I.Ausgangspunkt
Verschiedene Entscheidungen des BVerfG haben im Juni 2020 noch einmal verdeutlicht: Nicht jede noch so harsch formulierte Kritik oder geäußerte Geringschätzung gegenüber Staatsbediensteten ist zugleich strafbar als Beleidigung im Sinne des § 185 StGB (vgl. z.B. AnwBl Online 2020, 675 m.w.N.; Pressemitteilung Nr. 49/2020 vom 19.6.2020 auf bundesverfassungsgericht.de zu den entsprechenden Beschlüssen). Sie können als Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB gerechtfertigt sein.
In der Praxis wird jedoch so manches Mal im wahrsten Sinne des Wortes durch Beamte „jeder Furz“ zur Strafanzeige gegen den Bürger gebracht (vgl. zum Blähen neben einem Polizeibeamten den skurrilen Fall aus Berlin: https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/furz-prozess-in-berlin-mann-pupst-neben-polizistin-in-friedrichshain-strafbefehl-li.10091 – zuletzt abgerufen am 15.2.2021). Darf man Polizeibeamte nun „Bullen“ nennen oder gar „Ameise“? Darf man den Mitarbeiter des Sozialamtes, der auf die Einhaltung der Regeln in der Obdachlosenunterkunft pocht, im Streit einen „Sozialnazi“ nennen? Es kommt drauf an – und es wird aufgrund der vom BVerfG vorgegebenen Einzelfalllabwägung am Ende kaum rechtssichere Antworten in der Beratung geben.
Der folgende Beitrag soll aus Anlass der vorgenannten BVerfG-Beschlüsse im Juni letzten Jahres verdeutlichen, dass es sich lohnt, zu verteidigen und am Einzelfall zu argumentieren. Die Ausführungen orientieren sich in der Subsumtion vor allem an den Tatbestandsmerkmalen, die konkrete Angriffspunkte für den Strafverteidiger in solchen Fällen bieten, in denen die herabsetzende Äußerung an sich unstreitig ist. Der Beitrag soll dazu praxisnah anhand von Beispielen auf den Punkt kommen.
II.Die Strafbarkeit der (Beamten-)Beleidigung
1. Beleidigung
Eine Beleidigung liegt vor, wenn eine Missachtung oder Nichtachtung kundgegeben wird. Hierbei ist zuerst die Bedeutung des durch den Äußernden verwendeten Begriffs auszulegen und zu klären, ob dieser sodann ehrenrührig ist. Ob dies der Fall ist, ist unter Heranziehung aller äußeren und – soweit nach außen hervortretenden – inneren Umständen des Einzelfalls, insbesondere der konkreten Situation, in der es zu der Äußerung kam, der Art der Beziehung, die zwischen den Beteiligten besteht, sowie der Milieuzugehörigkeit des Tatverdächtigen durch Bestimmung des objektiven Sinngehalts der Äußerung zu ermitteln (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 4.11.2019 – 2 Rv 34 Ss 714/19). Wie man diese Auslegung als Verteidiger angehen könnte, zeigt die teils erheiternde historische Darlegung zum Begriff „komischer Vogel“ beim OLG Bamberg, Beschl. v. 11.6.2008 – 3 Ss 64/08.
Das Revisionsgericht darf prüfen, ob die der Äußerung durch das Tatgericht zugewiesene Bedeutung ihren Charakter verfälscht und sie damit dem verfassungsrechtlichen Schutz entzieht oder ob sich der Tatrichter unter mehreren möglichen Deutungen für die zur Bestrafung führende entschieden hat, ohne die anderen mit überzeugenden Gründen auszuschließen (KG, Beschl. v. 28.6.2010 – (3) 1 Ss 173/10 [67/10]).
Ehrenrührig sind Kundgaben dabei nur, wenn einem anderen ein in Wahrheit nicht vorliegender Mangel oder Makel nachgesagt wird, der den personalen oder sozialen Geltungswert minderte, wenn er vorläge. Ein unberechtigter massiver Tadel der Dienstausübung eines Beamten kann daher grundsätzlich eine Beleidigung darstellen (OLG München, Beschl. v. 12.3.2019 – 5 OLG 13 Ss 524/18).
