wahl-)Verteidiger befragen zu wollen, darf ihm dies nicht verwehrt werden.

Gleichwohl erscheint § 141a StPO n.F. nicht unbedenklich. Es ist schwerlich vorstellbar, dass ein Beschuldigter, der zuvor ausdrücklich die Beiordnung eines Verteidigers beantragt hat, aufgrund eines plötzlichen Sinneswandels aus freien Stücken auf einmal damit einverstanden sein soll, sich doch vorher vernehmen zu lassen, zumal in einer solchen Vernehmung bereits entscheidende Weichen für den späteren Ausgang des Verfahrens gestellt werden können.

Diese Problematik hat wohl auch der Gesetzgeber gesehen und betont, dass es sich um eine eng auszulegende Ausnahmeregelung handele. Zudem sei die Bestellung eines Verteidigers im Wege der Eilzuständigkeit der StA gemäß § 142 Abs. 4 StPO n.F. (s.u.) vorrangig.

Zu dieser an die Praxis gerichteten Mahnung passt es allerdings nicht recht, wenn die Gesetzesbegründung zugleich hervorhebt, dass ein Verstoß grundsätzlich nicht zu einem Verwertungsverbot führen soll. Ein solches könne sich nur bei schwerwiegenden, bewussten oder objektiv willkürlichen Rechtsverstößen, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen werden, ergeben (BT-Drucks 19/13829, S. 40).

3. Zuständigkeit und Bestellungsverfahren, § 142 StPO

a) Gem. § 142 Abs. 1 StPO n.F. ist der Beiordnungsantrag des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder der Polizei anzubringen. Die StA hat zu dem Antrag Stellung zu nehmen und ihn sodann unverzüglich dem Gericht zur Entscheidung vorzulegen, sofern nicht ausnahmsweise ihre Eilzuständigkeit nach Abs. 4 gegeben ist (s.u.). Die Entscheidung des Gerichts ist umgehend herbeizuführen; die StA darf den Antrag nicht aufgrund eigener Erwägungen bei sich „liegen lassen“, auch dann nicht, wenn sie eine Einstellung des Verfahrens erwägt.

Hinweis

Stellt der Beschuldigte keinen Antrag, obwohl ein Fall des § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 gegeben ist, hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich selbst die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu beantragen, § 142 Abs. 2 StPO n.F.

Zuständig für die Entscheidung über den Antrag ist gem. § 142 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 StPO n.F. das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, in Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO n.F. das Gericht, dem der Beschuldigte vorzuführen ist, und nach Erhebung der Anklage der Vorsitzende des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist.

b) Kann eine Entscheidung des Gerichts nicht herbeigeführt werden, z.B. weil eine Vernehmung des Beschuldigten keinen Aufschub duldet und der zuständige Richter nicht erreichbar ist, besteht nunmehr eine Eilzuständigkeit der Staatsanwaltschaft, § 142 Abs. 4 StPO n.F. Diese kann, sofern ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben ist, sowohl von Amts wegen als auch auf Antrag des Beschuldigten einen Verteidiger bestellen.

Liegen die Voraussetzungen des § 140 StPO dagegen nicht vor, lehnt die StA den Beiordnungsantrag durch eine schriftlich begründete Entscheidung ab.

Trotz dieser nunmehr erstmals eingeführten Möglichkeit einer Verteidigerbestellung durch die StA schafft § 142 Abs. 4 StPO n.F. keine Parallelzuständigkeit neben jener des Gerichts. Vielmehr hat die StA, egal ob sie eine Bestellung vornimmt oder den Antrag des Beschuldigten ablehnt, spätestens innerhalb einer Woche eine richterliche Bestätigung einzuholen, ihre Entscheidung hat lediglich vorläufigen Charakter. Auch kann der Beschuldigte jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen, § 142 Abs. 4 Satz 3 StPO n.F.

Hinweis

Unterlässt die Staatsanwaltschaft pflichtwidrig die Einholung der richterlichen Bestätigung ihrer Eilentscheidung, so geht dies nicht zulasten des Beschuldigten. Eine von der StA vorgenommene Bestellung bleibt wirksam (BT-Drucks 19/13829, S. 42.).

c) Aus § 142 Abs. 5 StPO n.F. ergibt sich, dass der Beschuldigte vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers zu hören und ihm zwingend Gelegenheit zu geben ist, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger zu bezeichnen. Eine ähnliche Regelung, die jedoch ihrem Wortlaut nach als Sollvorschrift ausgestaltet war, enthielt bereits das alte Recht (§ 142 Abs. 1 StPO a.F.).

