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Schadensersatz wegen einstweiliger Aussetzung der Beschlussdurchführung

BGH, Urt. v. 21.4.2023V ZR 86/22

I. Der Fall

Die Parteien, die Eigentümer einer in Wohnungseigentum aufgeteilten Liegenschaft, stritten ursprünglich um die Gültigkeit von Beschlüssen. Die Klägerin focht den Beschluss über die Sanierung von Balkonen an und erwirkte in diesem Zusammenhang einen Baustopp im Wege einer einstweilen Verfügung. Diese wurde mit Urt. v. 27.5.2015 aufgehoben. Die ausführenden Unternehmen stellten der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Verzögerung durch den Baustopp 11.198,69 EUR in Rechnung. Die Wohnungseigentümer fordern die Erstattung dieses Betrages an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE), die diesen Mehrbetrag beglich. Die Klage war in den Tatsacheninstanzen ganz überwiegend erfolgreich. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision.

II. Die Entscheidung

Drittschadensliquidation

Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg. Zutreffend ging das Berufungsgericht davon aus, dass die Wohnungseigentümer Inhaber eines Schadensersatzanspruchs aus § 945 ZPO sein können, selbst wenn der Schaden bei der GdWE eintritt. Hier gelten die Regeln der Drittschadensliquidation. Dass die Haftung wegen der einstweiligen Aussetzung der Durchführung eines Beschlusses gegenüber den Wohnungseigentümern begründet wird, der hieraus resultierende Schaden aber bei der GdWE eintritt, stellt einen Fall der zufälligen Schadensverlagerung dar. Es fehlt auch nicht deswegen am Schaden, weil die GdWE Fehlbeträge bei den Wohnungseigentümern geltend machen kann. Denn der Schaden tritt mit dem Vermögensabfluss ein. Seine Umlage auf die Wohnungseigentümer lässt die Entstehung des Schadens im Außenverhältnis unberührt.

III. Der Praxistipp

Der BGH spricht selbst an, dass diese Konstellation nach neuem Recht obsolet ist, da sich die Anfechtungsklage nunmehr gegen die GdWE richtet. Dies spricht der BGH ausdrücklich auch für einstweilige Verfügungen aus. Im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch erscheint die bisher sehr restriktive Handhabung des einstweiligen Rechtsschutzes in Beschlussanfechtungsverfahren überprüfungswürdig.

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