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Auswechslung des Pflichtverteidigers; Vertrauensbruch

Der Umstand, dass der Pflichtverteidiger in einem früheren Verfahren einen in der Anklage benannten Zeugen verteidigt hat, gebietet nicht zwingend die Aufhebung der Bestellung. (Leitsatz des Verfassers)

BGH,Beschl.v.26.2.2020–StB 4/20

I. Sachverhalt

Gegen den Angeklagten wird vor dem OLG eine Hauptverhandlung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland u.a. durchgeführt. Er beantragte die Auswechslung seines Pflichtverteidigers, da das Vertrauensverhältnis zu diesem unheilbar zerrüttet sei. Zudem bestünde die Gefahr einer Interessenkollision, da der Pflichtverteidiger zuvor in anderer, abgeschlossener Sache einen in der Anklageschrift benannten Zeugen verteidigt habe.

Der Senatsvorsitzende lehnte den Antrag ab. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Angeklagten hatte keinen Erfolg.

II. Entscheidung

Nach Auffassung des BGH liegen die Voraussetzungen für einen Austausch des Pflichtverteidigers gemäß § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO n.F. nicht vor. Ein konkreter Interessenkonflikt in Bezug auf die bereits beendete Verteidigung eines in der Anklage benannten Zeugen bestehe nicht.

Diese Einschätzung stützt der Senat zunächst darauf, dass die Verteidigung des Zeugen einerseits und des Angeklagten andererseits nicht denselben Sachverhalt als maßgeblichen Verfahrensgegenstand gehabt habe. Der Angeklagte habe weder in der den Zeugen betreffenden Anklageschrift noch im schriftlichen Urteil Erwähnung gefunden. Im Übrigen sei nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass die frühere Verteidigung des Zeugen und die nunmehrige Verteidigung des Angeklagten gegenläufige Interessen berührten. Im Verfahren gegen den Zeugen habe kein Tatvorwurf gegen den Angeklagten bestanden; der Angeklagte wiederum sei für die vor allem auf geständigen Einlassungen beruhende Verurteilung des Zeugen in dessen Verfahren ohne Belang gewesen. Auch hindere das frühere Mandatsverhältnis den Pflichtverteidiger nicht daran, sich unter Beachtung seiner Verschwiegenheitspflicht mit der den Angeklagten potentiell belastenden Aussage des Zeugen kritisch auseinanderzusetzen.

Auch bestehe aus Sicht eines verständigen Angeklagten kein Anlass, dem Pflichtverteidiger das Vertrauen zu entziehen. Ein Vertrauensbruch resultiere auch nicht daraus, dass der Pflichtverteidiger den Angeklagten nicht über den Ausgang des gegen den Zeugen geführten Verfahrens informiert habe. Die Verurteilung des Zeugen sei bereits in der in vorliegender Sache erstellten Anklageschrift aufgeführt.

III. Bedeutung für die Praxis

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung sind die Voraussetzungen für einen Austausch des Pflichtverteidigers in § 143a StPO n.F. geregelt. Hierbei hat der Gesetzgeber die zuvor von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen aufgegriffen, so dass sich inhaltlich keine Neuerungen ergeben haben. Dies zeigt auch der vorliegende Beschluss, der an das Vertrauen des Angeklagten zu seinem Verteidiger recht hohe Anforderungen stellt: Wenngleich die Verfahren gegen den Angeklagten und den zuvor vom selben Rechtsanwalt verteidigten Zeugen unterschiedliche Sachverhalte betrafen, erscheint es vom Angeklagten recht viel verlangt, einem Verteidiger zu vertrauen, der zuvor einen, wenn auch möglicherweise eher untergeordneten, potentiellen Belastungszeugen vertreten hat.

Richter am LandgerichtThomas Hillenbrand, Stuttgart

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