2. Rechtfertigung gemäß § 193 StGB versus Schmähkritik
Liegen der Bedeutung nach an sich ehrenrührige Äußerungen vor, könnten diese jedoch gerechtfertigt und damit straflos sein, wenn entweder der Rechtfertigungsgrund des Wahrheitsbeweises gemäß § 192 StGB oder der Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1 GG vorliegt. Den Wahrheitsbeweis lässt dieser Beitrag außen vor. Es geht hier allein um § 193 StGB als Rechtfertigungsgrund.
Die Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 GG gebietet eine Prüfung anhand von § 193 StGB, welcher nach dem heutigen Verständnis des Bundesverfassungsgerichts eine Ausprägung des Grundrechts der Meinungsfreiheit enthält. Berechtigte Interessen i.S.d. § 193 StGB nimmt schon derjenige wahr, der seine Meinung äußert und hierdurch von einem Grundrecht Gebrauch macht, solange er sich an die ihm gesetzten Schranken hält (vgl. OLG München, Beschl. v. 12.3.2019 – 5 OLG 13 Ss 524/18).
Äußert jemand Ehrenrühriges über einen anderen, so ist diese Ehrverletzung nur gestattet, wenn das mit der Meinungsäußerung verfolgte Interesse das Interesse an der Achtung der Ehre überwiegt. Dies verlangt grundsätzlich eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits (siehe z.B. BVerfG NJW 2016, 2870; OLG München, Beschl. v. 12.3.2019 – 5 OLG 13 Ss 524/18). Letzteres ist der Fall, wenn keine „Schmähkritik“ geübt wird.
Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik von Verfassungs wegen eng zu verstehen. Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Die Herabsetzung der Ehre darf sogar straflos besonders krass und drastisch sein, ohne zur Schmähung zu werden, solange noch ein Bezug zur sachlichen Auseinandersetzung erkennbar ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.5.2020 – 1 BvR 362/18; s.a. BVerfG, Beschl. v. 23.8.2005 – 1 BvR 1917/04).
Eine Äußerung nimmt also den Charakter der bloßen Schmähung erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik die Herabsetzung der Person als solche im Vordergrund steht (BVerfGE 82, 272/283 f.; BayObLGSt 2002, 24/31; 2004, 46/50 f.; OLG Bamberg, Beschl. v. 11.6.2008 – 3 Ss 64/08). Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt. Die Annahme einer Schmähung hat wegen des mit ihr typischerweise verbundenen Unterbleibens einer Abwägung gerade in Bezug auf Äußerungen, die als Beleidigung und damit als strafwürdig beurteilt werden, ein eng zu handhabender Sonderfall zu bleiben (BVerfG NJW 2016, 2870; OLG München, Beschl. v. 12.2.2019 – 5 OLG 13 Ss 524/18).
Maßgebend für Inhalt und Bedeutung einer Aussage ist der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98). Dabei sind Anlass und Kontext der Äußerung (ihre „Einbettung“, BVerfG, Beschl. v. 23.8.2005 – Abs. 24) zu berücksichtigen, soweit sie für den Empfänger (Leser, Hörer, Zuschauer, Betrachter) erkennbar sind. (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.12.2005 – III-5 Ss 101/05 – 53/05 I).
Unabhängig von der Einstufung als Formalbeleidigung oder Schmähkritik hat die Meinungsfreiheit jedoch stets dann zurückzutreten, wenn eine Äußerung die Menschenwürde eines anderen antastet, die als Wurzel aller Grundrechte mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig ist (KG, Beschl. v. 26.11.2019 – 5-34/19 – zur „Schlachtung“ des Geschädigten, um mit dessen Körperteilen Schulden zu tilgen).
3. Jüngere Rechtsprechung zur Beamtenbeleidigung
Da es hier im Besonderen um die Frage von teils harscher, überspitzter bis aggressiver Kritik an Staatsbediensteten, nicht selten Polizeibeamten, geht, soll hierauf besonders eingegangen werden.
Das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, gehört zum Kernbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung, insbesondere wenn sich das Werturteil auf staatliche Einrichtungen, deren Bedienstete und deren Vorgehensweise bezieht (BayObLG NJW 2005, 1291, 1292; KG, Beschl. v. 28.6.2010 – (3) 1 Ss 173/10(67/10); OLG München, Beschl. v. 6.11.2014 – 5 OLG 13 Ss 535/14; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2003, 295, 297).
Ob eine Eskalation auf das Verhalten des Betroffenen zurückzuführen ist, ist dabei ebenso wenig von Bedeutung wie die Frage, ob die polizeiliche Maßnahme rechtmäßig oder rechtswidrig war (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 20.3.2012 – 2 Ss 329/11; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.9.2018 – 1 OLG 2 Ss 31/18).