Um dem Beschuldigten die Benennung eines Verteidigers zu erleichtern, verweist § 142 Abs. 5 StPO n.F. auf § 136 Abs. 3 StPO, wonach dem Beschuldigten entsprechende Informationen zur Verfügung zu stellen sind. Zudem ist auf anwaltliche Notdienste hinzuweisen.

Die dem Beschuldigten für die Bezeichnung eines Verteidigers zu setzende Frist muss angemessen sein, konkretere Regelungen hierzu enthält § 142 Abs. 5 StPO nicht. Abhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls kann die Frist sehr kurz ausfallen oder sich sogar auf eine kurze Bedenkzeit reduzieren.

Hinweis

Ist im Einzelfall nur eine kurze oder gar minimale Frist möglich, kann sich dies im weiteren Verlauf des Verfahrens bei der Frage, ob der bestellte Verteidiger ausgewechselt werden kann/muss, auswirken, § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO (s.u.).

Benennt der Beschuldigte fristgerecht einen Verteidiger, so ist dieser beizuordnen, sofern dem kein wichtiger Grund entgegensteht (§ 142 Abs. 5 S. 3 StPO n.F.). Ein solcher wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn der benannte Verteidiger nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar ist. Einen generellen Rechtsanspruch auf die Bestellung des von ihm gewünschten Pflichtverteidigers hat der Beschuldigte also weiterhin nicht.

Die Neuregelung verankert zum einen die bisherige Rechtsprechung im Gesetz, wonach ein Verteidiger, der das Mandat etwa wegen anderweitiger Auslastung nicht führen kann, nicht beigeordnet wird.

Zum anderen zielt sie vor allem auf Eilfälle ab, freilich ohne näher zu definieren, wann ein Verteidiger „nicht rechtzeitig“ verfügbar ist. Die Gesetzesbegründung erklärt hierzu lediglich, es sei eine kurze Wartezeit einzuräumen. Ein Anspruch auf eine Verschiebung etwa der Vernehmung besteht aber nicht (BT-Drucks 19/13829, S. 43).

Dennoch wird die Beiordnung des vom Beschuldigten benannten Verteidigers nicht vorschnell im Hinblick auf dessen vermeintlich nicht rechtzeitige Verfügbarkeit abgelehnt werden dürfen. Schon der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es, dass dem Beschuldigten, sofern möglich, der Anwalt seines Vertrauens zur Seite stehen muss. Dies gilt auch für den Pflichtverteidiger. Deshalb wurde im Rahmen des § 142 Abs. 1 StPO a.F. das Merkmal des wichtigen Grundes eng ausgelegt und dem Recht des Beschuldigten auf Beiordnung des Anwalts seines Vertrauens der Vorrang eingeräumt (hierzuBurhoff, EV, Rn 3004 m.w.N.). Von diesen Maßstäben ausgehend wird bei der Gewährung von Wartezeiten mit einer gewissen Großzügigkeit vorgegangen werden müssen.

d) Art. 7 Abs. 1 der PKH-Richtlinie enthielt die Vorgabe, eine angemessene Qualität der Pflichtverteidigung zu sichern. Dies soll umgesetzt werden durch die neue Regelung des § 142 Abs. 6 StPO n.F., wonach entweder ein Fachanwalt für Strafrecht oder ein anderer Rechtsanwalt, der gegenüber der RAK sein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen angezeigt hat und für die Übernahme der Verteidigung geeignet ist, ausgewählt wird. Erst wenn aus diesem Personenkreis niemand rechtzeitig zur Verfügung steht, ist die Auswahl eines anderen Verteidigers statthaft (BT-Drucks 19/13829, S. 43).

Die Auswahl des im konkreten Fall zu bestellenden Verteidigers obliegt weiterhin dem zuständigen Gericht. Die seit geraumer Zeit immer wieder erhobene Forderung, die Auswahl von der Richter- auf die Anwaltschaft zu übertragen, hat der Gesetzgeber nicht aufgegriffen. Letztlich dürfte sich daher an der Beiordnungspraxis wenig ändern, zumal Gerichte, die besonders gerne ihren jeweiligen „Lieblingsverteidiger“ bestellen, kaum Schwierigkeiten haben dürften, diesen auch ohne Fachanwaltschaft als „für die Übernahme der Verteidigung geeignet“ i.S.d. neuen Rechts einzustufen.

