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Möglichkeit des Verzichts auf Einwendungen aus § 794a ZPO

BGH, Beschl. v. 19.9.2023VIII ZR 44/22

I. Der Fall

Die Mietvertragsparteien stritten um die Räumung von Wohnraum. In einem gerichtlichen Vergleich verpflichtete sich die Mieterin unter Verzicht auf weitere Räumungsschutzanträge zur Räumung. Gleichwohl stellte sie vor der Räumung einen Antrag nach § 794a ZPO. Nach der Zwangsräumung erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Das Beschwerdegericht, das die erstinstanzliche Zurückweisung des Antrags bestätigte, ließ die Rechtsbeschwerde zur Klärung der Frage zu, ob ein Verzicht auf Räumungsschutzanträge nach § 794a ZPO zulässig ist.

II. Die Entscheidung

Summarische Prüfung der Rechts- und Sachlage

Der BGH beantwortet die Frage unter Hinweis auf die nur summarische Prüfung der Rechts- und Sachlage nicht. Die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ist seiner Auffassung zufolge auch dann nicht zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung geeignet, wenn das Beschwerdegericht gerade im Hinblick hierauf das Rechtsmittel zugelassen hat.

III. Der Praxistipp

Man hätte anderes prognostizieren können. In einer früheren Entscheidung hat der BGH den Umstand eines Verzichts auf Einwendungen aus § 765a ZPO herangezogen, um die Reichweite der Gesamtvereinbarung einschränkend auszulegen (BGH, Urt. v. 10.6.2015 – VIII ZR 99/14; GE 2015, 1026 = WuM 2015, 510). Das setzte implizit die Wirksamkeit des Verzichts voraus. Hierauf geht die Entscheidung leider nicht mehr ein.

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