Ebenso ohne Bedeutung ist, ob eine geäußerte Sachkritik nachvollziehbar oder gar berechtigt ist (BVerfG, Beschl. v. 23.8.2005 – 1 BvR 1917/04; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 20.3.2012 – 2 Ss 329/11, NStZ-RR 2012, 244, 245; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.9.2018 – 1 OLG 2 Ss 31/18).
Die Rechtsprechung hat das Vorliegen einer Schmähkritik daher nach Abwägung des Einzelfalls verneint
- bei der Bezeichnung von Polizisten als Wegelagerer (BayObLG, Beschl. v. 20.10.2004 – 1 St RR 153/04; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.3.2003 – III-2b Ss 224/02 – 2/03 I),
- bei lauter und uneinsichtiger Äußerung gegenüber einem Polizisten „You‘re completely crazy“ (OLG München, Beschl. v. 6.11.2014 – 5 OLG 13 Ss 535/14),
- bei der Bezeichnung von Polizisten im Rahmen einer rechtmäßigen Zwangsmaßnahme (Blutprobenentnahme) als „dumm, schikanös, uneinsichtig, niveaulos und machtversessen“ (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.9.2018 – 1 OLG 2 Ss 31/18),
- bei der Aussage, das rechtmäßige Vorgehen der Polizei erinnere den Betroffenen an „SS-Methoden“ (OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.3.2012 – 2 Ss 329/11),
- beim Gebrauch der umgangssprachlichen Redewendung: „Sie sind mir ein komischer Vogel“ gegenüber einem ermittelnden Polizeibeamten in einer vernehmungsähnlichen Situation (OLG Bamberg, Beschl. v. 11.6.2008 – 3 Ss 64/08). Genauer gesagt sah das OLG schon keine ehrenrührige Äußerung, wies jedoch unbeschadet dessen darauf hin, dass von einer Grenzüberschreitung hin zur Schmähkritik „ersichtlich … keine Rede sein könnte“),
- bei Äußerung gegenüber einem Polizeibeamten im Zusammenhang mit einem Polizeieinsatz: „Hauen sie ab. Arbeiten sie. Ich zahle nicht für Faulenzer“ (OLG München, Beschl. v. 12.3.2019 – 5 OLG 13 Ss 524/18); dies könne zwar den Polizeibeamten in seiner Ehre verletzen, sei laut OLG jedoch als Kritik an dem Polizeieinsatz zu werten, so dass der Ehrschutz keine Bestrafung gebiete.
- OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.5.2018 – 2 Rv 4 Ss 193/18 – bezweifelte zumindest stark, dass die Bezeichnung von Polizisten als „die zwei Flitzpiepen vom Ort“ eine Polizistenbeleidigung sei und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.
- Bringt ein Verfahrensbeteiligter mit der Äußerung, das Verhalten des Richters „erinnere“ (!) ihn an die NS-Justiz, in überspitzter Form seinen Unmut über die aus seiner Sicht ungerechte Behandlung durch die Justiz zum Ausdruck, stellt dies keine strafbare Beleidigung dar (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 4.11.2019 – 2 Rv 34 Ss 714/19). In die Abwägung müsse laut OLG insbesondere einfließen, dass ein Richter als Repräsentant staatlicher Gewalt im Rahmen seiner Dienstausübung von einem Prozessbeteiligten auch polemische oder überpointierte Kritik an seiner Verfahrensführung hinzunehmen habe.
- Die Aussage „Die Trulla aus dem Rathaus verreckt hoffentlich an der Luft, die sie atmet“ im öffentlich auf Facebook ausgetragenen Streit um den Umgang mit in die Kommune eingewanderten Nagetieren (OLG Köln, Beschl. v. 26.11.2019 – III-1 RVs 71/20 81 Ss 23/20).
Und schließlich hat sich das BVerfG jüngst und wie eingangs erwähnt zu ähnlichen Fällen der Beamtenbeleidigung ebenfalls geäußert:
- Im Verfahren 1 BvR 362/18 hatte die Verurteilung keinen Bestand. Hier wurde ein Abteilungsleiter einer Behörde als „mittlerweile nur noch als offenbar persönlich bösartig, hinterhältig, amtsmissbräuchlich und insgesamt asozial uns gegenüber“ bezeichnet. Aufgrund Sachbezugs und mangels Schmähkritik sah das BVerfG in der Verurteilung eine Verletzung der Meinungsfreiheit (AnwBl Online 2020, 675 m.w.N.).