Hinweis

Die Regelung betrifft lediglich die Auswahl des Verteidigers durch das Gericht. Das dem Beschuldigten durch § 142 Abs. 5 StPO n.F. gewährte Recht, einen Verteidiger seiner Wahl zu benennen, bleibt unberührt. Es ist seine freie Entscheidung, auch jemanden zu wählen, der die vorgenannten Kriterien nicht erfüllt. Auch liegt in diesem Fall kein wichtiger Grund im Sinne des § 142 Abs. 5 StPO n.F. vor, aufgrund dessen die begehrte Beiordnung verweigert werden könnte.

Ob die neue Regelung tatsächlich zu einer Qualitätsverbesserung führt, erscheint fraglich. Zwar wird der Rückgriff auf einen Fachanwalt aufgrund der in der FAO verlangten Qualifikationen zumindest gewisse Kenntnisse und Erfahrungen gewährleisten. Dem in der Praxis nicht selten anzutreffenden Problem, dass der beigeordnete Verteidiger, womöglich aus Sorge, in künftigen Fällen nicht mehr bestellt zu werden, das Mandat nicht mit dem gebotenen Engagement führt, ist hiermit jedoch nicht beizukommen.

Noch problematischer ist der Rückgriff auf Personen, die ihr Interesse an Pflichtverteidigung hinterlegt haben. Insbesondere erscheint die Annahme in der Gesetzesbegründung, wonach die Interessenbekundung einen besonderen fachlichen Bezug zur Strafverteidigung und die Bereitschaft, sich gerade auch durch eine verstärkte forensische Tätigkeit laufend fortzubilden, herausstelle, wenig lebensnah. Die Bekundung eines Interesses dürfte mitunter eher wirtschaftlichen denn fachlichen Interessen geschuldet sein und sagt für sich genommen über die fachliche Eignung nichts aus.

Zwar wäre es insbesondere für junge Verteidiger problematisch gewesen, wenn die Fachanwaltschaft, die ja erst erlangt werden muss, zur unabdingbaren Voraussetzung für eine Beiordnung gemacht worden wäre; die nunmehr geschaffene Lösung, wonach eine Interessenbekundung ausreicht, dürfte jedoch kaum geeignet sein, die Beiordnung nicht hinreichend qualifizierter Anwälte zu vermeiden. Ebenso wenig wird sich so der nicht selten anzutreffenden Praxis mancher Gerichte, bei der Auswahl von Pflichtverteidigern insbesondere deren Wohlverhalten zu berücksichtigen, Einhalt gebieten lassen.

Hieran ändert auch die Bestimmung, wonach der beizuordnende Rechtsanwalt für die Übernahme der Verteidigung geeignet sein muss, nichts. Es ist schon im Ansatz problematisch, dass ein Gericht die Eignung eines Verteidigers beurteilen soll. Nicht zuletzt deshalb kommt eine Entpflichtung des Verteidigers wegen Unfähigkeit nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Dem Gericht ist hinsichtlich der allein vom Verteidiger zu bestimmenden Verteidigungsstrategie sowohl eine Verhaltens- als auch eine Zweckmäßigkeitskontrolle verwehrt, solange die Mandatsführung nicht als grob fehlerhaft anzusehen ist und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf ernsthaft gefährdet (Hillenbrand, ZAP F. 22, 858).

Hiervon ausgehend wird dessen vermeintliche mangelnde Eignung einer Beiordnung kaum einmal entgegenstehen, und auch der Gesetzesbegründung lassen sich insoweit keine brauchbaren Hinweise entnehmen. Dort heißt es lediglich, dass es das Gericht „individuell zu berücksichtigen“ habe, wenn ein Verteidiger ausnahmsweise, etwa wegen mangelnder Erfahrung, nicht geeignet erscheine.

e) Eine wichtige Neuerung bringt die Reform hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Rechtsmittel. Während bislang die „einfache“ Beschwerde gegeben war, ist nunmehr gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit Beiordnungsfragen immer die sofortige Beschwerde statthaft, §§ 142 Abs. 7 (Ausnahme hier: § 142 Abs. 7 Satz 2 StPO n.F.), 143 Abs. 3, und 143a Abs. 4 StPO. Beschwerdeberechtigt sind sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft.

Hinweis

Die Einführung der sofortigen Beschwerde dient nicht nur der schnelleren Schaffung von Klarheit, sondern hat auch zur Folge, dass die angefochtene Beiordnungsentscheidung im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft wird, § 336 Satz 2 StPO. Unzureichender Vortrag kann also im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht nachgebessert werden.

4. Dauer und Aufhebung der Bestellung, § 143 StPO

Die Dauer und Aufhebung der Bestellung waren, ebenso wie die Voraussetzungen einer Auswechslung des Pflichtverteidigers, bislang kaum gesetzlich geregelt. Die Rechtsprechung behalf sich insoweit mit Fallgruppen, die nunmehr Eingang in die neuen Bestimmungen gefunden haben.

a) So regelt § 143 Abs. 1 StPO n.F., dass die Bestellung des Pflichtverteidigers grundsätzlich mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bzw. mit dessen Einstellung endet. Die Bestellung wirkt also auch im Revisionsverfahren einschließlich einer etwaigen dort durchgeführten Hauptverhandlung fort (BT-Drucks 19/13829, S. 44).

Darüber hinaus bestimmt die Vorschrift, dass die Beiordnung sich auch auf das abgetrennte Einziehungsverfahren gemäß § 423 StPO und das Verfahren der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 460 StPO erstreckt.

b) Aufgehoben werden kann die Bestellung, wenn kein Fall notwendiger Verteidigung mehr vorliegt, § 143 Abs. 2 Satz 1 StPO n.F. Dies kommt in Betracht, wenn sich die Sach- und/oder Rechtslage ändert, der Beschuldigte beispielsweise anstatt eines Verbrechens nur noch eines Vergehens hinreichend verdächtig ist und Anklage deshalb, anders als zunächst zu erwarten war, nicht beim Schöffengericht, sondern beim Strafrichter erhoben wird.

Hinweis

Eine solche Aufhebung ist jedoch nicht zwingend, sondern steht vielmehr im Ermessen des Gerichts. Zudem ist in der Gesetzesbegründung anerkannt, dass Gründe des Vertrauensschutzes die Fortdauer der Beiordnung bewirken können.

aa) Entfällt der Beiordnungsgrund des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO n.F., ist eine Entpflichtung des Verteidigers nur möglich, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird, § 143 Abs. 2 Satz 2 StPO n.F.

bb) In Fällen der Hauptverhandlungshaft (§ 230 Abs. 2 StPO) soll nach Satz 3 die Bestellung mit der Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls, spätestens aber zum Schluss der Hauptverhandlung aufgehoben werden. Hiermit will der Gesetzgeber vermeiden, dass sich ein Beschuldigter durch Nichterscheinen in der Hauptverhandlung für diese und weitere Instanzen einen ihm nicht zustehenden Pflichtverteidiger verschafft.

cc) Erfolgt die Pflichtverteidigerbestellung aufgrund einer Vorführung zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO n.F.), soll die Bestellung aufgehoben werden, falls der Beschuldigte nach dem Ende der Vorführung auf freien Fuß gesetzt, also ein Haftbefehl nicht erlassen, aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt wird.

c) Die Entscheidung über die Aufhebung kann gemäß § 143 Abs. 3 StPO n.F. mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.

5. Verteidigerwechsel, § 143a StPO

Bislang enthielt das Gesetz lediglich eine Regelung über die Entbindung des Pflichtverteidigers für den Fall, dass demnächst ein anderer Verteidiger gewählt wird und dieser die Wahl annimmt (§ 143 StPO a.F.). Damit waren wesentliche Probleme wie das „Hinausdrängen“ des Pflichtverteidigers (hierzuHillenbrand, ZAP F. 22, 859) ungeregelt. Diesen Zustand hat der Gesetzgeber nunmehr bereinigt und den Verteidigerwechsel relativ weitreichend normiert.