- Im Verfahren 1 BvR 1094/19 sah das BVerfG die Meinungsfreiheit durch eine strafrechtliche Verurteilung der folgenden Äußerung über den Finanzminister des Landes NRW verletzt: „Solange in Düsseldorf eine rote Null als Genosse Finanzministerdarsteller dilettiert, werden seitens des Fiskus die Grundrechte und Rechte der Bürger bestenfalls als unverbindliche Empfehlungen, normalerweise aber als Redaktionsirrtum des Gesetzgebers behandelt.“
III.Exkurs: notwendige Verteidigung
Nicht jeder Beschuldigte einer derartigen Tat verfügt über die finanziellen Mittel für eine ordnungsgemäße Verteidigung. Das gilt vor allem für bestimmte Milieus, in denen sich aufgrund der eigenen, unbefriedigenden Lebenslage und erst dadurch häufigere Kontakte zu Behörden das Verfolgungsrisiko erhöht (Sozialhilfeempfänger, Ausländer, „Bahnhofsszene“ u.Ä.). Fraglich ist, ob angesichts der zu klärenden, streitigen juristischen Fragen ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt.
Das LG Münster bejahte dies jüngst, wenn die Frage zu klären sei, ob eine Äußerung gegenüber einem Beamten in dessen Funktion eine strafbare Beleidigung sei oder nicht. Die Rechtslage sei dann schwierig i.S.v. § 140 Abs. 2 StPO. Zur Beantwortung der Frage, ob es sich im Falle unsachlicher bzw. ehrverletzender Äußerungen gegenüber staatlichen Bediensteten noch um zulässige Formen der Meinungsfreiheit oder um herabsetzende Schmähkritik handelt, bedürfe es einer sorgfältigen Prüfung von Anlass und Zusammenhang einer Äußerung. Daran schließe sich die Wertung an, inwieweit ein sachliches Anliegen des Beschuldigten oder lediglich die persönliche Kränkung des Beamten im Vordergrund einer Äußerung stehe. Sogar Juristen, so die Richter, hätten bei der zutreffenden Einordnung und Wertung von Äußerungen erhebliche Schwierigkeiten. Daher müsse erst recht dem Angeklagten als juristischem Laien zur Sicherung eines fairen Verfahrens eine sachgerechte Verteidigung durch Beiordnung eines Rechtsanwalts ermöglicht werden (LG Münster, Beschl. v. 2.9.2020 – 10 Qs 31/20 zur Bezeichnung eines Mitarbeiters des Veterinäramts als „arrogantes Schwein“ im Zusammenhang mit einem langjährigen Verwaltungsverfahren um die Auflösung eines Pferdebestandes; LG Münster, Beschl. v. 6.8.2020 – 11 Qs 42/20 zur Bezeichnung eines Mitarbeiters des Sozialamts als „Sozialnazi“ durch einen türkischen Staatsbürger im Zusammenhang mit dem Streit um die Unterbringung in einer städtischen Unterkunft).
IV.Für die Praxis
Der Verteidiger wird im Falle einer unstreitigen Äußerung deren mögliche Bedeutungen erarbeiten, um das Gericht bestenfalls bereits von der fehlenden Ehrenrührigkeit zu überzeugen. Gelingt dies nicht, sind in der zweiten Verteidigungslinie Anlass und Zusammenhang der Äußerungen im Rahmen der Beweisaufnahme dahingehend zum Gegenstand zu machen, dass der Sachbezug deutlich zutage tritt – so dies denn überhaupt vermittelbar ist. Klar ist nämlich: Ab einem bestimmten Punkt verblasst der Sachbezug hinter der Härte der persönlichen Kränkung. Die vorgenannten Rechtsprechungsbeispiele verdeutlichen allerdings, dass der Rahmen für die freie Rede weit gesteckt ist. Im Zweifel bzw. in geeigneten Fällen wird man nach erfolgloser Sprungrevision die verfassungsrechtliche Überprüfung anstreben müssen. Nach Auffassung des Verfassers bleibt es in vielen Fällen eine „Wundertüte“, ob die Verteidigung Erfolg haben wird oder nicht.
Rechtsanwalt und FA StR/VerkR Heiko Urbanzyk, Coesfeld