Hinweis

Nicht gesondert geregelt wurde allerdings die einvernehmliche „Umbeiordnung“. Eine solche hat die Rechtsprechung bislang zugelassen, wenn der Beschuldigte und der bisherige sowie der neue Pflichtverteidiger mit dem Verteidigerwechsel einverstanden waren und hiermit weder eine Verzögerung des Verfahrens noch Mehrkosten für die Staatskasse verbunden sind. Diese Möglichkeit besteht unverändert fort (vgl. BT-Drucks 19/13829, S. 47).

a) § 143a Abs. 1 Satz 1 StPO n.F. schreibt vor, dass die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben ist, wenn der Beschuldigte einen anderen Verteidiger gewählt und dieser die Wahl angenommen hat. Dies bedeutet eine Abweichung vom bisherigen Recht dahingehend, dass es nicht mehr genügt, dass ein anderer Verteidiger „demnächst“ gewählt werden wird. Die Pflichtverteidigerbestellung wird vielmehr erst dann aufgehoben, wenn das Mandat tatsächlich zustande gekommen ist (BT-Drucks 19/13829/19, S. 46).

b) In Satz 2 hat der Gesetzgeber zudem, die bisherige Rechtsprechung aufgreifend, festgelegt, dass die Aufhebung zu unterbleiben hat, wenn zu besorgen ist, dass der neue Verteidiger das Mandat demnächst niederlegen und seine eigene Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragen wird.

Hinweis

Damit steht nunmehr nicht nur ein richterrechtliches, sondern auch ein gesetzliches Instrument gegen Versuche zur Verfügung, einen Pflichtverteidiger aus dem Mandat zu drängen, indem der neue Verteidiger sich zunächst als Wahlverteidiger legitimiert und alsbald nach der begehrten Entpflichtung des bisherigen Verteidigers seine eigene Beiordnung beantragt. Auch Verfahrensverzögerungen, die aufgrund der notwendigen Einarbeitung des neuen Verteidigers und etwaiger Terminkollisionen zu befürchten wären, lassen sich durch eine konsequente Anwendung dieser Vorschrift vermeiden.

c) Darüber hinaus kann die Beiordnung auch aufrechterhalten bleiben, wenn der Pflichtverteidiger neben dem neu hinzugekommen Wahlverteidiger noch als Sicherungsverteidiger benötigt wird. Dies wird insbesondere in Umfangsverfahren oftmals der Fall sein (vgl. § 144 StPO n.F., s.u.).

d) Art. 7 Abs. 4 der PKH-Richtlinie schrieb den Mitgliedstaaten vor, sicherzustellen, dass der Beschuldigte das Recht hat, seinen Rechtsbeistand auswechseln zu lassen, sofern es die konkreten Umstände rechtfertigen. Diese Vorgabe wird durch § 143a Abs. 2 StPO n.F. umgesetzt.

aa) Nach dessen Nr. 1 kann der Beschuldigte innerhalb von drei Wochen nach Bekanntmachung der gerichtlichen Entscheidung über die Bestellung beantragen, ihm einen anderen, von ihm bezeichneten Verteidiger zu bestellen, wenn ihm zuvor ein nicht von ihm benannter Verteidiger beigeordnet wurde (etwa weil der Wunschverteidiger aufgrund einer Terminkollision bei einer Vorführung nicht zur Verfügung stand) oder ihm nur eine kurze Frist zur Benennung eines Verteidigers gewährt werden konnte.

Hinweis

Der neue Verteidiger wird jedoch nur beigeordnet, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht. Insoweit gelten die Ausführungen zu § 142 Abs. 5 StPO n.F. entsprechend.

Diese Neuregelung stellt für den Beschuldigten (trotz des Antragserfordernisses) durchaus einen Fortschritt dar. So dürfte es fortan leichter werden, einen vom Gericht (nicht selten weniger aufgrund seiner Eignung als aufgrund seiner Pflegeleichtigkeit) ausgewählten Verteidiger auszuwechseln. Wenngleich der Gesetzgeber nicht geregelt hat, wann die Benennungsfrist „kurz“ ist, dürften damit zumindest die Fälle erfasst sein, in denen quasi direkt nach der Festnahme ein vom Gericht ausgesuchter oder „vorgeschlagener“ Verteidiger bestellt wird, hat doch der – nicht selten mit der Situation überforderte – Beschuldigte in dieser Situation kaum eine Möglichkeit, sein Benennungsrecht effektiv auszuüben.

bb) Nr. 2 hingegen dient nicht primär dem Interesse des Beschuldigten, sondern schützt den Verteidiger, der für eine Vorführung vor dem Richter des nächsten Amtsgerichts gem. § 115a StPO beigeordnet wird, vor Pflichtmandaten, die er, insbesondere aufgrund unzumutbarer Entfernung zum künftigen Aufenthaltsort des Beschuldigten, nicht führen kann. Wird also beispielsweise ein aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg gesuchter Beschuldigter in München ergriffen, gem. § 115a StPO dem dortigen AG vorgeführt und sodann in eine Hamburger JVA verlegt, kann der für die Vorführung bestellte Verteidiger seine Entpflichtung beantragen. Der Antrag ist unverzüglich nach Beendigung der Vorführung zu stellen.

cc) Nr. 3 regelt schließlich Fälle, in denen das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Verteidiger endgültig zerstört ist oder aus einem anderen Grund eine angemessene Verteidigung des Beschuldigten nicht gewährleistet ist.

Im Falle eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses haben die Gerichte bereits bislang die Möglichkeit eines Verteidigerwechsels anerkannt. Die hierfür zu erfüllenden materiellen Voraussetzungen sowie die Darlegungsanforderungen bleiben unverändert. Es genügt also weiterhin nicht, wenn eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses lediglich pauschal behauptet wird (dies kommt insbesondere dann des Öfteren vor, wenn ein Pflichtverteidiger aus dem Mandat hinausgedrängt werden soll). Vielmehr müssen weiterhin konkrete Umstände vorgetragen werden, die dem Gericht die Beurteilung ermöglichen, ob das Verlangen nach Aufhebung der Beiordnung sachlich gerechtfertigt ist (hierzuBurhoff, EV, Rn 3203 ff.).

Darüber hinaus lässt Nr. 3 eine Entpflichtung auch dann zu, wenn aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. Dies wird insbesondere in Betracht kommen, wenn der Verteidiger seine Aufgabe nicht pflichtgemäß erfüllt und etwa einen inhaftierten Mandanten über Monate hinweg nicht besucht oder nur in völlig unzureichendem Umfang an der Hauptverhandlung teilnimmt (OLG Stuttgart NStZ 2016, 436). In extremen (!) Fällen dürften zudem auch völlig unzureichende Rechtskenntnisse für eine Entpflichtung genügen (KG, Beschl. v. 29.7.2013 – 2 Ws 369/13).

Hinweis

Unfähigkeit des Verteidigers kommt jedoch nur höchst selten in Betracht. Insbesondere erfolgt keine Zweckmäßigkeitskontrolle der Verteidigungsstrategie durch das Gericht (KG a.a.O.).

c) Für die Revisionsinstanz kann der Beschuldigte nach § 143a Abs. 3 StPO n.F. nunmehr binnen einer Woche nach Beginn der Revisionsbegründungsfrist die Aufhebung der Bestellung des bisherigen und die Beiordnung eines neuen, von ihm bezeichneten Pflichtverteidigers beantragen. Der Gesetzgeber trägt damit dem Umstand Rechnung, dass aufgrund der jeweils unterschiedlichen Spezialisierungen häufig ein „Revisionsrechtler“ an die Stelle des Instanzverteidigers tritt.

d) Auch gegen Entscheidungen nach § 143a StPO n.F. ist nunmehr die sofortige Beschwerde statthaft, § 143a Abs. 4 StPO n.F.

6. Zusätzliche Pflichtverteidiger, § 144 StPO

Insbesondere in Umfangsverfahren mit mehreren Angeklagten bereitet es in der Praxis vor allem in Haftsachen häufig Schwierigkeiten, die Hauptverhandlung in einem dem Beschleunigungsgebot genügenden zeitlichen Rahmen durchzuführen. Dies ist nicht nur längst der inzwischen chronisch angespannten Terminslage der Gerichte geschuldet, sondern auch der hohen Arbeitsbelastung der Verteidiger. Um dennoch dem Beschleunigungsgebot hinreichend Rechnung tragen und Unterbrechungsfristen einhalten zu können, war es auch vor der Gesetzesreform gängige Praxis, zur Sicherung der Durchführung der Hauptverhandlung zusätzlich zu bereits mandatierten Wahl- oder Pflichtverteidigern weitere Verteidiger beizuordnen. Gesetzliche Regelungen zu diesen sog. Sicherungsverteidigern fehlten bislang.

a) Nunmehr bestimmt § 144 Abs. 1 StPO n.F., dass dem Beschuldigten bis zu zwei Pflichtverteidiger zusätzlich bestellt werden können, wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit erforderlich ist.

Wann eine Sache besonders schwierig oder besonders umfangreich ist, hat der Gesetzgeber nicht geregelt. Eine solche Regelung wäre angesichts der hohen Einzelfallabhängigkeit auch nicht sachgerecht gewesen. Hinsichtlich des Umfangs könnte jedoch eine Orientierung an § 76 Abs. 3 GVG, wonach die Mitwirkung eines dritten Berufsrichters i.d.R. notwendig ist, wenn die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, erfolgen. In diesem Fall geht der Gesetzgeber offenbar von einem besonderen Umfang aus. Gleiches gilt für § 213 Abs. 2 StPO, der Verfahren mit voraussichtlich mehr als zehn Hauptverhandlungstagen als „besonders umfangreich“ bezeichnet. Wenngleich sich hieraus nicht ableiten lassen wird, dass in Fällen dieser Größenordnung stets weitere Pflichtverteidiger erforderlich sind, wird eine zusätzliche Beiordnung in diesen Fällen jedoch zumindest zu prüfen sein.

Darüber hinaus können auch in der Person des Hauptverteidigers liegende Gründe weitere Beiordnungen erforderlich machen. Die Gesetzesbegründung nennt als Beispiel hierfür Krankheit.

b) § 144 Abs. 2 Satz 1 StPO n.F. bestimmt, dass die Bestellung eines zusätzlichen Verteidigers aufzuheben ist, sobald seine Mitwirkung zur zügigen Durchführung des Verfahrens nicht mehr erforderlich ist. Dies wird bei umfangreichen Hauptverhandlungen freilich erst mit deren Abschluss der Fall sein (BT-Drucks 19/13829, S. 50).

c) Für die Auswahl der weiteren Pflichtverteidiger gelten die allgemeinen Regelungen. Auch vor deren Bestellung muss der Beschuldigte Gelegenheit haben, konkrete Verteidiger zu bezeichnen.

Hinweis

Die mitunter anzutreffenden Versuche einzelner Gerichte, die Auswahl der Sicherungsverteidiger selbst zu steuern, um, sozusagen als „Ausgleich“ für den möglicherweise eher unbequemen Hauptverteidiger, einen dem Gericht genehmeren Anwalt im Verfahren zu platzieren, sind daher nach wie vor unzulässig.

d) Gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Bestellung weiterer Pflichtverteidiger ist die sofortige Beschwerde statthaft, § 144 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 142 Abs. 7 Satz 1 StPO.

IV. Weitere Änderungen

1. In erstinstanzlichen Verfahren vor dem Oberlandesgericht ist die (sofortige) Beschwerde gegen Entscheidungen, die die Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung betreffen, nicht mehr ausgeschlossen. Der Katalog des § 304 Satz 2 StPO wurde entsprechend ergänzt.

2. Eine weitere praxisrelevante Änderung betrifft das Strafbefehlsverfahren. Zunächst ist nunmehr durch die entsprechende Änderung des § 408b StPO ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei einer auf Grundlage dieser Vorschrift erfolgenden Verteidigerbestellung um eine Pflichtverteidigung handelt. Darüber hinaus wurde die bisherige Verweisung auf § 143 Abs. 3 StPO a.F. gestrichen, sodass nunmehr insgesamt die §§ 141–144 StPO n.F. zur Anwendung kommen. Hieraus ergibt sich eine Verpflichtung des Gerichts, dem Beschuldigten auch im Strafbefehlsverfahren zunächst selbst die Auswahl eines Verteidigers zu ermöglichen (BT-Drucks 19/13829, S. 52).

3. Darüber hinaus erfolgten Änderungen im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) vor dem Hintergrund, dass eine aufgrund europäischen Haftbefehls gesuchte Person ab dem Zeitpunkt ihrer Festnahme bis zu ihrer Übergabe oder bis zur Entscheidung, sie nicht zu übergeben, gemäß Art. 5 Abs. 1 der PKH-Richtlinie Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat. Diesen Anspruch hat der Gesetzgeber durch die Regelung einer notwendigen Rechtsbeistandschaft insbesondere in den §§ 40, 53 und 83j IRG n.F. umgesetzt.

Richter am LandgerichtThomas Hillenbrand, Stuttgart

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